Ein dem Hilfebedürftigen von den Eltern als Folge der Nichtberücksichtigung der Kosten der Unterkunft und Heizung durch das Jobcenter “unfreiwillig” gewährter Zahlungsaufschub stellt keine dauerhafte Stundung des Mietzinses dar, die einem Anspruch nach § 22 Abs. 1 S. 1 SGB 2 entgegenstehen würde.
Das Landessozialgericht Hamburg (Urteil vom 10.9.2021 – L 4 AS 156/20 -) verurteilt das Jobcenter Hamburg zur Übernahme der Mietkosten, denn eine ” dauerhafte Stundung ” der Mietkosten hätte in diesem Einzelfall nicht vorgelegen. Die Richter verweisen dabei auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zur Übernahme von Unterkunftskosten bei nahen Verwandten (BSG, Urteil vom 7.5.2009 AZ: B 14 AS 31/07 R).
Inhaltsverzeichnis
Urteilsbesprechung mit dem Sozialrechtsexperten Detlef Brock: Unterhaltsvermutung nach § 9 Abs. 5 SGB 2 ist widerlegbar
Leben Hilfebedürftige in Haushaltsgemeinschaft mit Verwandten oder Verschwägerten, so wird nach § 9 Abs. 5 SGB II vermutet, dass sie von den Verwandten oder Verschwägerten Leistungen erhalten, soweit dies nach dem Einkommen und Vermögen der Verwandten oder Verschwägerten erwartet werden kann.
Sie ist dann widerlegt, wenn festgestellt werden kann, dass trotz entsprechender Leistungsfähigkeit keine Unterstützungsleistungen erbracht werden.
Bezogen auf die in diesem Verfahren zwischen den Parteien streitige Frage, ob die Eltern des Klägers ihm die Unterkunft nicht als Unterstützungsleistung im Sinne von § 9 Abs. 5 SGB II gewähren, ist die Vermutung dann widerlegt, wenn eine ernsthafte Verpflichtung zur Zahlung von Miete festgestellt werden kann.
Denn dann wird die Unterkunft gerade nicht als Unterstützungsleistung, sondern im Rahmen eines Austauschvertrages gewährt.
Schon nach den eidesstattlichen Versicherungen ist das Gericht von dem Bestehen einer ernstlichen Verpflichtung zur Mietzinszahlung überzeugt.
Des weiteren stellt die ordnungsgemäße steuerliche Abwicklung des Mietverhältnisses ein gewichtiges Indiz für die Ernsthaftigkeit der Abrede dar.
Hätte lediglich ein Scheingeschäft vorgelegen
wären die Einnahmen nicht als Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung zu erklären gewesen, sondern vor dem Hintergrund der nach § 16Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz vorgesehenen Freibeträge einer Besteuerung wohl nicht unterzogen worden.
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Der Senat hält es für sehr unwahrscheinlich, dass die Eltern des Klägers tatsächlich nicht erfolgte Zahlungen an sie im Rahmen der steuerlichen Veranlagung angeben.
Kläger legt freiwillig Kontoauszüge als Nachweis vor
Und erbringt damit den Nachweis, dass er einen erheblichen Teil der erhaltenen Nachzahlung des Grundsicherungsträgers für die Begleichung von Mietrückständen eingesetzt hat, obwohl das Jobcenter keine Kosten der Unterkunft und Heizung anerkannt hatte, sondern dem Kläger nur den Regelbedarf gewährt hatte.
Kläger verwendet Nachzahlung des Jobcenters zur Begleichung der Mietrückstände- So ein Verhalten spricht für die ernsthafte Vereinbarung einer Verpflichtung zur Zahlung von Miete
Dass der Kläger einen nicht unerheblichen des Regelbedarfs für die Tilgung seiner Mietschulden aufgewendet hat, spricht für die ernsthafte Vereinbarung einer Verpflichtung zur Zahlung von Miete.
Fazit
Für den Senat stand fest, dass keine dauerhafte Stundung des Mietzinses vorlag (vgl. BSG, Urteil vom 7.5.2009 – B 14 AS 31/07 R), sondern die Eltern des Klägers ihm als Folge der Nichtberücksichtigung der Kosten der Unterkunft durch das Jobcenter „unfreiwillig“ einen Zahlungsaufschub gewährt haben.
Expertentipp
Der Nachweis einer wirksamen, nicht dauerhaft gestundeten Mietzahlungsverpflichtung ist Voraussetzung eines Anspruchs auf Bewilligung der Kosten für die Unterkunft durch den Grundsicherungsträger.
In welchem Einzelfall kann dies nicht gegeben sein? Ein Beispiel
Haben die Eltern vier Jahre lang auf die ihnen vermeintlich zustehende Nachzahlung der Miete verzichtet und diese noch nicht einmal angemahnt, obwohl der Leistungsberechtigte inzwischen wirtschaftlich auf eigenen Füßen steht, so ist ein Anspruch aus § 22 SGB 2 wegen nicht nachgewiesener Zahlungsverpflichtung ausgeschlossen.
Das Jobcenter übernimmt in diesem Einzelfall keine Unterkunftskosten ( aktuelle Rechtsprechung des LSG Hamburg, 4. Senat).
Oder besser ausgedrückt, vor allem verständlicher
Eine Bezieherin von Grundsicherungsleistungen nach dem SGB 2 hat keinen Anspruch auf Übernahme ihrer Miete für die Wohnung im Haus ihrer Eltern, wenn die Eltern ihr einen 4 Jahre langen “freiwilligen “Zahlungsaufschub gewährt haben.



