Schwerbehinderung: Es gibt keine positive Feststellung eines GdB Null

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Wer auf die amtliche Feststellung einer Behinderung verzichtet, kann von der Behörde keinen Bescheid über einen Grad der Behinderung (GdB) von null verlangen. Das Gesetz sieht eine solche „positive“ Feststellung nicht vor, entschied das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen. (Az. L 6 SB 172/20)

Kläger wollte seine Schwerbehinderung annullieren lassen

Bei dem Kläger war zunächst ein GdB von 70 festgestellt worden. Später erhöhte die Behörde den Wert auf 80. Berücksichtigt wurden unter anderem eine Epilepsie, die Folgen einer Hirnoperation und psychische Beeinträchtigungen.

Der Kläger wollte die Feststellungen nicht länger gegen sich gelten lassen. Er gab seinen Schwerbehindertenausweis zurück und verlangte, seine Schwerbehinderung zu „annullieren“. Darüber hinaus forderte er einen Bescheid, in dem ausdrücklich ein GdB von null festgestellt wird – teilweise auch rückwirkend.

Die Behörde stellte zunächst fest, dass sein GdB „weniger als 20“ betrage. Dagegen legte der Kläger Widerspruch ein, weil er auf der ausdrücklichen Angabe „GdB 0“ bestand.

Das Gesetz kennt keine positive Feststellung eines GdB von null

Nach § 152 Absatz 1 Satz 6 SGB IX trifft die Versorgungsbehörde eine Feststellung nur, wenn wenigstens ein GdB von 20 vorliegt. Liegt der Wert darunter, wird kein konkreter GdB von null oder zehn festgestellt.

Die Angabe „GdB unter 20“ bedeutet daher lediglich, dass die gesetzliche Mindestschwelle für eine amtliche Feststellung nicht erreicht wird. Einen Anspruch auf einen zusätzlichen Bescheid mit der Formulierung „GdB 0“ gibt es nicht.

Behörde hob die bisherigen Bescheide auf

Während des Berufungsverfahrens hob die Behörde die für den streitigen Zeitraum maßgeblichen Bescheide auf. Damit waren die früheren Feststellungen eines GdB von 70 beziehungsweise 80 beseitigt.

Nach Auffassung des Gerichts war der Kläger dadurch klaglos gestellt. Sein Ziel, keine amtliche GdB-Feststellung mehr zu haben, war erreicht. Ein darüber hinausgehendes rechtliches Interesse an der Feststellung eines GdB von null konnte er nicht darlegen.

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Das Landessozialgericht bestätigte zugleich, dass § 46 SGB I auf die GdB-Feststellung entsprechend anwendbar ist. Ein Verzicht auf die Feststellung ist damit grundsätzlich möglich.

Die Rückgabe des Schwerbehindertenausweises reicht nicht aus

Der Schwerbehindertenausweis und der zugrunde liegende Feststellungsbescheid sind rechtlich nicht dasselbe. Wer nur den Ausweis zurückgibt, hebt damit nicht automatisch die amtliche GdB-Feststellung auf.

Der Verzicht sollte deshalb schriftlich gegenüber der zuständigen Behörde erklärt werden. Anschließend muss die Behörde über die Aufhebung der bisherigen Feststellung entscheiden.

Betroffene sollten außerdem bedenken, dass mit der Aufhebung Nachteilsausgleiche und andere an den GdB oder die Schwerbehinderteneigenschaft geknüpfte Rechte entfallen können.

FAQ zur Aufhebung einer GdB-Feststellung

Kann die Behörde einen GdB von null feststellen?

Nein. Eine positive Feststellung erfolgt nach § 152 Absatz 1 Satz 6 SGB IX erst ab einem GdB von 20. Liegt der Wert darunter, besteht kein Anspruch auf einen Bescheid mit der Angabe „GdB 0“.

Genügt es, den Schwerbehindertenausweis zurückzugeben?

Nein. Die Rückgabe des Ausweises beseitigt den zugrunde liegenden Feststellungsbescheid nicht automatisch. Der Verzicht sollte schriftlich gegenüber der zuständigen Behörde erklärt und die Aufhebung der bisherigen GdB-Feststellung beantragt werden.

Kann eine GdB-Feststellung rückwirkend aufgehoben werden?

Ein Verzicht kann nach Auffassung des Gerichts grundsätzlich auch für die Vergangenheit erklärt beziehungsweise umgesetzt werden. Die rückwirkende Aufhebung erfolgt jedoch nicht automatisch. Die Behörde muss zunächst über den Antrag und den gewünschten Zeitraum entscheiden.

Quelle

Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil, Az. L 6 SB 172/20