Von der Erwerbsminderungsrente in die Altersrente: Vier Vorteile nutzen

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Wer eine Erwerbsminderungsrente bezieht und sich dem Rentenalter nähert, muss nicht immer bis zur Regelaltersgrenze warten. Sind die Voraussetzungen für eine vorgezogene Altersrente erfüllt, kann ein früherer Wechsel mehr Freiheit beim Hinzuverdienst, weniger gesundheitliche Prüfungen und eine verlässlichere Planung ermöglichen.

Ein Antrag sollte dennoch nicht allein wegen dieser Vorteile gestellt werden. Rentenbeginn, Versicherungszeiten, Abschläge, Steuern und der voraussichtliche Nettozahlbetrag müssen vorab schriftlich geprüft werden.

Erster Vorteil: Der Wechsel kann schon vor der Regelaltersgrenze gelingen

Eine laufende EM-Rente schließt eine vorgezogene Altersrente nicht aus. In Betracht kommen vor allem die Altersrente für langjährig Versicherte, die Altersrente für besonders langjährig Versicherte und die Altersrente für schwerbehinderte Menschen.

Für die Altersrente für langjährig Versicherte müssen 35 Jahre mit anrechenbaren Zeiten vorhanden sein. Sie kann grundsätzlich ab 63 bezogen werden, bei einem Beginn vor der regulären Altersgrenze entstehen jedoch dauerhafte Abschläge von 0,3 Prozent je Monat.

Bei der Altersrente für schwerbehinderte Menschen sind ebenfalls 35 Jahre erforderlich. Zusätzlich muss beim Rentenbeginn ein Grad der Behinderung von mindestens 50 anerkannt sein; für ab 1964 Geborene ist der Start ab 62 mit Abschlägen oder ab 65 ohne Abschläge möglich.

Auch Anrechnungszeiten können bei der Wartezeit von 35 Jahren mitzählen. Deshalb sollten EM-Rentner nicht nur ihre tatsächlich gearbeiteten Jahre betrachten, sondern den vollständigen Versicherungsverlauf prüfen lassen.

Zweiter Vorteil: Besitzschutz bewahrt die bisherigen Entgeltpunkte

Beim Wechsel wird die Altersrente neu berechnet. Nach Paragraf 88 SGB VI müssen jedoch mindestens die bisherigen persönlichen Entgeltpunkte berücksichtigt werden, wenn die Folgerente spätestens innerhalb von 24 Kalendermonaten nach dem Ende der EM-Rente beginnt.

Bei einem nahtlosen Übergang ist diese Frist normalerweise erfüllt. Der Schutz ist besonders wichtig, weil die Zurechnungszeit eine EM-Rente rechnerisch erhöhen kann und die später allein aus Beitragszeiten berechnete Altersrente sonst ungünstiger ausfallen könnte.

Seit Dezember 2025 wird auch der Zuschlag für bestimmte ältere EM-Renten über zusätzliche persönliche Entgeltpunkte berechnet. Soweit die gesetzlichen Bedingungen erfüllt sind, gehören diese Punkte bei einer Folgerente ebenfalls zum Besitzschutz.

Eine pauschale Garantie für denselben Nettozahlbetrag gibt es trotzdem nicht. Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung, steuerliche Folgen und weitere anrechenbare Leistungen können die tatsächliche Auszahlung verändern.

Dritter Vorteil: Die Hinzuverdienstgrenze der EM-Rente entfällt

Für eine volle Erwerbsminderungsrente gilt 2026 eine kalenderjährliche Hinzuverdienstgrenze von 20.763,75 Euro. Bei einer teilweisen Erwerbsminderungsrente beträgt die Grenze mindestens 41.527,50 Euro und kann abhängig vom früheren Einkommen höher liegen.

Bei der EM-Rente zählt nicht nur das Einkommen. Die Beschäftigung muss auch zum festgestellten Leistungsvermögen passen, also bei voller Erwerbsminderung grundsätzlich unter drei Stunden täglich und bei teilweiser Erwerbsminderung unter sechs Stunden täglich bleiben.

Seit 2023 gibt es bei Altersrenten keine rentenrechtliche Hinzuverdienstgrenze mehr. Nach dem Wechsel darf deshalb grundsätzlich beliebig viel verdient werden, ohne dass die Altersrente allein wegen des Arbeitsentgelts gekürzt wird.

Steuern und Sozialabgaben können dennoch anfallen. Mehr zu den aktuellen Beträgen steht im Beitrag über den Hinzuverdienst zur EM-Rente im Jahr 2026.

Vierter Vorteil: Medizinische Nachprüfungen fallen weg

Der Anspruch auf eine EM-Rente hängt vom gesundheitlichen Leistungsvermögen ab. Die Rentenversicherung kann deshalb ärztliche Unterlagen anfordern, Gutachten veranlassen oder bei einer befristeten Rente vor der Weiterzahlung erneut prüfen.

Eine Altersrente beruht dagegen auf Lebensalter und Versicherungszeiten. Nach dem Wechsel hängt der Rentenanspruch nicht mehr davon ab, ob sich der Gesundheitszustand bessert oder wie viele Stunden täglich gearbeitet werden.

Gerade für Menschen mit psychischen oder wechselhaft verlaufenden Erkrankungen kann das den Alltag spürbar entlasten. Auch die berufliche Planung wird einfacher, wenn ein Arbeitsversuch nicht mehr den Anspruch auf die Altersrente gefährden kann.

Was sich beim Wechsel im Überblick ändert

Prüfung Folge des Wechsels
Voraussetzungen Statt des gesundheitlichen Leistungsvermögens zählen Alter, Versicherungszeiten und gegebenenfalls eine anerkannte Schwerbehinderung.
Rentenhöhe Die Altersrente wird neu berechnet; persönliche Entgeltpunkte können nach Paragraf 88 SGB VI geschützt sein.
Hinzuverdienst Die rentenrechtliche Verdienstgrenze entfällt, steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Pflichten bleiben bestehen.
Gesundheit Das gesundheitliche Leistungsvermögen und die tägliche Arbeitszeit entscheiden nicht mehr über den Rentenanspruch.
Planung Eine Altersrente ist nicht mehr von einer Verlängerung der befristeten EM-Rente abhängig.

Der Steuervorteil ist möglich, aber keine feste Zusage

Die Aussage, der frühere Rentenfreibetrag werde einfach mitgenommen, greift zu kurz. Folgen nach 2004 Renten aus derselben Versicherung aufeinander, berücksichtigt das Finanzamt nach Paragraf 22 EStG bei der Ermittlung des Besteuerungsanteils die Laufzeit der vorherigen Rente.

Dadurch kann für die Altersrente ein günstigeres rechnerisches Rentenbeginnjahr gelten als bei einer vollständig neuen Rente im Jahr 2026. Der steuerfreie Eurobetrag kann jedoch neu angepasst werden, und die tatsächliche Steuer hängt auch von Arbeitslohn, weiteren Einkünften, Sonderausgaben und der persönlichen Veranlagung ab.

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Eine individuelle Berechnung ist daher sinnvoll. Weitere Einzelheiten erklärt der Beitrag zum Rentenfreibetrag beim Wechsel von der EM-Rente in die Altersrente.

Seit 2026 kann zusätzlich die Aktivrente interessant sein. Bis zu 2.000 Euro Arbeitslohn im Monat können nach Angaben des Bundesfinanzministeriums steuerfrei bleiben, wenn die Regelaltersgrenze erreicht ist und eine begünstigte sozialversicherungspflichtige Beschäftigung ausgeübt wird; eine vorgezogene Altersrente allein genügt dafür nicht.

Arbeitslosengeld kann eine Lücke schließen, aber nicht in jedem Fall

Der Bezug einer vollen Erwerbsminderungsrente kann nach Paragraf 26 SGB III eine versicherungspflichtige Zeit in der Arbeitslosenversicherung sein. Voraussetzung ist unter anderem, dass unmittelbar vor dem Leistungsbeginn Versicherungspflicht bestand oder ein Anspruch auf eine laufende Entgeltersatzleistung nach dem SGB III vorlag.

Läuft eine befristete volle EM-Rente aus, kann deshalb unter weiteren Bedingungen ein Anspruch auf Arbeitslosengeld I bestehen. Erforderlich sind unter anderem die erfüllte Anwartschaftszeit, Arbeitslosigkeit und eine ausreichende Verfügbarkeit für den Arbeitsmarkt.

Eine solche Überbrückung bis zum Beginn einer Altersrente muss die Agentur für Arbeit im Einzelfall prüfen. Sie ist kein automatischer Zusatzvorteil des Rentenwechsels und sollte vor dem Ende der EM-Rente schriftlich geklärt werden.

Vor dem Antrag ist eine Probeberechnung unverzichtbar

Bezieher einer EM-Rente können nach Paragraf 109 SGB VI eine Auskunft über die voraussichtliche Altersrente verlangen. Sinnvoll ist eine Gegenüberstellung von bisheriger Bruttorente, erwarteter Altersrente, Nettoauszahlung und möglichem Arbeitseinkommen.

Geprüft werden sollten außerdem die 24-Monats-Frist, dauerhafte Abschläge, der Versicherungsverlauf, der EM-Rentenzuschlag sowie Folgen für Steuern und andere Leistungen. Hinweise zum Verfahren enthält der Beitrag über den verkürzten Rentenantrag R0110 nach einer EM-Rente.

Die Deutsche Rentenversicherung empfiehlt, einen Altersrentenantrag etwa drei Monate vor dem gewünschten Beginn zu stellen. Bei schwierigen Versicherungsverläufen kann zusätzlich eine Beratung durch einen zugelassenen Rentenberater oder einen Fachanwalt für Sozialrecht sinnvoll sein.

Fazit: Der frühe Wechsel kann Freiheit und Sicherheit schaffen

Ein vorgezogener Wechsel kann sich vor allem lohnen, wenn Betroffene wieder mehr arbeiten möchten, gesundheitliche Nachprüfungen vermeiden wollen oder eine befristete EM-Rente keine dauerhafte Sicherheit bietet. Der Besitzschutz verhindert bei einem rechtzeitigen Übergang, dass die bereits erworbenen persönlichen Entgeltpunkte verloren gehen.

Ob der Antrag finanziell günstig ist, zeigt jedoch erst die individuelle Berechnung. Wer Abschläge, Nettozahlung, Steuer und weitere Ansprüche vorab vergleicht, kann die Entscheidung auf belastbare Zahlen stützen.

Kurzes Beispiel aus der Praxis

Martina ist 63 Jahre alt, bezieht eine volle Erwerbsminderungsrente und hat einen anerkannten GdB von 50. Ihre Rentenauskunft bestätigt 35 Versicherungsjahre und zeigt, dass sie die Altersgrenze für eine vorgezogene Altersrente für schwerbehinderte Menschen erreicht hat.

Sie möchte künftig wieder mehr arbeiten und erwartet ein Jahresgehalt von 26.000 Euro, das über der EM-Grenze für 2026 liegt. Eine Probeberechnung bestätigt den Schutz ihrer bisherigen persönlichen Entgeltpunkte; nach Prüfung der dauerhaften Abschläge und der Steuerfolgen beantragt sie den nahtlosen Wechsel.

Mit Beginn der Altersrente gefährden weder die Höhe ihres Arbeitsentgelts noch eine gesundheitliche Besserung den Rentenanspruch. Das Beispiel ist vereinfacht, zeigt aber, warum die schriftliche Berechnung vor dem Antrag so wichtig ist.

Fragen und Antworten zum Wechsel in die Altersrente

Wird die Erwerbsminderungsrente automatisch in eine Altersrente umgewandelt?

Beim Erreichen der Regelaltersgrenze leitet die Rentenversicherung nach Paragraf 115 Absatz 3 SGB VI das Verfahren von Amts wegen ein und zahlt anschließend grundsätzlich die Regelaltersrente. Wer schon vorher in eine vorgezogene Altersrente wechseln möchte, muss selbst einen Antrag stellen und die Voraussetzungen der gewünschten Rentenart erfüllen.

Kann die Altersrente nach dem Wechsel niedriger sein?

Beginnt die neue Rente spätestens 24 Kalendermonate nach dem Ende der EM-Rente, schützt Paragraf 88 SGB VI mindestens die bisherigen persönlichen Entgeltpunkte. Der Nettozahlbetrag kann sich dennoch durch Beiträge, Steuern oder andere Anrechnungen verändern.

Ist für den vorgezogenen Wechsel immer eine Schwerbehinderung nötig?

Nein. Je nach Alter und Versicherungsverlauf können auch die Altersrente für langjährig Versicherte nach 35 Jahren oder die Altersrente für besonders langjährig Versicherte nach 45 Jahren infrage kommen.

Darf nach dem Wechsel unbegrenzt hinzuverdient werden?

Bei einer Altersrente gibt es seit 2023 keine rentenrechtliche Hinzuverdienstgrenze mehr. Arbeitslohn kann aber weiterhin steuer- und beitragspflichtig sein und sich auf einkommensabhängige Leistungen auswirken.

Enden mit der Altersrente alle gesundheitlichen Prüfungen?

Für den Anspruch auf die Altersrente ist das gesundheitliche Leistungsvermögen nicht mehr entscheidend. Ärztliche Nachweise über eine fortbestehende Erwerbsminderung und Vorgaben zur täglichen Arbeitszeit sind deshalb für diese Rente nicht mehr erforderlich.

Wann sollte der Antrag gestellt werden?

Als Orientierung gelten etwa drei Monate vor dem gewünschten Rentenbeginn. Vorher sollten eine aktuelle Rentenauskunft, eine Probeberechnung und bei Bedarf eine unabhängige Beratung eingeholt werden.