Viele Betroffene suchen eine einfache „GdB-Tabelle“, um abzulesen, welcher Grad der Behinderung bei welcher Krankheit gilt. Tatsächlich existiert eine offizielle Grundlage – aber sie ist differenzierter, als es eine starre Liste vermuten lässt.
Maßgeblich ist die Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV) mit den „Versorgungsmedizinischen Grundsätzen“.
Dort wird nicht die Diagnose an sich bewertet, sondern die konkrete funktionelle Beeinträchtigung und deren Auswirkungen auf die Teilhabe. GdB (Grad der Behinderung) und GdS (Grad der Schädigungsfolgen) werden dabei nach denselben Kriterien in Zehnerschritten angegeben.
Inhaltsverzeichnis
Wo die offiziellen Werte stehen – und wie man sie liest
Die eigentlichen Richtwerte finden sich im Teil B der „Versorgungsmedizinischen Grundsätze“. Er ist eine GdS-Tabelle, die für das Schwerbehindertenrecht herangezogen wird und damit faktisch die GdB-Bewertung steuert.
Für jedes Organsystem sind Bandbreiten angegeben, die je nach Schwere der Funktionsstörung gelten. Die Werte sind Durchschnittswerte; im Einzelfall darf und muss abgewichen werden, wenn die Lebensrealität dies erfordert. Gerade deshalb ersetzt die Tabelle keine individuelle Prüfung, sondern strukturiert sie.
Tabelle mit allen großen Krankheitsgruppen nach den offiziellen Versorgungsmedizinischen Grundsätzen
Gesundheitsgruppe (Teil B – VersMedV) | Möglicher GdB (GdS) – Bandbreite als Orientierung |
Kopf und Gesicht | Von 0 (z. B. unauffällige Narben) bis über 10 bei komplexeren Schädeldefekten oder funktionellen Einschränkungen. |
Nervensystem und Psyche | Sehr weit gespannt: z. B. leichte Hirnschäden: 30–40, mittel: 50–60, schwer: 70–100. Bei psychischen Störungen ergeben sich 0–20 (leicht), 30–40 (mittlere Anpassungsschwierigkeiten), 50–70 (mittelschwer), 80–100 (schwere soziale Anpassungsschwierigkeiten) |
Sehorgan | Feine Abstufungen – von geringfügigen Einschränkungen bis zu vollständiger Blindheit (GdB meist 100). Konkrete Summen variieren je nach Sehleistung, Gesichtsfeldausfall etc. |
Hör- und Gleichgewichtsorgan | Reicht von geringem Hörverlust (niedrige GdB-Werte) bis hin zur Taubheit bzw. Hörlosigkeit mit hohen Werten – teilweise bis 100. |
Nase | Beispiele: vollständiger Verlust der Nase oder des Riechvermögens führen zu einem messbaren GdB (typisch: mittlere Spannen im unteren Bereich). |
Mundhöhle, Rachenraum, obere Luftwege | Wertspanne je nach Ausmaß (z. B. Artikulationsstörungen, Schluckstörungen, offensichtliche Defekte) – meist mittlere GdB-Spannen. |
Brustkorb, Atemwege und Lungen | Von geringen Einschränkungen (0–20) bei leichter Bronchitis bis zu deutlich höheren Werten bei dauerhafter Funktionsminderung oder schwerem Verlauf (z. B. Asthma, COPD). |
Herz und Kreislauf | Sehr gestuft: z. B. keine Leistungsbeeinträchtigung: 0–10, mittlere Belastungsintoleranz: 20–40, deutliche Belastungseinschränkung: 50+, komplexe Verläufe noch höher. |
Verdauungsorgane | Von einfachen Magen-Darm-Beschwerden (niedrige Werte) bis zu schweren Leber- oder Pankreaserkrankungen mit Heilungsbewährung – teils deutlich höhere GdB-Spannen. |
Brüche (Hernien) | Formen wie Leisten- oder Nabelbruch haben typische Werte (oft eher im unteren bis mittleren Bereich). |
Harnorgane | Reicht von einfacher Harnwegsentzündung bis zu Nierentransplantation oder Inkontinenz – die Werte steigen je nach Schwere. |
Männliche Geschlechtsorgane | Von Verlust eines Hodens (mittlerer Bereich) bis zu vollständigem Verlust oder Tumornachsorge mit Heilungsbewährung (möglicherweise höher). |
Weibliche Geschlechtsorgane | Analog: z. B. Mastektomie, Entfernung der Gebärmutter, hormonelle Beeinträchtigungen – entsprechend gestaffelte GdB-Werte. |
Stoffwechsel, innere Sekretion | Diabetes mellitus, Gicht, Schilddrüsenerkrankungen, Mukoviszidose etc. Diabetes: Spanne je nach Einschränkung etwa 0–50. |
Blut, blutbildende Organe, Immunsystem | Von Anämie bis Lymphom oder Leukämie – Werte je nach Schwere zwischen niedrig und sehr hoch (bis 100 bei malignen Erkrankungen). |
Haut | Von leichten Hauterkrankungen bis zu großflächigen oder therapieresistenten Erkrankungen – Werte steigen entsprechend. |
Haltungs- und Bewegungsorgane, rheumatische Krankheiten | Beispiele: leichte Bewegungseinschränkungen: niedrige Werte; stärkere Rheumabeschwerden oder Wirbelsäulenschäden: mittlere bis hohe GdB-Spannen. |
Hinweise zur Nutzung dieser Tabelle
Diese Übersicht zeigt die Organ‑ und Funktionsgruppen, wie sie verbindlich in Teil B der GdS‑Tabelle aufgeführt sind. Innerhalb jeder Gruppe sind viele Einzeldiagnosen mit jeweils unterschiedlichen GdB‑Spannen enthalten, die hier nicht im Einzelnen aufgeführt werden können.
Für die exakte GdB‑Bestimmung ist immer der konkrete Krankheitsverlauf, die funktionelle Auswirkung im Alltag und ggf. der Verlauf einschließlich Heilungsphasen entscheidend – eine rein diagnostische Tabelle wäre unzulänglich. Das System ist bewusst flexibel als Bandbreite gestaltet und erlaubt eine individuelle Bewertung im Einzelfall, wie von der VersMedV vorgesehen.
Grundprinzipien der Bewertung
Bewertet wird, wie stark und wie dauerhaft (mindestens sechs Monate) die Teilhabe eingeschränkt ist – nicht, ob eine bestimmte Diagnose vorliegt. Die VersMedV betont ausdrücklich, dass altersübliche Veränderungen unberücksichtigt bleiben, dass Zehnerwerte üblich sind und dass es auf die Gesamtauswirkungen im Alltag ankommt. Mehrere Beeinträchtigungen werden zu einem Gesamt-GdB zusammengefasst; einfache Addition einzelner Werte ist unzulässig. Diese Systematik erklärt, warum vermeintlich identische Diagnosen bei verschiedenen Menschen zu unterschiedlichen Ergebnissen führen können.
Beispiele: Was die Tabelle für häufige Krankheitsbilder vorsieht
Bei Diabetes mellitus unterscheidet die Tabelle danach, wie aufwendig und risikobehaftet die Therapie ist und wie sehr sie den Alltag einschränkt. Ohne Hypoglykämierisiko ergibt sich kein Wert.
Bei Therapieformen mit Hypoglykämierisiko und spürbaren Einschnitten ist ein GdS von 20 vorgesehen; mit täglicher, dokumentierter Selbstkontrolle und weiteren Einschränkungen kommen 30 bis 40 in Betracht.
Wer eine intensivierte Insulintherapie mit mindestens vier Injektionen täglich benötigt, die Dosis eigenständig variieren muss und dadurch deutlich im Alltag beeinträchtigt ist, erreicht in der Regel einen GdS von 50; außergewöhnlich schwer regulierbare Lagen können darüber liegen.
Tabelle: Beispiele für die Erteilung eines Grad der Behinderung
Krankheit / Gesundheitsstörung | Möglicher Grad der Behinderung (GdB) laut VersMedV |
Diabetes mellitus | Ohne Hypoglykämierisiko: 0. Mit Hypoglykämierisiko und leichten Einschränkungen: 20. Bei dokumentierter Selbstkontrolle und deutlichen Einschnitten: 30–40. Intensivierte Insulintherapie mit Alltagseinschränkungen: ab 50. |
Depression / Psychische Störungen | Leichte Störungen: 0–20. Deutlich einschränkende Störungen (z. B. mittelgradige Depression): 30–40. Schwere Störungen mit Anpassungsschwierigkeiten: 50–70. Sehr schwere soziale Anpassungsschwierigkeiten: bis 100. |
Asthma bronchiale | Ohne dauerhafte Einschränkung, seltene leichte Anfälle: 0–20. Häufige/schwere Anfälle: 30–40. Serien schwerer Anfälle: ca. 50. Mit dauerhafter Lungenfunktionsminderung ggf. höher. |
Herzkrankheiten (z. B. Herzinsuffizienz) | Leichte Einschränkungen, keine Belastungsdyspnoe: 20–30. Mittelschwere Einschränkungen (Belastungsdyspnoe bei Alltagstätigkeiten): 40–50. Schwere Einschränkungen (Ruhedyspnoe, starke Belastungseinschränkung): 60–100. |
Krebserkrankungen | Während und kurz nach Therapie (Heilungsbewährung): meist 50 oder höher. Nach Ablauf der Heilungsbewährung: abhängig von verbleibenden Einschränkungen, ggf. deutlich niedriger. |
Rückenleiden / Wirbelsäulenschäden | Leichte funktionelle Einschränkungen: 0–20. Deutlich schmerzhafte oder wiederkehrende Bewegungseinschränkungen: 30–40. Schwere Einschränkungen mit Nervenschäden oder Lähmungen: 50–70. |
Sehbehinderung | Sehleistung ≤ 30 %: GdB 20–30. Sehleistung ≤ 10 %: GdB 50. Blindheit (beidseitig oder nahezu blind): GdB 100. |
Hörbehinderung / Schwerhörigkeit | Geringgradige Schwerhörigkeit: 20–30. Hochgradige Schwerhörigkeit: 50–70. Gehörlosigkeit: 100. |
Epilepsie | Seltene, leichte Anfälle: 20–30. Häufige Anfälle trotz Therapie: 40–60. Sehr häufige oder schwere Anfälle: bis 80. |
Grad der Behinderung bei psychischen Erkrankungen
Bei psychischen Störungen, zu denen auch depressive Erkrankungen zählen, spannt die Tabelle einen weiten Bogen. Leichtere psychovegetative oder psychische Störungen bewegen sich zwischen 0 und 20.
Wird die Erlebnis- und Gestaltungstätigkeit wesentlich eingeschränkt – etwa bei ausgeprägteren depressiven, phobischen oder somatoformen Störungen – nennt die Tabelle 30 bis 40.
Schwere Störungen mit mittelgradigen sozialen Anpassungsschwierigkeiten sind mit 50 bis 70 bewertet; bei schweren sozialen Anpassungsschwierigkeiten reicht der Rahmen bis 80 bis 100. Entscheidend ist die reale Einschränkung der sozialen Teilhabe, nicht der Diagnosebegriff allein.
Bei Atemwegserkrankungen zeigt das Beispiel Bronchialasthma die Logik der Staffelung. Ohne dauerhafte Lungenfunktionsminderung und mit seltenen leichten Anfällen reicht die Spanne von 0 bis 20. Häufige oder schwere Anfälle rechtfertigen 30 bis 40; bei Serien schwerer Anfälle sind 50 möglich.
Besteht zusätzlich eine dauerhafte Einschränkung der Lungenfunktion, wird diese gesondert berücksichtigt, was den Gesamtwert anheben kann. Bei Kindern gelten eigene, altersbezogene Anhaltswerte mit höheren Bandbreiten bei schweren Verläufen.
Heilungsbewährung, Verlauf und Kombinationen
Die Tabelle arbeitet teils mit Heilungsbewährungen, etwa nach der Entfernung bösartiger Tumoren. In solchen Phasen werden befristet höhere Werte angesetzt, weil Therapie und Nachsorge die Teilhabe spürbar belasten.
Zugleich betont die Verordnung den Blick auf typische Schwankungen chronischer Erkrankungen: Bewertet wird das durchschnittliche Ausmaß der Beeinträchtigung über die Zeit, nicht nur ein „guter“ oder „schlechter“ Tag. Bei mehreren Gesundheitsstörungen wird ein Gesamt-GdB festgelegt, der die Wechselwirkungen berücksichtigt; der höchsten Einzelbewertung folgt nicht automatisch die Summe weiterer Werte.
Ab wann gilt man als schwerbehindert – und was bedeutet das?
Rechtlich gilt eine Schwerbehinderung ab einem festgestellten GdB von wenigstens 50; dann kann ein Schwerbehindertenausweis ausgestellt werden. Wer einen GdB zwischen 30 und 40 hat, kann unter bestimmten Bedingungen bei der Agentur für Arbeit Menschen mit Schwerbehinderung gleichgestellt werden – mit arbeitsrechtlichen Schutzwirkungen, aber ohne Ausweis.
Beide Schwellen sind in offiziellen Informationen der Bundesregierung verankert.
Antrag, Begutachtung und Bescheid
Die Feststellung erfolgt auf Antrag bei der zuständigen Behörde des Wohnsitzes. Grundlage der Entscheidung sind ärztliche Unterlagen und – soweit erforderlich – Gutachten anhand der VersMedV-Kriterien.
Der Bescheid nennt den GdB, gegebenenfalls Merkzeichen sowie die Befristung oder den Hinweis auf eine Heilungsbewährung. Gegen die Entscheidung ist ein Rechtsbehelf möglich. Die VersMedV-Broschüre des BMAS stellt hierfür die verbindlichen medizinischen Maßstäbe bereit, auf die sich die Gutachten beziehen.
Warum starre „Krankheit-=-GdB“-Listen in die Irre führen
Die Praxis zeigt: Nicht „welche Krankheit“ entscheidet, sondern „welche Folgen“ – wie stark, wie häufig, wie lange und mit welchen Auswirkungen auf Alltag, Mobilität, Kommunikation, Arbeit und soziale Beziehungen. Die offizielle Tabelle ist deshalb eine Bandbreite mit Begründungspflicht, keine starre Liste.
Für Betroffene lohnt es, im Antrag den funktionellen Alltag – Therapieaufwand, Anfalls- oder Krisenhäufigkeit, Unterstützungsbedarf, Überwachungspflichten, Einschränkungen in Schule, Beruf und Freizeit – nachvollziehbar zu dokumentieren.
Die Gutachterinnen und Gutachter müssen diese Lebenswirklichkeit an den in der VersMedV festgelegten Maßstäben spiegeln.
Fazit
Die Frage „Welcher GdB bei welcher Krankheit?“ lässt sich nur im Kontext der individuellen Teilhabeeinschränkung beantworten. Die verbindliche Grundlage ist die GdS-Tabelle in der VersMedV, deren Werte nach Schweregrad und Auswirkungen gestaffelt sind.
Wer die Logik der Tabelle – und ihre Beispiele etwa zu Diabetes, psychischen Störungen oder Asthma – kennt, kann die eigene Situation besser einordnen und Unterlagen zielgerichtet zusammenstellen. Für die rechtliche Schwelle zur Schwerbehinderung bleibt der festgestellte GdB von 50 der maßgebliche Punkt.