Wohnungseigentümer haben einen starken Anspruch auf bauliche Veränderungen, die Barrieren für Menschen mit Behinderungen reduzieren. Doch dieser Anspruch hat eine wichtige Grenze: Die geplante Maßnahme muss den Zugang oder die Nutzung tatsächlich erleichtern.
Eine Eigentümerin scheiterte deshalb mit dem Wunsch, ein Fenster in eine Terrassentür umzubauen. Die neue Tür allein hätte die vorhandene Barriere nämlich nicht beseitigt (LG Frankfurt am Main, Urteil vom 19.12.2024 – 2-13 S 40/23).
Eigentümerin wollte Fenster durch eine Terrassentür ersetzen
Eine Eigentümerin einer Erdgeschosswohnung in Hessen wollte ein vorhandenes Fenster zu einer Terrassentür umbauen. Ihr gehbehinderter Vater besuchte sie regelmäßig, um bei der Betreuung ihrer Kinder zu helfen. Die Eigentümerin argumentierte deshalb, die neue Tür solle den Zugang zur Wohnung für einen Menschen mit Gehbehinderung erleichtern.
Die Eigentümergemeinschaft lehnte den Umbau jedoch ab. Daraufhin klagte die Eigentümerin. Das Amtsgericht Marburg wies ihre Klage ab. Auch vor dem Landgericht Frankfurt am Main konnte sie sich nicht durchsetzen.
Die Terrassentür hätte das eigentliche Hindernis nicht beseitigt
Der entscheidende Punkt lag in der konkreten baulichen Situation. Die Wohnung ließ sich über den Hausflur nur über Stufen erreichen. Aber auch die geplante Terrassentür hätte keinen ebenerdigen Zugang geschaffen.
Zwischen dem Gelände und der Tür bestand weiterhin ein Höhenunterschied. Ein gehbehinderter Mensch hätte deshalb zusätzlich eine Rampe oder eine vergleichbare technische Lösung benötigt. Genau eine solche weitere Maßnahme gehörte jedoch nicht zu dem Umbau, dessen Genehmigung die Eigentümerin verlangte.
Das Landgericht sah deshalb keinen ausreichenden Vorteil für Menschen mit Gehbehinderung. Die Terrassentür allein erleichterte den Zugang nicht. Erst eine zusätzliche Rampe oder ein Lift hätte die bestehende Barriere überwinden können.
§ 20 WEG schützt Maßnahmen zur Barrierereduzierung
Grundsätzlich stärkt § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Wohnungseigentumsgesetz Menschen mit Behinderungen erheblich. Danach kann jeder Wohnungseigentümer angemessene bauliche Veränderungen verlangen, die dem Gebrauch durch Menschen mit Behinderungen dienen.
Typische Beispiele sind Rampen, Treppenlifte oder Aufzüge. Auch Veränderungen an Türen und Zugängen können darunter fallen. Die Eigentümergemeinschaft kann eine solche Maßnahme deshalb nicht allein mit dem Argument ablehnen, dass sie den bisherigen Zustand der Wohnanlage verändern würde.
Der Bundesgerichtshof hat diesen Anspruch ebenfalls weit ausgelegt. Maßnahmen zur Barrierereduzierung gelten regelmäßig als angemessen. Nur außergewöhnliche Umstände können etwas anderes rechtfertigen (BGH, Urteil vom 09.02.2024 – V ZR 244/22).
Nicht der Name der Maßnahme entscheidet, sondern ihr tatsächlicher Nutzen
Das Frankfurter Urteil zeigt jedoch die andere Seite dieser starken Rechtsposition. Es reicht nicht aus, einen Umbau als „barrierefrei“ oder „behindertengerecht“ zu bezeichnen. Die konkrete Maßnahme muss objektiv dem Gebrauch durch Menschen mit Behinderungen dienen.
Genau daran fehlte es hier. Eine zusätzliche Terrassentür hätte zwar einen neuen Zugang geschaffen. Für einen gehbehinderten Menschen blieb dieser Zugang wegen des Höhenunterschieds aber weiterhin nicht ohne weitere Umbauten nutzbar.
Betroffene sollten deshalb nicht nur erklären, warum sie einen Umbau wünschen. Sie sollten genau darstellen, welche bestehende Barriere die Maßnahme beseitigt oder zumindest deutlich reduziert.
Einzelne Baumaßnahme kann für den Anspruch zu wenig sein
Das Urteil ist von besonderem Interesse, wenn ein barrierefreier Zugang mehrere aufeinander abgestimmte Veränderungen erfordert. Eine neue Tür hilft zum Beispiel kaum, wenn davor weiterhin Stufen liegen, und das gilt auch für eine verbreiterte Eingangstür , wenn davor eine unüberwindbare Treppe liegt.
Wer einen Umbau beantragt, sollte deshalb den gesamten Weg betrachten. Führt erst die Kombination aus neuer Tür, Rampe und Anpassung der Wegefläche zu einem nutzbaren Zugang, sollte der Antrag diese Zusammenhänge klar darstellen.
Das Frankfurter Urteil bedeutet jedoch nicht im Umkehrschluss, dass jede Maßnahme für sich allein vollständige Barrierefreiheit herstellen muss. Entscheidend bleibt, ob die konkret verlangte Veränderung einen tatsächlichen Nutzen für Menschen mit Behinderungen bringt. Im entschiedenen Fall erkannte das Gericht diesen nicht.
Schwerbehindertenausweis ist für § 20 WEG nicht entscheidend
Der Anspruch nach § 20 WEG setzt keinen Grad der Behinderung von 50 und keinen Schwerbehindertenausweis voraus.
Der Bundesgerichtshof stellt auf den Zweck der baulichen Maßnahme ab. Es kommt deshalb nicht entscheidend darauf an, ob der Eigentümer selbst schwerbehindert ist. Eine Maßnahme kann auch dann privilegiert sein, wenn sie allgemein Menschen mit Behinderungen die Nutzung erleichtert.
Im Frankfurter Fall scheiterte die Eigentümerin folglich nicht daran, dass ihr Vater und nicht sie selbst gehbehindert war. Entscheidend war allein, dass die beantragte Terrassentür die Zugangssituation für gehbehinderte Menschen tatsächlich nicht verbesserte.
Vor dem Antrag sollte der gesamte Zugang geprüft werden
Für Eigentümer mit Behinderung oder Angehörige von Menschen mit Behinderung ergibt sich daraus eine praktische Konsequenz. Bevor sie eine bauliche Veränderung zur Abstimmung stellen, sollten sie prüfen, ob der vorgeschlagene Umbau die konkrete Barriere wirklich beseitigt.
Hilfreich kann eine genaue Planung sein, aus der Höhenunterschiede, Türbreiten, Stufen und benötigte Rampen oder Liftanlagen hervorgehen. Bei größeren Maßnahmen verhindert eine fachliche Einschätzung durch einen Architekten oder eine Beratungsstelle für barrierefreies Bauen, dass die Eigentümergemeinschaft oder später ein Gericht den Antrag wegen eines fehlenden Nutzungsvorteils zurückweisen.
Gemeinschaft darf einen tatsächlich wirksamen Umbau nicht beliebig blockieren
§ 20 WEG gewährt weiterhin einen weitreichenden Anspruch auf angemessene Veränderungen. Eine Rampe, die Stufen überwindet, ein Treppenlift oder ein Aufzug können einen konkreten Nutzungsvorteil schaffen. Ein Umbau, der lediglich einen neuen Eingang erzeugt, vor dem aber dieselbe unüberwindbare Barriere bestehen bleibt, erfüllt diese Voraussetzung dagegen nicht automatisch.
Wer der Eigentümergemeinschaft zeigen kann, wie die beantragte Maßnahme die vorhandene Barriere tatsächlich reduziert, verbessert seine rechtliche Position erheblich.
FAQ zu Schwerbehinderung und barrierefreiem Umbau
Muss die Eigentümergemeinschaft einen barrierefreien Umbau erlauben?
Grundsätzlich kann ein Eigentümer eine angemessene bauliche Veränderung verlangen, die dem Gebrauch durch Menschen mit Behinderungen dient. Die Maßnahme muss dafür einen tatsächlichen Nutzen bieten.
Reicht eine neue Tür als behindertengerechter Zugang?
Nicht zwangsläufig. Bleiben vor oder hinter der Tür Stufen oder andere unüberwindbare Hindernisse bestehen, kann der notwendige Nutzungsvorteil fehlen. Genau daran scheiterte der Fall vor dem LG Frankfurt.
Brauche ich einen Schwerbehindertenausweis für den Anspruch?
Nein. § 20 WEG verlangt weder einen GdB von 50 noch einen Schwerbehindertenausweis. Entscheidend ist der objektive Zweck der baulichen Veränderung.
Quellenverzeichnis
Bundesgerichtshof, Urteil vom 09.02.2024 – V ZR 244/22 (Anwalt24)
Bundesministerium der Justiz, § 20 Wohnungseigentumsgesetz (Gesetze im Internet)
Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 19.12.2024 – 2-13 S 40/23, veröffentlicht unter anderem in WuM 2025, 124 und GE 2025, 397 (urteile.news)
bfb barrierefrei bauen, Besprechung zu LG Frankfurt am Main – 2-13 S 40/23 (bfb-barrierefrei-bauen.de)




