Schwerbehinderung: Behindertengerechter Umbau – Nachweise entscheiden über Steuerentlastung

Lesedauer 3 Minuten

Ein Ehepaar lebte seit Jahren in einem Haus, das einer GmbH gehörte. Ihr Sohn (GdB 100, Rollstuhl, Merkzeichen u.a. G, aG, B, H) brauchte wegen einer schweren Erkrankung ein barrierefreies Umfeld.

Deshalb ließ die GmbH 2009 zwischen zwei Gebäuden einen Verbindungsbau mit einem behindertengerechten Pflegebad errichten. Danach wurde die Miete – „aufgrund des behindertengerechten Umbaus“ – erhöht.

Die Eltern wollten die „Mehrmiete“ steuerlich als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG absetzen.

Der Streitpunkt: Wie viel „Mehrmiete“ ist wirklich zwangsläufig?

Das Finanzamt erkannte die Mehrmiete nicht in voller Höhe an, sondern nur teilweise. Das Finanzgericht München folgte im Kern dieser Linie: Abziehbar seien nur die behinderungsbedingt notwendigen Mehrkosten – nicht alles, was insgesamt gebaut wurde.

Was das Finanzgericht München entschieden hat

Das FG hielt eine behinderungsbedingte Mehrmiete grundsätzlich für zwangsläufig (bei Behinderung/Krankheit regelmäßig ja), aber nur in dem Umfang, in dem die Baumaßnahmen notwendig waren. (10 K 3292/18).

Konkret: Das Gericht knüpfte die abziehbare Mehrmiete an geschätzte „notwendige“ Baukosten (Mittelwert) und eine Verzinsung – daraus ergaben sich 7.128 Euro pro Jahr als außergewöhnliche Belastung.

Zusätzliches Problem: „verdeckte Gewinnausschüttung“ (vGA)

Weil ein weiteres Haus (bzw. Teile davon) der Familie unentgeltlich überlassen wurde, nahm das Finanzamt eine verdeckte Gewinnausschüttung an. Das FG bestätigte grundsätzlich die vGA und berechnete sie (nach Teileinkünfteverfahren) für die Jahre 2012–2014 in bestimmter Höhe.

Wichtig: Das FG lehnte damals eine „Fiktion“ ab, wonach man die vGA quasi als „fiktive Miete“ wieder als außergewöhnliche Belastung gegenrechnen könne.

Was bedeutet verdeckte Gewinnausschüttung?

Eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) liegt vor, wenn eine GmbH einem Gesellschafter (oder einer nahestehenden Person) einen Vermögensvorteil zuwendet, den sie einem fremden Dritten nicht gewährt hätte – also außerhalb der normalen, offenen Gewinnausschüttung. Häufige Beispiele sind eine zu niedrige Miete, die kostenlose Nutzung einer Immobilie oder die Übernahme privater Ausgaben.

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Steuerlich wird dieser Vorteil so behandelt, als sei er „heimlich“ aus dem Gewinn ausgeschüttet worden. Das kann dazu führen, dass der Vorteil beim Gesellschafter als steuerpflichtige Einnahme angesetzt wird und die GmbH ihre Steuerbilanz entsprechend korrigieren muss.

Das Wichtigste Update: BFH hat später teilweise korrigiert

Der Bundesfinazhof hat klargestellt: Ersparte Mietaufwendungen, die beim Gesellschafter als vGA besteuert werden, können insoweit als außergewöhnliche Belastungen abziehbar sein, wie sie behinderungsbedingten Mehraufwand darstellen. Außerdem wurde die Sache für 2012–2014 teilweise zurückverwiesen.

Heißt praktisch: Auch wenn eine Konstruktion über GmbH/Überlassung/vGA steuerlich heikel ist, kann der behindertengerechte Mehrbedarf bei richtiger Darlegung trotzdem (zumindest teilweise) als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden.

Was Betroffene daraus mitnehmen können

  • Behindertengerechter Umbau kann steuerlich entlasten – aber oft nicht pauschal „alles“, sondern nur den notwendigen behinderungsbedingten Mehraufwand.
  • Belege und nachvollziehbare Abgrenzung sind entscheidend: Was ist wirklich wegen der Behinderung erforderlich (z.B. Pflegebad, barrierefreie Verbindung, Bewegungsflächen), was ist „Komfort“?
  • Bei komplexen Fällen (Umbau, Vermietung über GmbH, unentgeltliche Überlassung) kann es zusätzlich um vGA gehen. Dann wird es schnell fachlich – hier lohnt Steuerberatung.

FAQ: Die wichtigsten Fragen und Antworten

Kann eine Mieterhöhung wegen behindertengerechtem Umbau eine außergewöhnliche Belastung sein?
Ja, grundsätzlich schon – wenn sie behinderungsbedingt zwangsläufig ist und sich auf notwendige Maßnahmen bezieht.

Wird automatisch die komplette Mehrmiete anerkannt?
Nein. In dem Fall wurde nur der Teil anerkannt, der auf „notwendige“ behinderungsbedingte Baukosten zurückgeführt wurde.

Spielt es eine Rolle, ob man Eigentümer oder Mieter ist?
Für § 33 EStG kommt es auf den behinderungsbedingten Mehraufwand an – der kann auch in einer Mietkonstellation entstehen (hier über eine Mehrmiete).

Was ist eine „verdeckte Gewinnausschüttung“ und warum ist das relevant?
Wenn eine GmbH einem Gesellschafter Vorteile (z.B. unentgeltliche Wohnnutzung) gewährt, kann das als vGA besteuert werden. Das kann parallel zur Frage laufen, ob behinderungsbedingte Aufwendungen abziehbar sind.

Fazit

Behindertengerechter Umbau kann steuerlich helfen – aber nicht „nach Gefühl“, sondern nur soweit der behinderungsbedingte Mehraufwand notwendig und sauber belegbar ist. Wer in komplizierten Eigentums- oder GmbH-Konstellationen wohnt, sollte zusätzlich die vGA-Falle im Blick behalten.

Der BFH hat hier immerhin die Tür geöffnet: Selbst wenn Vorteile als vGA besteuert werden, kann der behinderungsbedingte Anteil unter Umständen trotzdem als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden.