Schwerbehinderte Beschäftigte können sich gegen Überlastung wehren. Doch eine Schwerbehinderung führt nicht automatisch dazu, dass die regelmäßige Wochenarbeitszeit pauschal sinkt.
Das zeigt ein Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen (6 A 227/14).
Ein schwerbehinderter Brandoberinspektor mit einem Grad der Behinderung von 80 wollte erreichen, dass seine regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit rückwirkend um zwei Stunden reduziert wird. Er arbeitete im feuerwehrtechnischen Dienst in Schichten mit Bereitschaftszeiten. Statt 48 Stunden wollte er nur 46 Stunden pro Woche leisten müssen.
Inhaltsverzeichnis
Feuerwehrbeamter wollte zwei Stunden weniger arbeiten
Der Kläger verlangte eine Gutschrift für die seit Oktober 2010 über 46 Wochenstunden hinaus geleistete Dienstzeit. Außerdem wollte er feststellen lassen, dass er nicht verpflichtet sei, mehr als 46 Stunden regelmäßige Wochenarbeitszeit zu leisten.
Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab. Auch der Antrag auf Zulassung der Berufung blieb vor dem Oberverwaltungsgericht ohne Erfolg. Damit wurde die ablehnende Entscheidung rechtskräftig.
Der Fall ist für schwerbehinderte Beschäftigte wichtig, weil er eine häufige Fehlannahme korrigiert. Ein hoher Grad der Behinderung schützt vor Mehrarbeit, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen.
Er erzwingt aber nicht in jedem Arbeitszeitmodell automatisch eine pauschale Reduzierung der regulären Arbeitszeit.
Warum das Gericht den Antrag ablehnte
Nach der für Feuerwehrbeamte geltenden Arbeitszeitverordnung Feuerwehr betrug die regelmäßige Wochenarbeitszeit des Klägers 48 Stunden. Diese Verordnung enthielt keine pauschale Arbeitszeitverkürzung für schwerbehinderte Feuerwehrbeamte im Schichtdienst.
Das Gericht sah darin keine unzulässige Regelungslücke. Der Verordnungsgeber habe bewusst eine eigenständige Regelung für den feuerwehrtechnischen Schichtdienst geschaffen.
Diese sei abschließend und müsse nicht einfach durch die günstigeren Regeln der allgemeinen Arbeitszeitverordnung ergänzt werden.
Für den Kläger war das bitter. Denn andere Beamte konnten bei einem Grad der Behinderung von 80 unter bestimmten Voraussetzungen eine reduzierte Arbeitszeit beanspruchen. Für Feuerwehrbeamte im Schichtdienst galt diese Regel aber gerade nicht.
Schichtdienst mit Bereitschaftszeiten ist rechtlich anders bewertet
Das Oberverwaltungsgericht stellte auf die Besonderheiten des Feuerwehrdienstes ab. Der Dienst war nicht wie ein normaler Verwaltungsdienst strukturiert. Er bestand aus Schichten und enthielt einen erheblichen Anteil an Bereitschaftsdienst.
Nach Auffassung des Gerichts durfte der Verordnungsgeber diese Besonderheiten berücksichtigen. Bereitschaftsdienst sei anders strukturiert als Arbeitszeit, in der durchgehend eine aktive Tätigkeit erwartet werde. Deshalb könnten Schichten länger sein, wenn zugleich angemessene Ruhezeiten vorgesehen seien.
Das Gericht betonte außerdem, dass Feuerwehrbeamte gegenüber anderen Beamtengruppen eine kürzere Lebensarbeitszeit hätten. Auch dies durfte bei der arbeitszeitrechtlichen Ausgestaltung berücksichtigt werden.
Keine Gleichbehandlung mit Feuerwehrbeamten im Innendienst
Der Kläger verglich sich mit Feuerwehrbeamten, die nicht im Schichtdienst eingesetzt waren. Diese konnten unter die allgemeine Arbeitszeitverordnung fallen und dadurch bei Schwerbehinderung eine günstigere Arbeitszeitregelung erhalten.
Das Gericht sah dennoch keinen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz. Zwischen Feuerwehrbeamten im Schichtdienst und Feuerwehrbeamten im Innendienst bestünden erhebliche Unterschiede. Diese Unterschiede könnten eine unterschiedliche Behandlung bei der Arbeitszeit rechtfertigen.
Damit stellte das Gericht klar: Nicht jeder Unterschied zugunsten einer anderen Beschäftigtengruppe begründet automatisch einen Anspruch auf Gleichbehandlung. Entscheidend ist, ob die Gruppen rechtlich und tatsächlich vergleichbar sind. Im Feuerwehrdienst verneinte das Gericht diese Vergleichbarkeit.
Schwerbehinderung schützt vor Mehrarbeit, aber nicht automatisch vor jeder langen Regelarbeitszeit
Besonders wichtig ist die Abgrenzung zwischen Mehrarbeit und regelmäßiger Arbeitszeit. Schwerbehinderte Menschen haben nach dem SGB IX das Recht, auf ihr Verlangen von Mehrarbeit freigestellt zu werden. Damals war dies in Paragraf 124 SGB IX geregelt, heute steht die Vorschrift in Paragraf 207 SGB IX.
Mehrarbeit ist aber nicht automatisch jede Arbeitszeit, die subjektiv als zu viel empfunden wird. Maßgeblich ist, ob über die rechtlich vorgesehene regelmäßige Arbeitszeit hinaus gearbeitet werden soll.
Wenn die regelmäßige Wochenarbeitszeit in einer Spezialverordnung auf 48 Stunden festgelegt ist, wird diese Zeit nicht schon deshalb zu Mehrarbeit, weil andere Beschäftigte weniger arbeiten.
Genau daran scheiterte der Kläger. Er verlangte keine Freistellung von zusätzlichen Stunden über die geltende Regelarbeitszeit hinaus, sondern eine generelle Absenkung der regelmäßigen Wochenarbeitszeit. Einen solchen Anspruch leitete das Gericht aus dem SGB IX nicht ab.
Fürsorgepflicht des Dienstherrn reicht nicht automatisch aus
Der Kläger berief sich auch auf die Fürsorgepflicht des Dienstherrn. Diese verpflichtet den Dienstherrn, die Gesundheit seiner Beamten zu schützen und ihre besonderen Belastungen ernst zu nehmen.
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Das Gericht erkannte diese Pflicht grundsätzlich an. Es stellte aber klar, dass der Dienstherr bei der Wahl geeigneter Schutzmaßnahmen einen Spielraum hat. Er muss nicht zwingend eine pauschale Arbeitszeitverkürzung einführen, wenn auch andere Instrumente dem Gesundheitsschutz dienen können.
Im konkreten Fall verwies das Gericht auf Bereitschaftszeiten, Ruhezeiten und die besondere Struktur des Feuerwehrdienstes. Aus Sicht des Gerichts war nicht dargelegt, dass schwerbehinderte Feuerwehrbeamte den Schichtdienst nur dann gesundheitlich bewältigen könnten, wenn die Wochenarbeitszeit pauschal reduziert werde.
Rechtspolitisch wünschenswert ist nicht automatisch einklagbar
Das Oberverwaltungsgericht formulierte sinngemäß: Eine Absenkung der Wochenarbeitszeit für schwerbehinderte Feuerwehrbeamte mag rechtspolitisch wünschenswert sein. Daraus folgt aber noch kein einklagbarer Anspruch.
Diese Unterscheidung ist hart, aber wichtig. Gerichte prüfen nicht, ob eine Regelung sozialpolitisch optimal ist. Sie prüfen, ob sie gegen höherrangiges Recht verstößt. Im Fall des Feuerwehrbeamten sah das Gericht keinen solchen Verstoß.
Für Betroffene bedeutet das: Wer eine Arbeitszeitreduzierung erreichen will, muss sehr genau begründen, warum die konkrete Belastung wegen der Behinderung unzumutbar ist. Ein hoher GdB allein reicht nicht immer aus.
Was bedeutet das für schwerbehinderte Beschäftigte?
Schwerbehinderte Beschäftigte sollten aus dem Beschluss nicht den falschen Schluss ziehen, dass sie lange Arbeitszeiten einfach hinnehmen müssen. Sie haben Rechte.
Dazu gehören der Schutz vor Mehrarbeit, behinderungsgerechte Beschäftigung, Rücksichtnahme auf gesundheitliche Einschränkungen und gegebenenfalls Ansprüche auf Teilzeit oder Anpassung der Arbeitsbedingungen.
Der Beschluss zeigt aber, dass diese Rechte sauber geltend gemacht werden müssen. Wer pauschal weniger arbeiten will, braucht eine tragfähige rechtliche Grundlage.
Wer gesundheitlich überfordert ist, sollte die konkrete Überlastung ärztlich dokumentieren und nicht nur allgemein auf die Schwerbehinderung verweisen.
Wichtig ist außerdem die Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung. Auch Personalrat, Betriebsrat, Integrationsamt, Fachanwälte oder Sozialverbände können helfen, den richtigen Antrag zu stellen und die passende Anspruchsgrundlage zu wählen.
So stellen Betroffene einen besseren Antrag
Wer wegen Schwerbehinderung eine Entlastung bei der Arbeitszeit braucht, sollte den Antrag schriftlich stellen. Darin sollte nicht nur der Grad der Behinderung genannt werden. Entscheidend ist die konkrete Auswirkung der Behinderung auf die Arbeit.
Sinnvoll sind ärztliche Bescheinigungen, die nicht nur Diagnosen aufzählen, sondern die arbeitsbezogenen Einschränkungen erklären. Dazu gehört zum Beispiel, ob Nachtarbeit, lange Schichten, hohe körperliche Belastung, häufige Wechsel der Arbeitszeiten oder fehlende Ruhezeiten gesundheitlich problematisch sind.
Betroffene sollten außerdem genau benennen, welche Entlastung sie brauchen. Das kann Freistellung von Mehrarbeit sein, eine andere Dienstplangestaltung, Teilzeit, Umsetzung, technische Hilfen, zusätzliche Pausen oder eine behinderungsgerechte Anpassung des Arbeitsplatzes. Je konkreter der Antrag, desto schwerer kann der Arbeitgeber ihn pauschal ablehnen.
Was bei Beamten besonders zu beachten ist
Bei Beamten gelten besondere arbeitszeitrechtliche Vorschriften. Je nach Bundesland, Laufbahn, Dienstbereich und Spezialverordnung können unterschiedliche Arbeitszeiten gelten. Deshalb ist entscheidend, welche Verordnung tatsächlich anwendbar ist.
Der Fall des Brandoberinspektors zeigt, dass Spezialregelungen den allgemeinen Regelungen vorgehen können. Wer im Schichtdienst, Feuerwehrdienst, Polizeidienst, Justizvollzug oder in anderen Sonderbereichen arbeitet, sollte deshalb nicht nur die allgemeine Arbeitszeitverordnung prüfen, sondern auch die jeweiligen Sondervorschriften.
Gleichzeitig bleibt die Fürsorgepflicht des Dienstherrn wichtig. Sie kann aber im Streitfall nur dann wirksam greifen, wenn Betroffene konkret darlegen, warum die bisherige Dienstgestaltung ihre Gesundheit gefährdet und welche mildere oder angepasste Lösung erforderlich ist.
FAQ: Schwerbehinderung und Arbeitszeit
Führt ein hoher GdB automatisch zu weniger Wochenarbeitszeit?
Nein. Ein hoher Grad der Behinderung führt nicht automatisch zu einer pauschalen Reduzierung der regelmäßigen Wochenarbeitszeit. Entscheidend ist, ob eine gesetzliche oder tarifliche Regelung eine solche Reduzierung vorsieht oder ob im Einzelfall eine behinderungsgerechte Anpassung erforderlich ist.
Was bedeutet Freistellung von Mehrarbeit?
Schwerbehinderte Menschen können verlangen, von Mehrarbeit freigestellt zu werden. Heute ist das in Paragraf 207 SGB IX geregelt. Gemeint ist aber Mehrarbeit über die rechtlich maßgebliche Arbeitszeit hinaus, nicht jede als belastend empfundene reguläre Arbeitszeit.
Was können schwerbehinderte Beschäftigte bei Überlastung tun?
Sie sollten schriftlich eine konkrete behinderungsgerechte Anpassung beantragen. Das kann die Freistellung von Mehrarbeit, eine andere Dienstplangestaltung, weniger belastende Schichten, zusätzliche Ruhezeiten, technische Hilfen oder Teilzeit betreffen.
Wichtig sind ärztliche Nachweise zu den konkreten arbeitsbezogenen Einschränkungen.
Quellen
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17.02.2015, Aktenzeichen 6 A 227/14, Verwaltungsgerichtliche Vorinstanz zum Verfahren eines schwerbehinderten Brandoberinspektors auf Reduzierung der Wochenarbeitszeit, Sozialgesetzbuch Neuntes Buch, heute Paragraf 207 SGB IX: Freistellung schwerbehinderter Menschen von Mehrarbeit.




