Gericht entscheidet über Rundfunkbeitrag: Müssen jetzt alle mehr GEZ zahlen?

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Am Dienstag, dem 23. Juni 2026, verhandelt das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) in Karlsruhe darüber, ob die Länder den Rundfunkbeitrag seit 2025 rechtswidrig blockiert haben. Für rund 40 Millionen beitragspflichtige Haushalte steht eine Frage offen: Kommt die Erhöhung auf bis zu 18,64 Euro monatlich oder nicht? Ein Urteil fällt am Dienstag noch nicht. Aber die Richtung zeichnet sich ab.

Was das Bundesverfassungsgericht am Dienstag in Karlsruhe verhandelt

ARD und ZDF haben im November 2024 Verfassungsbeschwerde eingelegt, weil die Bundesländer eine Beitragserhöhung verweigert haben. Die Kommission zur Ermittlung des Finanzbedarfs der Rundfunkanstalten (KEF) hatte in ihrem 24. Bericht eine Anhebung von 18,36 Euro auf 18,94 Euro monatlich empfohlen.

Die Ministerpräsidentenkonferenz lehnte das ab. ARD und ZDF werten das als Eingriff in die verfassungsrechtlich verankerte Staatsferne des Rundfunks.

Inzwischen empfiehlt die KEF in ihrem 25. Bericht vom Februar 2026 nur noch 18,64 Euro monatlich und erst ab dem 1. Januar 2027. Das verschiebt den Streit: ARD und ZDF klagen nun nicht mehr für 18,94 Euro, die ohnehin niemand mehr fordert.

Das BVerfG verhandelt am Dienstag deshalb eine Grundsatzfrage, die über den konkreten Beitrag hinausgeht: Wie weit darf die Politik die KEF-Empfehlung ignorieren, ohne die verfassungsrechtlich geschützte Rundfunkfreiheit zu verletzen?

Die drei möglichen Ausgänge — und was sie für Betroffene bedeuten

Gibt das BVerfG ARD und ZDF recht, müssten die Länder die Erhöhung umsetzen. Die aktuell gültige KEF-Empfehlung lautet 18,64 Euro ab Januar 2027. Das wäre ein Anstieg von 28 Cent monatlich gegenüber heute. Wer den vollen Beitrag zahlt, zahlt dann 223,68 Euro im Jahr statt bisher 220,32 Euro.

Gibt das Gericht den Ländern recht, bleibt der Beitrag bei 18,36 Euro. Das BVerfG hat eine solche Länder-Blockade 2021 bereits einmal für verfassungswidrig erklärt — eine Wiederholung dieser Einschätzung wäre eine Kehrtwende.

Ein drittes Szenario: Das BVerfG stellt grundsätzliche Fragen an das Finanzierungssystem und gibt dem Gesetzgeber auf, es zu reformieren. Das bedeutete keine sofortige Erhöhung, aber auch keine Sicherheit über den künftigen Beitrag. Wer jetzt auf das Urteil wartet, zahlt in der Zwischenzeit weiter — das Urteil ändert daran rückwirkend nichts.

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Wer bei einer Erhöhung am stärksten belastet wäre

Für Menschen mit niedrigem Einkommen, die bislang den vollen Beitrag zahlen, wäre jede Erhöhung direkt spürbar. Besonders hart träfe es Rentnerinnen und Rentner mit kleiner Rente, die knapp über der Grundsicherungsgrenze liegen und deshalb bisher weder eine Sozialbefreiung noch die Härtefall-Regelung in Anspruch nehmen konnten. Für sie käme die Erhöhung zur ohnehin knappen Lage hinzu.

Auch eine moderate Anhebung auf 18,64 Euro würde diese Schwelle leicht verschieben: Die Härtefall-Befreiung steht Menschen offen, deren Einkommen die jeweilige Bedarfsgrenze um weniger als die monatliche Beitragshöhe übersteigt. Das Fenster würde sich um wenige Cent verschieben — kein Automatismus, kein großer Sprung.

Was eine Erhöhung für Befreiungen bedeutet

Wer Bürgergeld, Grundsicherung im Alter, Sozialhilfe oder bestimmte andere Sozialleistungen bezieht, ist vom Rundfunkbeitrag vollständig befreit. Viele gehen davon aus, dass eine Erhöhung sie trotzdem treffen würde. Das ist falsch: Die Befreiungsregel knüpft an den Leistungsbezug, nicht an eine absolute Eurogrenze. Befreite zahlen auch nach einem Urteil zugunsten der Sender keinen Cent mehr.

Menschen mit dem Merkzeichen RF im Schwerbehindertenausweis zahlen ein Drittel des Beitrags. Bei einem Anstieg auf 18,64 Euro würde dieser Drittelbetrag von heute 6,12 Euro auf rund 6,21 Euro monatlich steigen. Wer noch keinen Antrag gestellt hat, zahlt jetzt den vollen Beitrag.

Wann das Urteil kommt

Das Bundesverfassungsgericht entscheidet nach mündlichen Verhandlungen üblicherweise einige Monate später schriftlich. Einen konkreten Termin nennt das Gericht nicht. Bis dahin gilt: Beitrag 18,36 Euro, Befreiungsregeln unverändert.

Wer Anspruch auf Befreiung hat und noch keinen Antrag gestellt hat, sollte das nicht vom BVerfG-Ausgang abhängig machen. Rückwirkende Befreiungen folgen eigenen Fristen — das BVerfG-Datum spielt dabei keine Rolle.

Quellen

Bundesverfassungsgericht: Pressemitteilung Nr. 29/2026, Mündliche Verhandlung „Rundfunkfinanzierung II”, Az. 1 BvR 2524/24 und 1 BvR 2525/24
Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV): § 4 Befreiungen von der Beitragspflicht, Ermäßigung
KEF: 25. Bericht der Kommission zur Ermittlung des Finanzbedarfs der Rundfunkanstalten, Februar 2026