Söder will Grundsicherung auf “verfassungsrechtliches Minimum reduzieren”

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Wer Bürgergeld als Sicherung des Existenzminmums bezieht, soll nach dem Willen des bayerischen Ministerpräsidenten Markus Söder noch weniger bekommen. „Es muss bis auf das absolut verfassungsrechtliche Minimum reduziert werden”, sagte der CSU-Chef der Bild am Sonntag vom 21. Juni 2026.

Was Söder als Verfassungsvorgabe vorschlägt, ist schon Bestandteil des Bürgergeldes, denn die Grundsicherung ist längst nach einem festen Schlüssel am verfassungsrechtlichen Minimum ausgerichtet, und das Bundesverfassungsgericht sagt dazu etwas ganz anderes, als Söder sagt.

Was das Verfassungsgericht wirklich zum Existenzminimum sagt

Das Bundesverfassungsgericht hat 2010 in seinem grundlegenden Urteil (Az. 1 BvL 1/09) klargestellt, was der Staat bei der Bemessung von Grundsicherungsleistungen schuldet. Es geht nicht darum, einen möglichst niedrigen Betrag zu rechtfertigen.

Das Gericht verpflichtet den Gesetzgeber vielmehr zu einem echten Berechnungsverfahren: Der tatsächliche Bedarf muss realitätsgerecht und nachvollziehbar auf der Grundlage verlässlicher Zahlen ermittelt werden.

Mit anderen Worten: Der Gesetzgeber darf nicht einfach einen politisch bequemen Betrag festsetzen, und  ein drohende Wohnungsnot, Hunger und Frieren dann als „verfassungsrechtliches Minimum” deklarieren.

Er muss umgekehrt vorgehen: zuerst den tatsächlichen Bedarf ermitteln, und das Ergebnis dann als Leistung auszahlen. Eine Wunschzahl, die rückwärts durch eine Bedarfsberechnung legitimiert wird, widerspricht genau dem, was Karlsruhe verlangt.

Noch deutlicher wird das beim Inhalt des Existenzminimums. Das BVerfG schützt nämlich nicht nur das nackte physische Überleben wie Nahrung, die gerade ausreicht, um nicht zu verhungern. Gesichert werden muss laut Gericht auch „ein Mindestmaß an Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben”.

Wer Bürgergeld bezieht, hat damit einen Rechtsanspruch nicht nur auf Essen, sondern auf gesellschaftliche Teilhabe, und zwar unabhängig davon, ob das gerade ins Sparkonzept eines Ministerpräsidenten passt, dem Hilfebedürftige offensichtlich lästig sind.

Das Gericht hat bereits entschieden: Kürzungen haben Grenzen

2019 hat das Bundesverfassungsgericht in einem zweiten Grundsatzurteil (Az. 1 BvL 7/16) Grenzen für Leistungskürzungen gezogen, die bis heute gelten. Kürzungen des Regelbedarfs um mehr als 30 Prozent sind danach verfassungswidrig; die vollständige Streichung ist es erst recht.

Das Gericht hat dabei keine abstrakte Theorie aufgestellt, sondern Rechtssätze formuliert, die den Gesetzgeber binden. Was das für den aktuellen Regelsatz bedeutet, zeigt ein Blick auf die Zahlen.

Der aktuelle Regelsatz für Alleinstehende beträgt 563 Euro im Monat. Schon dieser Betrag liegt nach dem gesetzlichen Berechnungsverfahren rechnerisch zu hoch: Ohne eine Besitzschutzregelung, die Absenkungen gesetzlich verhindert (§ 28a SGB XII), wäre der Satz für 2026 auf rund 557 Euro gesunken.

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Der heutige Stand von 563 Euro ist also nicht das Ergebnis politischer Großzügigkeit, sondern eines rechtlichen Schutzmechanismus, der Absenkungen verhindert. Wer ihn als „zu hoch” bezeichnet, muss erklären, warum das Bundesverfassungsgericht das anders sieht.

Die Rechnung, die Söder nicht aufmacht

Söder lehnte am selben Tag eine Erhöhung der Mehrwertsteuer ab, sprach sich gegen die Abschaffung des Ehegattensplittings aus und verteidigte die Mütterrente. Gleichzeitig forderte er Kürzungen beim Bürgergeld. „Leistungsträger über Gebühr zusätzlich massiv zu belasten, ist der falsche Weg”, sagte er.

Die Lasten des Sparens sollen  somit nicht auf Gutverdiener verteilt werden, sondern auf diejenigen, die bereits von staatlicher Grundsicherung abhängig sind. Söder benennt das nur nicht so. Stattdessen wird das Verfassungsrecht als Begründung vorgeschoben, eine Argumentation, die die tatsächlichen Spielräume genau umgekehrt darstellt, als das Gericht sie beschrieben hat.

Wen das konkret trifft, lässt sich in Zahlen messen. Nach aktuellen Angaben beziehen rund 5,3 Millionen Menschen in Deutschland Bürgergeld. Sie würden die Kürzungen tragen, während Ehegattensplitting und Mütterrente, die überwiegend Besserverdienenden zugutekommen, unangetastet bleiben sollen.

Was Betroffene jetzt wissen müssen

An den Regelsätzen ändert sich zum 1. Juli 2026 nichts, und das hat die Bundesregierung ausdrücklich bestätigt. Die neue Grundsicherung, die das Bürgergeld ab Juli schrittweise ablöst, bringt schärfere Sanktionen und strengere Mitwirkungspflichten, lässt aber die Beträge unangetastet. Söders Forderung ist eine politische Forderung für die Zukunft, noch kein geltendes Recht.

Wer einen Kürzungsbescheid erhält, hat das Recht auf Widerspruch — Frist: ein Monat ab Zustellung. Wer existenzbedrohende Kürzungen befürchtet, stellt beim zuständigen Sozialgericht einen Eilantrag auf vorläufigen Rechtsschutz, das ist ein schnelles Verfahren, das die Kürzung bis zur abschließenden Entscheidung stoppen kann.

Das Gericht entscheidet in der Regel schnell. Die Kosten trägt der Staat. Das Verfassungsgericht hat mit seinen Urteilen von 2010 und 2019 Grenzen gesetzt, die nicht durch politische Absichtserklärungen außer Kraft gesetzt werden. Wer diese Grenzen kennt, kann sich wehren, und wer sie nicht kennt, verliert stillschweigend Ansprüche, auf die er rechtlich Anspruch hat.

Verfassungsrecht schützt — wenn man es kennt

Söders Formulierung „absolutes verfassungsrechtliches Minimum” klingt technisch und unausweichlich. Das Gegenteil ist der Fall. Das BVerfG hat nie eine Untergrenze definiert, auf die der Staat die Leistungen drücken dürfte. Es hat stattdessen ein Verfahrensgebot formuliert: Der Bedarf muss realitätsgerecht ermittelt werden, und das Ergebnis muss ausgezahlt werden, nicht umgekehrt.

Wer behauptet, das verfassungsrechtliche Minimum sei niedriger als der heutige Regelsatz, schuldet dafür eine Bedarfserhebung und müsste erklären, warum der feste Rechenschlüssel für die Grundsicherung falsch ist. Das tut Söder selbstredend nicht.

Er holt vielmehr den Knüppel aus dem Sack und prügelt auf die finanziell Schwächsten und Verletzlichsten ein. Wie ein Schulhofschläger drohrt er denjenigen mit Gewalt, die kaum Mittel haben, sich dagegen zur Wehr zu setzen.

Quellen

Bundesverfassungsgericht: Urteil vom 09.02.2010, Az. 1 BvL 1/09 — Grundrecht auf menschenwürdiges Existenzminimum, Bundesverfassungsgericht: Urteil vom 05.11.2019, Az. 1 BvL 7/16 — Grenzen für Sanktionen im SGB II.