Wenn der Ehepartner stirbt, denken die wenigsten Hinterbliebenen sofort an Anträge und Fristen. Wer die Witwenrente aber erst spät beantragt, erlebt oft eine böse Überraschung: Die Rentenversicherung zahlt höchstens zwölf Monate rückwirkend, alles davor ist verloren, schnell mehrere Tausend Euro. Das muss nicht das letzte Wort sein.
Hat die Behörde Sie auf die Witwenrente nicht hingewiesen, obwohl ihr der Tod längst bekannt war, können Sie über den sozialrechtlichen Herstellungsanspruch nachträglich an die verlorenen Monate kommen.
Die Grundregel ist hart und steht in § 99 Absatz 2 SGB VI. Danach beginnt die Hinterbliebenenrente zwar mit dem Monat, in dem die Voraussetzungen erfüllt sind, meist also ab dem Folgemonat nach dem Tod.
Gezahlt wird sie aber nicht für mehr als zwölf Kalendermonate vor dem Monat, in dem Sie sie beantragen. Wer erst 20 Monate nach dem Tod den Antrag stellt, bekommt nur die letzten zwölf Monate. Die acht Monate davor sind verfallen, obwohl der Anspruch objektiv bestand.
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Witwenrente gibt es nur auf Antrag
Der Grund für diese Falle liegt im Antragsprinzip. Die Witwenrente wird nicht automatisch ausgezahlt, sondern nur, wenn Sie sie beantragen. Für Menschen, die gerade einen Angehörigen verloren haben und sich durch Sterbeurkunde, Wohnungsauflösung und Behördenpost kämpfen, ist diese stille Frist eine reale Gefahr. Es geht dabei nicht um Extras, sondern um das Geld, das den weggefallenen Unterhalt ersetzen soll.
Die Hinweispflicht der Rentenversicherung: wann die Behörde die Witwe in die Frist laufen lässt
An dieser Stelle kommt eine Vorschrift ins Spiel, die viele Hinterbliebene nicht kennen: § 115 Absatz 6 SGB VI. Danach sollen die Träger der Rentenversicherung die Berechtigten in geeigneten Fällen darauf hinweisen, dass sie eine Leistung erhalten können, wenn sie diese beantragen.
Es geht also nicht nur darum, was Sie wissen mussten, sondern auch darum, worauf die Behörde Sie hätte aufmerksam machen müssen.
Reibung zwischen Rentenkasse und Sozialrecht
Die Rentenversicherung argumentiert gern mit dem Antragsprinzip: Wer zu spät kommt, ist selbst schuld, die Frist gelte für alle gleich. Das Recht sieht das aber differenzierter.
Die Deutsche Rentenversicherung selbst zählt in ihren internen Auslegungsgrundsätzen den Tod eines verheirateten Versicherten ausdrücklich zu den geeigneten Fällen, in denen aus der allgemeinen Beratungspflicht eine konkrete Hinweispflicht wird.
Bezog der Verstorbene bereits eine eigene Rente, kannte die Rentenversicherung den Tod über den Rentenservice ohnehin und konnte aus dem Versicherungskonto erkennen, dass der hinterbliebenen Person eine Witwenrente zusteht.
Wusste die Rentenversicherung vom Anspruch?
Die Hinweispflicht hat aber eine eingebaute Grenze. Sie greift nur, wenn der Träger ohne weitere Ermittlungen, allein aus den vorhandenen Daten, erkennen kann, dass jemand anspruchsberechtigt ist. Wo die Behörde erst nachforschen müsste, wer überhaupt hinterblieben ist, lässt sich ein Versäumnis schwerer begründen.
Dass die Rentenversicherung diese geeigneten Fälle eng auslegt und Hinweise lieber unterlässt, entlastet die Verwaltung; so die Erfahrung vieler Beratungsstellen. Für Betroffene heißt das: Wer eine Witwenrente spät beantragt, sollte zuerst prüfen, ob die Behörde von alledem wusste und trotzdem schwieg.
Der Herstellungsanspruch: so holen Sie verlorene Monate Witwenrente zurück
Verletzt die Rentenversicherung ihre Beratungs- oder Hinweispflicht, bleibt der hinterbliebenen Person nicht nur der Ärger. Aus der Pflichtverletzung folgt ein eigener Anspruch, den kein Gesetzesparagraf ausdrücklich regelt, den aber die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts fest anerkennt: der sozialrechtliche Herstellungsanspruch.
Sein Zweck ist einfach. Sie sollen so gestellt werden, als hätten Sie bei korrekter Beratung rechtzeitig gehandelt.
Diese drei Bedingungen gelten
Das Bundessozialgericht knüpft den Anspruch an drei Bedingungen. Es muss eine der Behörde zurechenbare Pflichtverletzung vorliegen, etwa eine unterlassene oder falsche Auskunft. Diese Pflichtverletzung muss als wesentliche Bedingung dafür ursächlich gewesen sein, dass Sie den Antrag zu spät stellten.
Und der Nachteil muss sich durch eine zulässige Amtshandlung wieder ausgleichen lassen, ohne dem Zweck des Gesetzes zu widersprechen. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, behandelt die Rentenversicherung den Antrag so, als wäre er rechtzeitig eingegangen, und zahlt die zuvor verfallenen Monate nach.
Zeitfenster für die Rückwirkung
Die Rückwirkung reicht nach der Rechtsprechung längstens vier Jahre zurück, angelehnt an die allgemeine Vier-Jahres-Grenze im Sozialrecht. Wer weiter zurückliegende Zeiträume geltend macht, stößt an eine harte Wand. Innerhalb dieser Spanne kann hingegen der Herstellungsanspruch hohe Rückforderungen ermöglichen.
Wo der Herstellungsanspruch scheitert und wie Sie das vermeiden
So stark der Anspruch klingt, so klar sind seine Grenzen. Das Bundessozialgericht versagt ihn, wenn die hinterbliebene Person den Nachteil im Kern selbst verursacht hat, wenn sie also, wie es in der Rechtsprechung heißt, wissentlich oder fahrlässig gegen sich selbst gehandelt hat.
Wer die Möglichkeit der Witwenrente kannte und trotzdem über Jahre nichts unternahm, kann sich später nur schwer auf ein behördliches Versäumnis berufen.
Kein Anspruch bei früherem Hinweis der Versicherung
Besonders folgenreich ist eine zweite Konstellation. Hat die Rentenversicherung in einem früheren Bescheid bereits erklärt, welche Voraussetzungen fehlen, ist sie ihrer Hinweispflicht nachgekommen. So entschied ein Landessozialgericht im Fall einer Witwe, die zunächst nur die kleine Witwenrente erhielt und erst Jahre später, nachdem sie ein Kind erzog, die große Witwenrente beanspruchte.
Weil die Behörde schon im ersten Bescheid ausdrücklich aufgelistet hatte, dass für die große Witwenrente unter anderem die Erziehung eines minderjährigen Kindes fehlte, lehnte das Gericht den Herstellungsanspruch ab. Die Witwe hätte aus dem Bescheid selbst erkennen können, wann sich ihr Anspruch ändert.
Witwenrente zu spät beantragt? Das sollten Sie jetzt tun
Wer den Verdacht hat, zu spät dran zu sein, sollte den Antrag auf Hinterbliebenenrente sofort stellen. Das Formular R0500 der Deutschen Rentenversicherung setzt die Frist in Gang und stoppt weiteren Verlust. Wer schnell Liquidität braucht, sichert sich über den Vorschuss beim Renten Service der Deutschen Post das Sterbevierteljahr.
Ein solcher Vorschussantrag gilt nach § 115 Absatz 2 SGB VI zugleich als Antrag auf die Witwenrente und wahrt damit den frühen Zeitpunkt.
Je besser die Dokumentation, desto besser die Chancen
Den Herstellungsanspruch macht geltend, wer schriftlich darlegt, dass die Rentenversicherung vom Tod wusste, etwa weil der Verstorbene selbst Rente bezog, und trotzdem keinen Hinweis gab. Wer dabei jeden Behördenkontakt mit Datum, Inhalt und Ansprechpartner dokumentiert und alte Schreiben aufhebt, steht im Streitfall deutlich besser da, weil die Beweislast für einen erteilten Hinweis bei der Behörde liegt.
Wer einen ablehnenden oder zu niedrigen Bescheid erhält, legt innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch ein, sonst wird der Bescheid bestandskräftig.
Bei bestandskräftigem Bescheid hilf der Überprüfungsantrag
Ist ein falscher Bescheid bereits bestandskräftig, bleibt der zweite Weg: ein Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X. Hat die Rentenversicherung das Recht falsch angewandt und deshalb Leistungen zu Unrecht nicht erbracht, muss sie den Bescheid auch nachträglich zurücknehmen und ebenfalls bis zu vier Jahre rückwirkend nachzahlen.
Wer den Bescheid einfach abheftet und die Sache als erledigt betrachtet, verschenkt diese Möglichkeit und mit ihr oft den größten Teil der zustehenden Witwenrente.
Häufige Fragen zum Herstellungsanspruch bei der Witwenrente
Gilt der Herstellungsanspruch auch, wenn die Rentenversicherung vom Tod gar nichts wusste?
Schwierig. Die Hinweispflicht setzt voraus, dass die Behörde aus ihren eigenen Daten erkennen konnte, dass ein Anspruch besteht.
War der Verstorbene nie in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert oder lag der Behörde keine Information über den Tod vor, fehlt es meist an einer Pflichtverletzung. Dann bleibt es bei der Zwölf-Monats-Grenze.
Brauche ich für den Herstellungsanspruch einen Anwalt?
Zwingend nicht. Den Antrag und auch den Widerspruch können Sie selbst stellen. Weil es aber auf den Nachweis des behördlichen Versäumnisses und auf Fristen ankommt, hilft eine Rentenberatung, eine Sozialberatung der Wohlfahrtsverbände oder ein Fachanwalt für Sozialrecht, die Erfolgsaussichten realistisch einzuschätzen.
Wechselt die kleine Witwenrente automatisch in die große?
Im Anschluss an eine kleine Witwenrente wird die große geleistet, sobald die Altersgrenze erreicht ist. Dafür ist kein neuer Antrag nötig. Ändert sich der Anspruch dagegen aus einem anderen Grund, etwa weil Sie ein minderjähriges Kind erziehen, müssen Sie selbst aktiv werden, sonst läuft auch hier die Frist gegen Sie.
Quellen
Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI): § 99 Beginn von Renten und § 115 Beginn des Verfahrens, Hinweispflicht in geeigneten Fällen, Deutsche Rentenversicherung: Rechtliche Arbeitsanweisungen (GRA) zu § 115 SGB VI, Hinweispflicht bei Tod des Versicherten, Bundessozialgericht: Urteil vom 16. März 2016, B 9 V 6/15 R, Voraussetzungen des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs




