Gilt ein Versicherter nach dem Schwimmen in einem See als verschollen und wird er von der Rentenversicherung ab diesem Zeitpunkt rückwirkend für tot erklärt, müssen die Erben mit der Rückzahlung der überzahlten Rente rechnen. Dies entschied das Sozialgericht Konstanz in einem aktuell veröffentlichten Urteil vom 21. Juli 2025 und erklärte eine Rückforderung der Rentenversicherung in Höhe von über 59.000 Euro für rechtmäßig (Az.: S 2 R 165/24).
Rentner galt als Verschollen
Hintergrund des Rechtsstreits ist ein tragischer Schwimmunfall im Jahr 2010: Ein Rentner war in einem See schwimmen gegangen und war laut Zeugen untergegangen. Sein Körper wurde nicht aufgefunden. Der Mann galt als verschollen.
Als die Rentenversicherung von dem Unglück erfuhr, stellte sie die Zahlungen der Altersrente sowie einer Witwerrente zunächst mit Dezember 2011 ein. Zum 9. Januar 2015 wurden die Rentenzahlungen für den noch als verschollen geltenden Mann rückwirkend ab dem Jahr 2012 unter Vorbehalt wieder aufgenommen. Mit Bescheid vom 18. Mai 2015 stellte der Rentenversicherungsträger nun den Tod des Versicherten ab dem Zeitpunkt des Schwimmunfalls fest.
Rentenversicherung fordert überzahlte Rente von Tochter zurück
Die Erben, darunter die beiden Töchter des Mannes, sollten nun die überzahlte Rente in Höhe von über 59.000 Euro für die Zeit zwischen dem 1. August 2010 und dem 31. Mai 2015 wieder zurückzahlen. Einen Teil dieser Summe holte sich die Rentenversicherung direkt von dem Konto des für tot erklärten Rentners bei der Bank zurück.
Die restlichen 32.517 Euro sollten die Erben nachschießen. Die Klägerinnen und Kläger hätten mit der Todeserklärung zum Zeitpunkt des Verschwindens rechnen müssen, zumal die Rentenzahlungen auch nur vorläufig gewährt worden seien.
Die Töchter hielten die rückwirkende Zahlung für rechtswidrig. Ihr Vater sei schließlich noch immer nicht aufgefunden worden. Daher lasse sich der Zeitpunkt des Todes nicht feststellen. Das Verschollenheitsgesetz sieht dann vor, dass der Todeszeitpunkt eines Verschollenen nach fünf Jahren bestimmt wird.
Zudem seien sie als Abwesenheitspflegerinnen gerichtlich bestimmt worden, um die finanziellen Angelegenheiten ihres verschollenen Vaters, darunter auch die Unterhaltung eines Hauses, regeln zu können. Hierfür sind Kosten entstanden, die mit den Rentenzahlungen beglichen wurden.
Sozialgericht entschied: Rente muss zurück gezahlt werden
Das Sozialgericht urteilte jedoch, dass die Erben für die überzahlte Rente geradestehen müssen. Rentenzahlungen gibt es nicht für Verstorbene. Laut Sozialgesetzbuch VI gibt es Renten für Verschollene „längstens bis zum Ende des Monats …, in dem sie nach Feststellung des Rentenversicherungsträgers als verstorben gelten“.
Die Renten wurden zudem ausdrücklich nur vorläufig gezahlt, so die Konstanzer Richter. Die klagenden Erben hätten damit rechnen müssen, dass sie die überzahlte Rente wieder zurückzahlen müssen.
Zwar muss die Rentenversicherung für ihren Rückforderungsanspruch auch ein „Ermessen“ ausüben, so dass der Rückzahlungsbetrag gemindert werden kann. Hier ist es jedoch nicht zu beanstanden, dass die volle Summe zugunsten der Versichertengemeinschaft zurückgefordert wurde. Denn das Erbe ist im Streitfall größer als der geltend gemachte Rückzahlungsanspruch, heißt es in dem Urteil.