Bank muss nach Tod für zu Unrecht ausgezahlte Rente geradestehen

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BSG: Rentenversicherung muss nicht Zahlungsverlustrisiko schultern

Eine an einen Verstorbenen zu Unrecht ausgezahlte Rente muss das Geldinstitut an die Rentenversicherung wieder zurückzahlen. Die Bank kann dies auch nicht wegen eines bereits erloschenen Kontos des Verstorbenen verweigern, entschied der Große Senat des Bundessozialgerichts (BSG) in Kassel in einem am Donnerstag, 7. März 2019, veröffentlichten Beschluss (AZ: GS 1/18). Hat die Bank zuvor das Kontoguthaben an die Erben ausgezahlt, kann sie sich die zu Unrecht erhaltene Rentenzahlung allenfalls zivilrechtlich wieder zurückholen.

Im konkreten Fall hatte die Deutsche Rentenversicherung (DRV) Bund an eine am 19. November 2009 verstorbene Rentnerin zu Unrecht zwei Monate weiter eine Witwenrente ausgezahlt. Auf dem Konto der Verstorbenen gingen so insgesamt 727,08 Euro Witwenrente ein. Ende Januar 2010 zahlte die Bank die Rentenzahlungen sowie das restliche Kontoguthaben von insgesamt 1.138 Euro an die Erbinnen aus. Danach wurde das Konto der Verstorbenen gelöscht.

Die DRV forderte die zu Unrecht ausgezahlte Witwenrente von der Bank zurück und verwies auf die entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen.

Das Geldinstitut lehnte dies ab. Zwar sehe das Gesetz eine Zurücküberweisung vor, wenn Rentenzahlungen zu Unrecht ausgezahlt wurden. Dies gelte aber nicht, wenn bei Eingang der Rückforderung über das Bankguthaben bereits „anderweitig verfügt” wurde. Dies sei hier der Fall. Die „Zurücküberweisung” sei zudem nicht möglich, da das Konto der Verstorbenen erloschen ist.

Der 5. BSG-Senat meinte ebenfalls, dass das Geldinstitut die Rente nicht zurückzahlen muss, da das Konto aufgelöst und die Rücküberweisung damit „unmöglich geworden” ist.

Der ebenfalls für das Rentenversicherungsrecht zuständige 13. BSG-Senat hatte in einem früheren Verfahren jedoch anders entschieden (Az.: B 13 R 22/15 R). Danach erlischt der Anspruch des Rentenversicherungsträgers gegenüber dem Kreditinstitut auf Rückzahlung zu Unrecht erhaltener Renten nicht. Wegen der gegenläufigen Rechtsprechung wurde das aktuelle Verfahren daher dem Großen BSG-Senat zur Prüfung vorgelegt.

Dieser entschied nun in seinem Beschluss vom 20. Februar 2019, dass die Bank zu Unrecht gezahlte Renten an die DRV zurückzahlen muss. Dass das Konto der Verstorbenen bereits erloschen ist, stehe dem nicht entgegen. Nach dem Gesetz gebe es einen „eigenständigen öffentlich-rechtlichen Anspruch” des Rentenversicherungsträgers gegenüber dem Kreditinstitut.

Der in den Vorschriften enthaltene Begriff „zurücküberweisen” bedeute nicht, dass hierfür das ursprüngliche Konto weiterbestehen muss, so der Große Senat. Die gesetzliche Regelung, wonach ein Geldinstitut zu Unrecht ausgezahlte Renten wieder „schnell, effektiv und vollständig” zurückerstatten muss, habe auch einen guten Grund. Denn so solle die Solidargemeinschaft der Versicherten vor finanziellen Verlusten bewahrt werden. Dieses Ziel würde verfehlt, wenn das Geldinstitut den Anspruch der Rentenversicherung zu erlöschen bringt, indem es das Konto etwa im Auftrag der Erben auflöst.

Gänzlich schutzlos gegen wirtschaftliche Ausfälle seien die Geldinstitute auch nicht, betonte der Große Senat. So haben diese ab Kenntnis des Todes eines Rentners ein auf die Rentenzahlungen begrenztes Zurückbehaltungsrecht. Erben könnten dann nicht frei über die eingegangenen Rentenzahlungen auf dem Konto verfügen.

Muss das Geldinstitut allerdings der Rentenversicherung eine zu Unrecht gezahlte Rente erstatten, kann es das Geld allenfalls zivilrechtlich von den Erben zurückverlangen. Dies gestaltet sich oft allerdings als schwierig, wenn die Erben nicht mehr über das Geld verfügen. fle/mwo