Pflegekasse lässt sich zu viel Zeit: Gericht spricht 70 Euro pro Woche zu

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Entscheidet die Pflegekasse zu spät über einen Pflegeantrag, können 70 Euro für jede angefangene Woche der überschrittenen Frist fällig werden. Ein neues Urteil des Hessischen Landessozialgerichts verschärft diese Regel zugunsten der Versicherten: Die Frist endet nicht schon mit dem Versand des Bescheids, sondern grundsätzlich erst mit dessen Zugang.

Im konkreten Fall brachte das dem Kläger noch weitere 70 Euro. (L 6 P 23/25).

So berechnet sich der Anspruch

Über einen Antrag auf Pflegeleistungen muss die Pflegekasse grundsätzlich innerhalb von 25 Arbeitstagen nach Antragseingang schriftlich entscheiden. Überschreitet sie diese Frist aus Gründen, die sie zu vertreten hat, sieht § 18c Abs. 5 SGB XI 70 Euro für jeden folgenden Wochenbeginn vor.

Schon der Beginn einer weiteren Woche kann daher  70 Euro mehr bedeuten. Bei einer begonnenen Woche sind es 70 Euro, bei zwei begonnenen Wochen 140 Euro und bei drei begonnenen Wochen 210 Euro.

Für die Berechnung kommt es auf wenige Tage an. Darum war im Verfahren vor dem Hessischen LSG entscheidend, wann der Bescheid den Versicherten erreichte.

Bescheid abschicken reicht nicht

Die Pflegekasse kann die Frist nicht dadurch beenden, dass sie den Bescheid ausstellt oder zur Post gibt. Maßgeblich ist die Bekanntgabe der Entscheidung, und damit muss diese die Betroffenen erreichen.

Geht der Bescheid dem Antragsteller erst nach Beginn einer weiteren Überschreitungswoche zu, kostet das die Kasse zusätzliche 70 Euro.

Kläger erhielt weitere 70 Euro

Im Verfahren ging es um einen Pflegeantrag vom 25. Juni 2022. Die Pflegekasse hatte wegen ihrer verspäteten Entscheidung bereits eine Zahlung berücksichtigt.

Der Kläger verlangte eine weitere Wochenpauschale. Das Landessozialgericht gab ihm recht und sprach ihm weitere 70 Euro zu.

Für Versicherte lohnt es sich also, neben dem Eingang des Pflegeantrags auch festzuhalten, wann sie den Bescheid erhalten haben.

70 Euro gibt es nicht bei jeder Verzögerung

Die Zahlung entsteht nicht bei jedem verspäteten Pflegebescheid. Die Pflegekasse muss für die Verzögerung grundsätzlich verantwortlich sein.

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Andere Umstände können die Frist ändern: das Fehlen nötiger Unterlagen oder ein verzögerter Gutachtertermin  (sofern die Kasse die Verzögerung nicht verursacht hat)

Eine gesetzliche Ausnahme besteht außerdem für bestimmte Versicherte in vollstationärer Pflege, bei denen mindestens Pflegegrad 2 festgestellt wurde.

Auch kürzere Fristen in vielen Fällen

In dringenden Fällen muss das Verfahren sogar schneller laufen. Dazu zählen Situationen im Krankenhaus, in einer Rehabilitationseinrichtung, palliative Versorgung sowie Fälle, in denen  Pflegezeit oder Familienpflegezeit eine Rolle spielen.

Sie sollten zunächst klären, welche Entscheidungs- oder Begutachtungsfrist in ihrem Fall galt.

Diese Daten sollten Betroffene prüfen

Wichtig sind vor allem der Eingang des Pflegeantrags bei der Pflegekasse, das Ende der Frist und der Zeitpunkt der Entscheidung.

Anschließend ist zu prüfen, wie viele Wochen der Fristüberschreitung begonnen haben. Jede davon kann einen Anspruch von 70 Euro auslösen.

Wenige Tage können weitere 70 Euro bringen

Das Urteil klärt für Pflegebedürftige die Berechnung. Die Entschädigung steigt nicht erst nach jeweils sieben abgelaufenen # Tagen. Es genügt, dass eine weitere Woche begonnen hat. Deshalb können wenige Tage über  70 Euro mehr entscheiden.

FAQ: Anspruch bei verspätetem Pflegebescheid

Gibt es bei jedem verspäteten Bescheid 70 Euro?

Nein. Die Pflegekasse muss die Verzögerung grundsätzlich zu vertreten haben. Außerdem gibt es gesetzliche Ausnahmen sowie mögliche Fristhemmungen.

Wie hoch ist die Zahlung?

Für jede begonnene Woche der zurechenbaren Fristüberschreitung sind grundsätzlich 70 Euro vorgesehen.

Muss eine volle weitere Woche vergangen sein?

Nein. Bereits eine begonnene weitere Woche kann zusätzliche 70 Euro bringen.

Quellen

Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz: § 37 SGB X – Bekanntgabe des Verwaltungsaktes
Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 22.04.2026 – L 6 P 23/25