OVG: Kein genereller Schutz für geflohene russische Wehrpflichtige

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Nach Deutschland geflohene russische Wehrpflichtige müssen bei einer Rückkehr in ihr Heimatland nicht mit der Entsendung in den völkerrechtswidrigen Angriffskrieg gegen die Ukraine rechnen. Ein genereller Anspruch russischer Wehrpflichtiger auf subsidiären Schutz besteht daher nicht, urteilte am Donnerstag, 28. Mai 2026, das Oberverwaltungsgericht (OVG) Berlin-Brandenburg in Berlin (Az.: OVG 12 B 7/24).

Kläger befürchtet Entsendung in die Ukraine

Der Kläger, ein russische Wehrpflichtiger, war nach Deutschland gekommen, weil er fürchtete, dass er als „Vertragssoldat“ verpflichtet und im Ukrainekrieg eingesetzt wird.

Während das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge seinen Antrag auf subsidiären Schutz noch ablehnte, gab das Verwaltungsgericht Berlin dem Mann noch recht. Es sei beachtlich wahrscheinlich, dass der Wehrpflichtige dem Druck, sich als „Vertragssoldat“ zu verpflichten, nicht standhalten werde.

Dann drohe ihm die Entsendung in einen völkerrechtswidrigen Angriffskrieg gegen die Ukraine und damit eine unmenschliche und erniedrigende Behandlung. Es bestehe die Gefahr, dass er verletzt oder getötet oder zu völkerrechtswidrigen Handlungen gezwungen werde.

OVG Berlin: Kriegseinsatz in der Ukraine nicht wahrscheinlich

Doch das OVG war nicht davon überzeugt, dass der Kläger bei einer Rückkehr in sein Heimatland sich gegen seinen Willen als „Vertragssoldat“ verpflichten muss. Als Grundwehrdienstleistender drohe ihm kein Einsatz in der Ukraine. „Die Ableistung des einjährigen Grundwehrdienstes birgt für sich genommen nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr der Folter oder unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung“, urteilte das OVG. Abschiebungsverbote wegen einer „rechtfertigenden Gefahr“ bestünden ebenfalls nicht.

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