Rente: Vergessene Sonderzahlung kann Bescheid noch ändern

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Wer eine hohe Einmalzahlung an die gesetzliche Rentenversicherung leistet, um spätere Rentenabschläge auszugleichen, kann diese Zahlung steuerlich als Sonderausgabe geltend machen.

Das Finanzgericht Münster entschied: Wird der Zahlungsbeleg versehentlich im falschen Steuerjahr abgelegt und deshalb nicht erklärt, kann der Steuerbescheid trotzdem geändert werden, wenn kein grobes Verschulden vorliegt. (4 K 925/23 E)

Ehefrau zahlte freiwillig in die Rentenversicherung ein

Die Kläger wurden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Die Ehefrau war beim Ehemann angestellt, der selbstständig als Steuerberater tätig war.

Im Streitjahr zahlte sie einen hohen Betrag an die Deutsche Rentenversicherung. Die Zahlung diente dazu, eine Rentenminderung bei vorzeitiger Inanspruchnahme der Rente auszugleichen.

Zahlung wurde im falschen Ordner abgelegt

Die Deutsche Rentenversicherung bestätigte die Zahlung wenige Tage später. Den Zahlungsbeleg übergab die Ehefrau an ihren Ehemann.

Dieser legte den Beleg aber versehentlich in den Belegordner für das Folgejahr. Dadurch tauchte die Zahlung in der Einkommensteuererklärung für das richtige Jahr nicht auf.

Finanzamt berücksichtigte nur die normalen Altersvorsorgebeiträge

In der Steuererklärung wurden nur die Rentenversicherungsbeiträge erfasst, die sich aus der Lohnsteuerbescheinigung ergaben. Die zusätzliche Einmalzahlung an die Rentenversicherung fehlte.

Auch eine automatische Datenübermittlung durch die Deutsche Rentenversicherung erfolgte nicht. Das Finanzamt setzte die Einkommensteuer deshalb zunächst ohne diese Sonderausgabe fest.

Fehler fiel erst später auf

Erst bei der Vorbereitung der Steuererklärung für das Folgejahr bemerkten die Kläger den Fehler. Sie beantragten daraufhin, den bereits ergangenen Steuerbescheid zu ändern.

Das Finanzamt lehnte dies ab. Es meinte, die Kläger hätten grob fahrlässig gehandelt, weil die Zahlung bei ordentlicher Prüfung hätte auffallen müssen.

Gericht: Änderung des Steuerbescheids war möglich

Das Finanzgericht Münster gab den Klägern Recht. Der Einkommensteuerbescheid musste geändert werden.

Die Rentenversicherungsbeiträge waren dem Finanzamt nachträglich bekannt geworden. Außerdem traf die Kläger kein grobes Verschulden daran, dass die Zahlung zunächst nicht erklärt wurde.

Was regelt Paragraf 173 AO?

Nach Paragraf 173 Absatz 1 Nummer 2 Abgabenordnung kann ein Steuerbescheid geändert werden, wenn nachträglich Tatsachen oder Beweismittel bekannt werden, die zu einer niedrigeren Steuer führen.

Voraussetzung ist aber, dass den Steuerpflichtigen kein grobes Verschulden daran trifft, dass diese Tatsachen erst später bekannt werden. Genau darüber stritten die Beteiligten.

Nicht jeder Fehler ist grobe Fahrlässigkeit

Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn jemand die zumutbare Sorgfalt in ungewöhnlichem Maß verletzt. Ein einfacher Irrtum reicht dafür nicht.

Das Gericht betonte: Alltagsversehen, mechanische Fehler und übliche Nachlässigkeiten sind nicht automatisch grob fahrlässig. Dazu kann auch gehören, dass ein Beleg versehentlich im falschen Jahr abgeheftet wird.

Falsches Abheften war ein mechanisches Versehen

Das Finanzgericht sah den Kern des Fehlers im falschen Abheften des Zahlungsbelegs. Dieser Fehler sei ein mechanisches Versehen.

Solche Fehler können auch bei sorgfältiger Arbeit passieren. Sie wiegen deshalb nicht automatisch so schwer, dass eine spätere Änderung des Steuerbescheids ausgeschlossen wäre.

Corona-Belastung und Personalausfall spielten eine Rolle

Im Streitfall kam hinzu, dass der Ehemann als Steuerberater in einer besonders belasteten Situation war. Während der Corona-Pandemie hatten steuerberatende Berufe erhebliche Zusatzaufgaben.

Zudem fielen Mitarbeiterinnen aus oder kündigten. Das Gericht wertete diese außergewöhnliche Arbeitsbelastung als weiteren Umstand, der gegen grobe Fahrlässigkeit sprach.

Steuerberater müssen besonders sorgfältig sein

Das Gericht stellte aber auch klar: Für Steuerberater gelten erhöhte Sorgfaltsanforderungen. Das gilt auch, wenn ein Steuerberater seine eigene Steuererklärung erstellt.

Trotzdem führte dieser Maßstab hier nicht zur Ablehnung. Entscheidend war, dass der Fehler nicht auf fehlender Rechtskenntnis oder bewusstem Weglassen beruhte, sondern auf einem versehentlichen Ablagefehler.

Keine Pflicht zur vollständigen Kontoauszugs-Kontrolle

Das Finanzamt meinte, die Zahlung hätte durch einen Abgleich mit Kontoauszügen entdeckt werden müssen. Das Gericht sah das anders.

Wer Belege sammelt und anhand dieser Belege die Steuererklärung erstellt, handelt nicht grob fahrlässig, wenn ein einzelner Beleg versehentlich im falschen Jahresordner landet. Eine lückenlose zweite Kontrolle aller Kontoauszüge war in dieser Konstellation nicht zwingend.

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Ehefrau musste den Steuerberater-Ehemann nicht bis ins Detail kontrollieren

Auch die Ehefrau traf kein grobes Verschulden. Sie hatte den Zahlungsbeleg an ihren Ehemann weitergegeben.

Da dieser seit Jahrzehnten die Steuerangelegenheiten der Eheleute erledigte und selbst Steuerberater war, durfte sie grundsätzlich darauf vertrauen, dass er die Zahlung richtig berücksichtigt. Eine Ehefrau muss den steuerkundigen Ehepartner nicht bis ins kleinste Detail erneut kontrollieren.

Unterschrift unter Steuererklärung genügte nicht für grobes Verschulden

Die Ehefrau unterschrieb den Ausdruck der Steuererklärung für die eigenen Unterlagen, ohne jede einzelne Position zu prüfen. Auch das wertete das Gericht nicht als grob fahrlässig.

Die fehlende Zahlung war für sie nicht ohne Weiteres erkennbar. Der entscheidende Beleg lag ja gerade im falschen Ordner und tauchte deshalb nicht bei der Prüfung der Erklärung auf.

Kein grobes Verschulden nach Erlass des Bescheids

Das Finanzamt argumentierte außerdem, die Kläger hätten den Fehler spätestens nach dem Steuerbescheid oder im Einspruchsverfahren bemerken müssen. Auch das überzeugte das Gericht nicht.

Nach Abgabe der Erklärung ergaben sich keine neuen Hinweise auf die vergessene Zahlung. Die späteren Prüfungen und das Einspruchsverfahren betrafen andere Besteuerungsgrundlagen.

Fehler musste sich nicht aufdrängen

Ein grobes Verschulden nach Abgabe der Steuererklärung kommt nur in Betracht, wenn sich dem Steuerpflichtigen die fehlende Angabe hätte aufdrängen müssen. Genau das war hier nicht der Fall.

Weil die Zahlung auch in der internen Prüfberechnung nicht enthalten war, konnte der Fehler bei einer normalen Bescheidprüfung nicht ohne Weiteres auffallen.

90 Prozent der Zahlung waren abziehbar

Die Zahlung an die Deutsche Rentenversicherung war als Altersvorsorgeaufwand zu berücksichtigen. Für das Streitjahr waren 90 Prozent der Aufwendungen als Sonderausgaben abziehbar.

Das Finanzamt musste den Einkommensteuerbescheid daher ändern. Die Kläger erhielten die steuerliche Berücksichtigung der vergessenen Rentenversicherungszahlung.

Warum das Urteil für Rentner und Vorruheständler wichtig ist

Viele Versicherte zahlen freiwillig in die gesetzliche Rentenversicherung ein, um Abschläge bei einer vorgezogenen Altersrente auszugleichen. Solche Zahlungen können steuerlich erhebliche Auswirkungen haben.

Wer eine solche Zahlung vergisst, sollte den Steuerbescheid nicht vorschnell hinnehmen. Wenn der Fehler ohne grobes Verschulden passiert ist, kann eine Änderung noch möglich sein.

Sonderzahlungen an die Rentenversicherung gut dokumentieren

Betroffene sollten Zahlungsbelege, Bestätigungen der Deutschen Rentenversicherung und Kontoauszüge sorgfältig aufbewahren. Besonders bei hohen Einmalzahlungen sollte ein eigener Steuerordner oder eine digitale Ablage genutzt werden.

Wichtig ist auch, zu prüfen, ob die Zahlung automatisch ans Finanzamt übermittelt wurde. Im entschiedenen Fall war das gerade nicht geschehen.

Steuerbescheid nach Rentenzahlungen genau prüfen

Wer freiwillige Beiträge zur Rentenversicherung zahlt, sollte im Steuerbescheid kontrollieren, ob diese Beiträge tatsächlich berücksichtigt wurden. Das gilt besonders bei Zahlungen zum Ausgleich von Rentenabschlägen.

Fehlt die Zahlung, sollte schnell geprüft werden, ob der Bescheid noch offen ist, ob ein Einspruch möglich ist oder ob eine Änderung nach Paragraf 173 AO in Betracht kommt.

FAQ zur vergessenen Rentenversicherungszahlung in der Steuererklärung

Kann ein Steuerbescheid geändert werden, wenn eine Rentenzahlung vergessen wurde?

Ja, unter bestimmten Voraussetzungen. Nach Paragraf 173 AO kann eine Änderung möglich sein, wenn die Zahlung dem Finanzamt erst später bekannt wird und kein grobes Verschulden vorliegt.

Was gilt als grobes Verschulden?

Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn die zumutbare Sorgfalt in ungewöhnlichem Maß verletzt wird. Ein bloßes Alltagsversehen oder ein mechanischer Ablagefehler reicht nicht immer aus.

Ist falsches Abheften eines Belegs grob fahrlässig?

Nicht automatisch. Das Finanzgericht Münster sah die Ablage eines Zahlungsbelegs im falschen Jahresordner als mechanisches Versehen und nicht als grobes Verschulden.

Muss ein Ehepartner die Steuererklärung des anderen vollständig kontrollieren?

Nein, jedenfalls nicht bis ins kleinste Detail. Wer einem fachkundigen Ehepartner die Steuerangelegenheiten überlässt und den Beleg weitergegeben hat, handelt nicht automatisch grob fahrlässig.

Wie viel einer Sonderzahlung an die Rentenversicherung ist abziehbar?

Das hängt vom jeweiligen Steuerjahr ab. Im Streitjahr konnten 90 Prozent der Zahlung als beschränkt abziehbare Sonderausgaben berücksichtigt werden.

Fazit: Alltagsfehler darf Steuerersparnis nicht automatisch kosten

Das Finanzgericht Münster stärkt Steuerpflichtige, denen bei der Steuererklärung ein nachvollziehbares Versehen unterläuft. Wer eine hohe Rentenversicherungszahlung versehentlich nicht erklärt, verliert die steuerliche Berücksichtigung nicht automatisch.

Entscheidend ist, ob der Fehler auf grober Fahrlässigkeit beruht. Ein falsch abgehefteter Beleg kann ein bloßes mechanisches Versehen sein, besonders wenn außergewöhnliche Arbeitsbelastungen hinzukommen.

Für Betroffene heißt das: Freiwillige Rentenversicherungsbeiträge genau dokumentieren und Steuerbescheide prüfen. Wird eine Zahlung vergessen, kann eine Änderung des Bescheids möglich sein, wenn der Fehler nicht grob verschuldet war.