Bürgergeld: Opas Schulgeld soll angerechnet werden, das sagte das Gericht dem Jobcenter

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Eine Mutter im Bürgergeld-Bezug, deren Vater monatlich 129 Euro für das Schulgeld der Enkelin an die Freie Waldorfschule überweist. Das Jobcenter rechnet diesen Betrag als Einkommen an und kürzt die Leistungen entsprechend.

Die Logik dahinter: Wer sich für eine Privatschule entscheide, müsse eben auch mit den Konsequenzen leben. Das Landessozialgericht Sachsen hat dieser Argumentation eine klare Absage erteilt – und dabei Worte gefunden, die man so selten in Gerichtsurteilen liest.

Das LSG Sachsen entschied mit Urteil vom 20.04.2026 (Az.: L 7 AS 10/24), dass die freiwillige Zuwendung eines Großvaters für das Schulgeld seiner Enkelin an einer staatlich genehmigten Ersatzschule nicht als Einkommen im Sinne des SGB II zu berücksichtigen ist.

Die Grundlage: § 11a Abs. 5 Nr. 1 SGB II, der Zuwendungen ohne rechtliche oder sittliche Verpflichtung von der Einkommensanrechnung ausnimmt, soweit ihre Berücksichtigung für die Leistungsberechtigten grob unbillig wäre.

Was § 11a Abs. 5 SGB II tatsächlich regelt

Das Gesetz ist in diesem Punkt eindeutig. Zuwendungen, die jemand ohne rechtliche oder sittliche Pflicht erbringt, bleiben außer Ansatz, wenn ihre Berücksichtigung grob unbillig wäre oder wenn sie die Lage der Leistungsberechtigten nicht so günstig beeinflussen, dass daneben Bürgergeld nicht mehr gerechtfertigt wäre.

Der Großvater schuldete seiner Enkelin diese Zahlungen weder rechtlich noch sittlich. Er überwies monatlich 129 Euro – ausdrücklich und nachweislich als Schulgeldzahlung deklariert – direkt an die Mutter, die das Geld unmittelbar an die Schule weiterleitete. Es stand zu keinem Zeitpunkt für den Lebensunterhalt zur Verfügung.

Genau darin liegt der Kern: Die grobe Unbilligkeit im Sinne des § 11a Abs. 5 Nr. 1 SGB II setzt nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG, Urteil vom 13.07.2022 – B 7/14 AS 75/20 R) voraus, dass gegen die Berücksichtigung der Zuwendung vom Typischen abweichende Umstände oder Zwecke sprechen.

Entscheidend ist dabei die sogenannte objektivierte Zweckbindung: Ist eine Zahlung an einen bestimmten Zweck gebunden, der durch die Einkommensanrechnung gerade vereitelt würde, scheidet eine Berücksichtigung aus grundsätzlichen Erwägungen aus. Zweckverfehlung – nicht Steuerfinanzierbarkeit – ist der gesetzliche Maßstab.

Die Argumentation des Jobcenters und was davon zu halten ist

Das Jobcenter hatte argumentiert, die Klägerinnen hätten durch das Schulgeld Aufwendungen erspart, die eine vergleichbare Leistungsempfängerin ohne Privatschulentscheidung gar nicht hätte. Wer sich für privat entscheide, habe eben auch für die Konsequenzen einzustehen. Das klingt nach gesundem Menschenverstand. Es ist aber keine Rechtsanwendung.

Das Gericht stellte klar: Weder ein Aufwendungsersparungsgedanke noch ein Privatentscheidungsnichtberücksichtigungsverdikt – so nennt das Gericht die Behördenlogik in bemerkenswerter Deutlichkeit – liegt der Regelung des § 11a Abs. 5 Nr. 1 SGB II zugrunde.

Das Jobcenter hat den Bedeutungsgehalt der Norm schlicht ignoriert. Es stellt auf Steuerfinanzierbarkeit ab, die Norm aber auf Zweckverfehlung. Das ist kein Auslegungsstreit – das ist eine falsche Rechtsanwendung.

Noch weiter geht die Kritik des LSG beim zweiten Argumentationsstrang des Jobcenters. Die Behörde hatte einen erzwungenen Schulwechsel mit einem erzwungenen Umzug verglichen – und daraus gefolgert, ein Schulwechsel sei zumutbar, weil auch Umzüge zumutbar sein könnten.

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Das Gericht bezeichnete dies als absolute Unkenntnis im Hinblick auf die korrekte Prüfung des Angemessenheitsbegriffs des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II. Denn gerade ein schulwechselbedingter Umzug ist nach der BSG-Rechtsprechung ein Aspekt, der ein Kostensenkungsverlangen konkret unangemessen machen kann, was bedeutet, dass der Umzug in einem solchen Fall eben gerade nicht erzwungen werden kann (vgl. BSG, Urteil vom 19.02.2009 – B 4 AS 30/08 R; BSG, Urteil vom 22.08.2012 – B 14 AS 13/12 R).

Das Jobcenter hat mit seinem Vergleich das Gegenteil dessen belegt, was es belegen wollte.

Warum das Sozialgericht Dresden bereits richtig lag

Relevant ist auch, dass das LSG Sachsen ausdrücklich die vorinstanzliche Entscheidung des Sozialgerichts Dresden bestätigte, das die objektivierte Zweckbindung bereits zutreffend dargelegt hatte. Der Großvater deklarierte jede monatliche Überweisung ausdrücklich als Schulgeldzahlung. Die Mutter leitete das Geld direkt an die Schule weiter.

Es floss kein einziger Euro in den allgemeinen Lebensunterhalt. Unter diesen Umständen ist die Zweckverfehlung bei einer Einkommensanrechnung objektiv gegeben – unabhängig davon, ob es sich um 129 Euro oder einen anderen Betrag handelt.

Das Gericht betont zudem, dass der Betrag sich aus verschiedenen Komponenten zusammensetzt: dem Schulgeld im engeren Sinne, einem Vereinsbeitrag, einem Beitrag für Verbrauchsmaterial und einem Kreativbeitrag. Das ist für die rechtliche Beurteilung unerheblich. Maßgeblich ist einzig, dass die Schule diese Gesamtzahlung für den Schulbesuch fordert – und dass das Geld dorthin geflossen ist.

Was Betroffene aus diesem Urteil mitnehmen sollten

Erhalten Bürgergeld-Beziehende regelmäßige Zuwendungen von Familienangehörigen oder Dritten, die ausdrücklich einem bestimmten Zweck dienen – Schulgeld, Therapiekosten, zweckgebundene Weiterbildungsgebühren –, sollten sie diesen Zweck von Anfang an schriftlich dokumentieren und nachweisbar machen. Der Überweisungstext ist dabei das einfachste Mittel. Wer die Zweckbindung belegen kann, hat die stärkeren Karten.

Rechnet das Jobcenter solche Beträge dennoch als Einkommen an, ist Widerspruch innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids zwingend. Die Fristen im SGB II sind kurz und unerbittlich. Wer sie versäumt, verliert den Anspruch – unabhängig davon, wie eindeutig die Rechtslage ist.

Das LSG Sachsen hat mit diesem Urteil keine Ausnahme geschaffen. Es hat lediglich das angewendet, was das Gesetz vorsieht. Die Norm des § 11a Abs. 5 Nr. 1 SGB II ist klar formuliert und seit Jahren in der BSG-Rechtsprechung verankert. Das Problem liegt nicht im Gesetz – es liegt darin, dass Jobcenter diese Norm offenkundig nicht kennen oder nicht anwenden wollen.

Anmerkung des Verfassers

Bemerkenswerte Entscheidung des LSG Sachsen und klare Worte gegen das Jobcenter, welches der völlig haltlosen Meinung war, dass es sich beim Bürgergeld um steuerfinanzierte Leistungen handele und somit ein Umzug die bessere Lösung wäre. Wer sich für eine Privatschule entscheide, müsse auch mit den Konsequenzen leben.

Das Jobcenter verkennt hier völlig die Wirkung des § 11a Abs. 5 Nr. 1 SGB II, der auf die Zweckverfehlung einer objektivierten Zweckzuwendung und gerade nicht auf die Steuerfinanzierbarkeit der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes abstellt.

Quellen: LSG Sachsen, Urteil vom 20.04.2026 – L 7 AS 10/24; BSG, Urteil vom 13.07.2022 – B 7/14 AS 75/20 R; BSG, Urteil vom 19.02.2009 – B 4 AS 30/08 R; BSG, Urteil vom 22.08.2012 – B 14 AS 13/12 R; BT-Drucks. 17/3404, S. 94