Schwerbehinderten-Mehrbedarf wegen Merkzeichen G muss rückwirkend gezahlt werden

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Wer Grundsicherung nach dem SGB XII beantragt, beantragt damit nicht nur den Regelsatz. Der Antrag umfasst grundsätzlich alle Leistungen, die nach der Lebenslage in Betracht kommen. Dazu gehört auch der Mehrbedarf wegen Gehbehinderung bei Merkzeichen G.

Das Sozialgericht Freiburg entschied: War der Leistungsberechtigte bereits im Besitz eines Schwerbehindertenausweises mit Merkzeichen G, muss der Sozialhilfeträger den Mehrbedarf rückwirkend nachzahlen, auch wenn die Behörde davon zunächst nichts wusste. (Az.: S 6 SO 24/10)

Mehrbedarf bei Merkzeichen G kann 17 Prozent zusätzlich bringen

Menschen mit erheblicher Gehbehinderung haben im Sozialhilferecht Anspruch auf einen Mehrbedarf, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Nach Paragraf 30 SGB XII wird bei bestimmten Leistungsberechtigten ein Zuschlag von 17 Prozent der maßgebenden Regelbedarfsstufe anerkannt.

Der Mehrbedarf soll ausgleichen, dass gehbehinderte Menschen im Alltag typischerweise höhere Kosten haben. Das können etwa zusätzliche Wege, Hilfen, Fahrkosten oder andere behinderungsbedingte Aufwendungen sein.

Der Zuschlag wird pauschal gezahlt. Betroffene müssen also nicht für jeden einzelnen Euro nachweisen, wofür sie ihn konkret ausgegeben haben.

Sozialamt zahlte den Mehrbedarf jahrelang nicht

Der Kläger war dauerhaft voll erwerbsgemindert und bezog Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem 4. Kapitel des SGB XII. Bereits seit dem Jahr 2004 hatte er einen Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen G.

Trotzdem erhielt er von Januar 2005 bis September 2009 keinen Mehrbedarf wegen Gehbehinderung. Der Grund: Das Sozialamt wusste nach eigenen Angaben nicht, dass der Kläger das Merkzeichen G hatte.

Erst im Oktober 2009 beantragte der rechtliche Betreuer rückwirkend die Zahlung des Mehrbedarfs. Er legte den Bescheid des Versorgungsamtes und den Schwerbehindertenausweis in Kopie vor.

Behörde lehnte rückwirkende Zahlung ab

Das Sozialamt lehnte die Nachzahlung ab. Es argumentierte, der Mehrbedarf decke einen aktuellen Bedarf. Eine rückwirkende Bedarfsdeckung sei nicht möglich.

Außerdem habe der Kläger vorher keinen gesonderten Antrag auf den Mehrbedarf gestellt. Die Behörde habe auch keine Kenntnis vom Merkzeichen G gehabt.

Ab Oktober 2009 zahlte das Sozialamt den Mehrbedarf. Für die Jahre davor verweigerte es aber die Nachzahlung.

Gericht: Grundsicherungsantrag umfasst auch Mehrbedarfe

Das Sozialgericht Freiburg stellte sich auf die Seite des Klägers. Ein Antrag auf Grundsicherung nach dem 4. Kapitel des SGB XII ist nach dem Meistbegünstigungsprinzip auszulegen.

Wer Grundsicherung beantragt, will im Zweifel alle Leistungen erhalten, die ihm zustehen. Der Antrag umfasst deshalb nicht nur den Regelsatz und Unterkunftskosten, sondern auch mögliche Mehrbedarfe nach Paragraf 30 SGB XII.

Ein gesonderter Antrag auf den Mehrbedarf wegen Merkzeichen G war nach Ansicht des Gerichts nicht erforderlich.

Entscheidend war der Besitz des Schwerbehindertenausweises

Der Kläger war bereits seit dem 3. September 2004 im Besitz eines Schwerbehindertenausweises mit Merkzeichen G. Damit erfüllte er die entscheidende Voraussetzung für den Mehrbedarf im streitigen Zeitraum.

Das Gericht unterschied den Fall klar von Fällen, in denen das Merkzeichen G erst später rückwirkend festgestellt wird. Hier war das Merkzeichen nicht nur rückwirkend anerkannt, sondern der Ausweis bestand tatsächlich schon vor Beginn des Nachzahlungszeitraums.

Dass das Sozialamt davon keine Kenntnis hatte, änderte nichts am Anspruch. Entscheidend war, dass die Voraussetzungen objektiv vorlagen.

Fehlerhafte Bescheide müssen nach Paragraf 44 SGB X korrigiert werden

Das Gericht wendete Paragraf 44 SGB X an. Danach müssen rechtswidrige nicht begünstigende Bescheide auch nachträglich zurückgenommen werden, wenn Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht wurden.

Die früheren Bewilligungsbescheide waren insoweit falsch. Sie gingen davon aus, dass kein Anspruch auf den Mehrbedarf bestand. Tatsächlich lagen die Voraussetzungen aber vor.

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Deshalb musste das Sozialamt die entgegenstehenden Bescheide teilweise zurücknehmen und den Mehrbedarf rückwirkend zahlen.

Kein Nachweis konkreter Ausgaben erforderlich

Das Sozialamt meinte, eine rückwirkende Zahlung sei ausgeschlossen, weil der Kläger nicht nachgewiesen habe, wie er den Bedarf damals anderweitig gedeckt habe.

Auch das überzeugte das Gericht nicht. Der Mehrbedarf nach Paragraf 30 SGB XII ist eine pauschalierte Leistung. Er knüpft typisierend an die Gehbehinderung an und wird nicht erst nach Vorlage konkreter Rechnungen gewährt.

Wer die Voraussetzungen erfüllt und ununterbrochen bedürftig war, muss deshalb nicht nachweisen, ob er damals tatsächlich zusätzliche Fahrkarten, Hilfen oder andere Ausgaben bezahlt hat.

Pauschaler Mehrbedarf wirkt wie der Regelsatz

Das Gericht stellte klar: Der Mehrbedarf wegen Merkzeichen G ist zwar zweckbezogen, aber trotzdem pauschaliert. Er soll typische Mehrkosten ausgleichen, ohne dass jeder Einzelfall centgenau berechnet wird.

Damit ähnelt er in seiner Struktur dem Regelsatz. Auch beim Regelsatz müssen Leistungsberechtigte nicht nachweisen, welche konkreten Ausgaben sie in der Vergangenheit hatten. Gerade diese Pauschalierung spricht für die Nachzahlung im Überprüfungsverfahren.

Sozialamt muss nicht ins Blaue hinein ermitteln

Das Gericht sagte aber auch: Die Behörde hatte nicht zwingend ihre Amtsermittlungspflicht verletzt. Das Sozialamt muss Antragsteller nicht ohne Anlass nach allen denkbaren Mehrbedarfen ausforschen.

Trotzdem half das der Behörde nicht. Für Paragraf 44 SGB X kommt es nicht darauf an, warum der damalige Sachverhalt falsch zugrunde gelegt wurde. Es reicht, dass sich später herausstellt: Der Kläger hatte das Merkzeichen G und erfüllte die Anspruchsvoraussetzungen bereits im Bewilligungszeitraum.

Rückzahlung für fast fünf Jahre

Das Sozialgericht verpflichtete das Sozialamt, dem Kläger für mehrere Jahre den Mehrbedarf nach Paragraf 30 Absatz 1 SGB XII zu zahlen. Der Zuschlag betrug 17 Prozent des jeweiligen Regelsatzes. Das kann über mehrere Jahre eine erhebliche Summe ergeben.

Was Betroffene aus dem Urteil lernen können

Wer Grundsicherung nach dem SGB XII bezieht und ein Merkzeichen G hat, sollte prüfen, ob der Mehrbedarf tatsächlich im Bescheid auftaucht. Das gilt besonders für voll erwerbsgeminderte Menschen und Menschen im Rentenalter. Fehlt der Zuschlag, sollte nicht nur für die Zukunft ein Antrag gestellt werden. Es kann auch ein Überprüfungsantrag nach Paragraf 44 SGB X sinnvoll sein.

Wichtig ist der Nachweis, ab wann das Merkzeichen G festgestellt war und ab wann der Schwerbehindertenausweis vorlag.

FAQ: Die wichtigsten Fragen und Antworten

Wer bekommt den Mehrbedarf wegen Merkzeichen G?

Der Mehrbedarf kommt für Menschen in der Grundsicherung nach dem SGB XII in Betracht, wenn sie die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen und das Merkzeichen G nachweisen können.

Wie hoch ist der Mehrbedarf?

Der Mehrbedarf beträgt 17 Prozent der maßgebenden Regelbedarfsstufe. Er wird zusätzlich zum Regelbedarf gezahlt.

Muss der Mehrbedarf gesondert beantragt werden?

Nach dem Urteil umfasst ein Antrag auf Grundsicherung grundsätzlich auch alle in Betracht kommenden Mehrbedarfe. Trotzdem sollten Betroffene das Merkzeichen G immer ausdrücklich mitteilen, um Streit zu vermeiden.

Kann der Mehrbedarf rückwirkend nachgezahlt werden?

Ja, wenn die Voraussetzungen bereits früher vorlagen und die alten Bescheide rechtswidrig waren. Dann kann ein Überprüfungsantrag nach Paragraf 44 SGB X helfen.

Muss ich konkrete Ausgaben nachweisen?

Nein. Der Mehrbedarf wegen Merkzeichen G ist pauschaliert. Betroffene müssen nicht nachweisen, wofür sie das Geld im Einzelnen ausgegeben hätten.

Fazit

Das Sozialgericht Freiburg stärkt Menschen mit Schwerbehinderung in der Grundsicherung. Wer bereits einen Schwerbehindertenausweis mit Merkzeichen G hatte, darf den Mehrbedarf nicht verlieren, nur weil das Sozialamt zunächst nichts davon wusste.

Ein Grundsicherungsantrag umfasst nach dem Meistbegünstigungsprinzip auch mögliche Mehrbedarfe. Fehlt der Zuschlag im Bescheid, kann eine rückwirkende Korrektur über Paragraf 44 SGB X möglich sein.

Für Betroffene heißt das: Bescheide prüfen, Merkzeichen nachweisen und bei fehlendem Mehrbedarf einen Überprüfungsantrag stellen. Über Jahre kann dabei eine erhebliche Nachzahlung entstehen.