Witwenrente darf nicht künstlich hochgerechnet werden

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Wer eine Betriebsrente erhält, muss sich je nach Versorgungsordnung andere Renten anrechnen lassen. Ein Arbeitgeber darf dabei aber nicht einfach eine höhere fiktive Witwenrente zugrunde legen, wenn die tatsächliche Witwenrente wegen eines Versorgungsausgleichs aus einer früheren Ehe des verstorbenen Ehepartners niedriger ist.

Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf entschied: Maßgeblich ist die Witwenrente, die der Betriebsrentnerin tatsächlich zusteht – nicht eine rechnerisch höhere Rente, die es ohne die Scheidung des verstorbenen Ehemannes gegeben hätte. ( 6 Sa 584/13)

Betriebsrente wurde wegen Witwenrente gekürzt

Die Klägerin war jahrzehntelang in einem Konzern beschäftigt und bezog nach ihrem Ausscheiden ein betriebliches Ruhegeld. Die Versorgungsordnung sah ein Gesamtversorgungssystem vor.

Als ihr Ehemann starb, erhielt sie zusätzlich eine große Witwenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Diese Witwenrente war allerdings niedrig, weil der verstorbene Ehemann aus einer früheren Ehe geschieden war und im Scheidungsverfahren Rentenanwartschaften auf seine erste Ehefrau übertragen worden waren.

Arbeitgeber rechnete eine höhere fiktive Witwenrente an

Die Klägerin erhielt tatsächlich nur 98,23 Euro brutto Witwenrente. Der Arbeitgeber rechnete bei der Betriebsrente aber nicht diesen Betrag an.

Er legte vielmehr eine fiktive Witwenrente von 306,82 Euro brutto zugrunde. Damit behandelte er die Klägerin so, als hätte ihr verstorbener Ehemann keinen Versorgungsausgleich aus einer früheren Ehe gehabt.

Klägerin wehrte sich gegen die Kürzung

Die Klägerin hielt diese Berechnung für falsch. Sie argumentierte, angerechnet werden dürfe nur die Witwenrente, die sie tatsächlich erhalte.

Außerdem verwies sie auf das sogenannte Auszehrungsverbot. Danach darf eine anrechenbare gesetzliche Rente nicht vollständig durch die Betriebsrente „aufgesogen“ werden; ein Teil muss der Versorgungsempfängerin verbleiben.

Gericht: Nur tatsächliche Witwenrente zählt

Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf gab der Klägerin im Kern Recht. Der Arbeitgeber durfte bei der Berechnung der Betriebsrente nur die tatsächlich zustehende Witwenrente berücksichtigen.

Die Betriebsrentnerin darf nicht schlechter gestellt werden, nur weil ihr verstorbener Ehemann früher geschieden war. Der Versorgungsausgleich aus dessen erster Ehe darf nicht dazu führen, dass ihre eigene Betriebsrente stärker gekürzt wird.

Versorgungsausgleich des Ehepartners ist nicht ihr Risiko

Der entscheidende Punkt: Die Klägerin war selbst nicht geschieden und hatte ihre Betriebsrente durch eigene Betriebstreue erworben. Der Versorgungsausgleich betraf allein die frühere Ehe ihres verstorbenen Mannes.

Diese familienrechtliche Vorgeschichte durfte nicht auf ihre eigene betriebliche Altersversorgung durchschlagen. Sie hatte nie einen Anspruch auf eine ungekürzte Witwenrente erworben, die der Arbeitgeber nun fiktiv ansetzen könnte.

Arbeitgeber wurde durch die Scheidung nicht belastet

Das Gericht erklärte auch, warum die Berechnung des Arbeitgebers nicht gerechtfertigt war. Eine Regel, die bei einem eigenen Versorgungsausgleich verhindert, dass der Arbeitgeber für Scheidungsfolgen des Arbeitnehmers einstehen muss, passt hier nicht.

Denn der Arbeitgeber der Klägerin wurde durch die Scheidung des verstorbenen Ehemannes nicht belastet. Erst durch dessen Wiederverheiratung entstand überhaupt die Möglichkeit, eine Witwenrente der Klägerin auf ihre Betriebsrente anzurechnen.

Gesamtversorgung erlaubt keine beliebige Fiktion

In einem Gesamtversorgungssystem sollen mehrere Altersbezüge zusammengerechnet und begrenzt werden. Das bedeutet aber nicht, dass der Arbeitgeber Renten anrechnen darf, die tatsächlich gar nicht gezahlt werden.

Wenn die Klägerin nur eine niedrige Witwenrente erhält, darf der Arbeitgeber nicht so tun, als stünde ihr ein höherer Betrag zu. Sonst müsste sie eine Versorgungslücke tragen, die weder aus ihrem Arbeitsverhältnis noch aus ihrer eigenen Ehegeschichte stammt.

Ungleichbehandlung wäre unzulässig

Das Gericht stellte zudem auf den Gleichbehandlungsgrundsatz ab. Würde man die fiktive Witwenrente anrechnen, würden Betriebsrentnerinnen mit geschiedenen verstorbenen Ehepartnern schlechter behandelt als Betriebsrentnerinnen mit nicht geschiedenen Ehepartnern.

Dafür sah das Gericht keinen sachlichen Grund. Der Versorgungsbedarf ist in beiden Fällen vergleichbar, und die Betriebsrentnerin kann nichts dafür, dass der verstorbene Ehepartner vor der Ehe bereits einen Versorgungsausgleich durchlaufen hatte.

Auszehrungsverbot schützt einen Restbetrag

Die Beklagte durfte nach der Entscheidung nicht einmal die tatsächliche Witwenrente vollständig anrechnen. Das Gericht stellte klar, dass die tatsächliche Witwenrente nur unter Beachtung des Auszehrungsverbotes berücksichtigt werden darf.

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Danach muss ein Sockelbetrag verbleiben. Im Verfahren war unstreitig, dass 20 Prozent der Witwenrente nicht durch die Anrechnung aufgezehrt werden dürfen.

Schadenersatz scheiterte aus formalen Gründen

Die Klägerin verlangte zusätzlich Schadenersatz, weil sie zeitweise auf die Witwenrente verzichtet hatte. Diesen Teil der Berufung verwarf das Gericht jedoch als unzulässig.

Der Grund lag nicht in der Frage der Rentenanrechnung selbst. Die Klägerin hatte diesen Anspruch in der Berufung nicht ausreichend begründet und sich nicht konkret genug mit der erstinstanzlichen Entscheidung auseinandergesetzt.

Was Betriebsrentner daraus lernen können

Wer Betriebsrente erhält und zusätzlich gesetzliche Renten bezieht, sollte die Anrechnung genau prüfen. Gerade alte Versorgungsordnungen enthalten komplizierte Regelungen zu Gesamtversorgung, Höchstgrenzen und Fremdrenten.

Wichtig ist immer die Frage, ob der Arbeitgeber tatsächlich gezahlte Leistungen anrechnet oder nur fiktive Beträge zugrunde legt. Fiktive Anrechnungen sind besonders angreifbar, wenn sie auf Umständen beruhen, die der Betriebsrentnerin oder dem Betriebsrentner nicht zugerechnet werden können.

Witwenrente nicht vorschnell aufgeben

Die Klägerin hatte zeitweise auf die Witwenrente verzichtet, weil die Berechnung der Betriebsrente für sie wirtschaftlich ungünstig war. Solche Schritte sollten Betroffene nie vorschnell gehen.

Ein Verzicht auf gesetzliche Rentenleistungen kann erhebliche Folgen haben. Vor einer solchen Erklärung sollten Betriebsrentner die Versorgungsordnung, die Rentenbescheide und die Berechnung des Arbeitgebers rechtlich prüfen lassen.

Diese Unterlagen sind wichtig

Betroffene sollten den Betriebsrentenbescheid, die Versorgungsordnung, Rentenbescheide der gesetzlichen Rentenversicherung und die Berechnungsmitteilungen des Arbeitgebers sichern. Entscheidend ist, welche Rente tatsächlich gezahlt wird und welcher Betrag angerechnet wurde.

Auch Hinweise auf einen Versorgungsausgleich, frühere Scheidungen oder Kürzungen in der gesetzlichen Rentenberechnung können wichtig sein. Sie erklären, warum eine gesetzliche Witwenrente niedriger ausfällt.

Widerspruch oder Klage kann sich lohnen

Bei Betriebsrenten gibt es nicht immer ein Widerspruchsverfahren wie im Sozialrecht. Oft müssen Ansprüche gegenüber dem ehemaligen Arbeitgeber oder Versorgungsträger geltend gemacht und notfalls arbeitsgerichtlich verfolgt werden.

Betroffene sollten dabei Ausschlussfristen beachten. Manche Ansprüche können verfallen, wenn sie nicht rechtzeitig schriftlich geltend gemacht werden.

FAQ zur Betriebsrente und Witwenrente

Darf eine Witwenrente auf die Betriebsrente angerechnet werden?

Ja, wenn die Versorgungsordnung dies vorsieht. Die Anrechnung muss sich aber an den rechtlichen Grenzen der Versorgungsordnung und am Gleichbehandlungsgrundsatz messen lassen.

Darf der Arbeitgeber eine fiktiv höhere Witwenrente ansetzen?

Nicht in dieser Konstellation. Wenn die Witwenrente wegen eines Versorgungsausgleichs aus einer früheren Ehe des verstorbenen Ehepartners niedriger ist, darf grundsätzlich nur die tatsächlich zustehende Witwenrente berücksichtigt werden.

Was bedeutet Versorgungsausgleich?

Beim Versorgungsausgleich werden bei einer Scheidung Rentenanwartschaften zwischen den früheren Ehepartnern geteilt. Dadurch kann sich später auch eine Witwenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung verringern.

Was ist das Auszehrungsverbot?

Das Auszehrungsverbot verhindert, dass eine anzurechnende Rente vollständig durch die Betriebsrente aufgezehrt wird. Ein Teil der gesetzlichen Rente muss verbleiben.

Was sollten Betroffene bei einer Kürzung der Betriebsrente tun?

Sie sollten die Berechnung schriftlich anfordern, die Versorgungsordnung prüfen und kontrollieren, ob tatsächliche oder nur fiktive Rentenbeträge angerechnet wurden. Bei Unklarheiten ist rechtliche Beratung sinnvoll.

Fazit: Betriebsrente darf nicht durch fremde Scheidungsfolgen gekürzt werden

Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf stärkt Betriebsrentnerinnen, deren gesetzliche Witwenrente wegen eines früheren Versorgungsausgleichs des verstorbenen Ehepartners niedriger ausfällt. Der Arbeitgeber darf diese Rentenlücke nicht durch eine fiktive Anrechnung auf die Betriebsrente abwälzen.

Maßgeblich ist die tatsächlich zustehende Witwenrente. Zusätzlich muss das Auszehrungsverbot beachtet werden, damit die gesetzliche Witwenrente nicht vollständig durch die Betriebsrentenberechnung verschwindet.

Für Betroffene heißt das: Betriebsrentenberechnungen genau prüfen, fiktive Anrechnungen hinterfragen und keine gesetzliche Rente vorschnell aufgeben. Gerade bei Gesamtversorgungssystemen können kleine Berechnungsfehler zu spürbaren monatlichen Verlusten führen.