Das Sozialgericht Berlin hat mit Gerichtsbescheid vom 27. April 2026 entschieden, dass ein Jobcenter die Kosten für die Beschaffung ausländischer Reisepässe als Mehrbedarf nach dem SGB II übernehmen muss. In dem Verfahren ging es um zwei Leistungsberechtigte, die neue niederländische Reisepässe benötigten und die Kosten hierfür nicht aus eigenen Mitteln tragen konnten.
Das Jobcenter hatte die Übernahme zunächst abgelehnt. Nach Auffassung der Behörde sollten die Betroffenen die Kosten aus dem Regelbedarf bestreiten oder durch Einsparungen in anderen Lebensbereichen finanzieren.
Das Gericht folgte dieser Argumentation nicht. Es verurteilte das Jobcenter zur Zahlung von insgesamt 338,30 Euro.
Inhaltsverzeichnis
Worum es in dem Verfahren ging
Die beiden Kläger bezogen Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch. Sie benötigten neue niederländische Reisepässe, weil der Pass der Klägerin gestohlen worden war und der Pass des zweiten Klägers abgelaufen war.
Andere gültige Ausweisdokumente standen ihnen nach den Feststellungen des Gerichts nicht zur Verfügung. Damit waren sie auf die Beschaffung neuer Pässe angewiesen.
Für einen niederländischen Reisepass fielen pro volljähriger Person Kosten in Höhe von 169,15 Euro an. Bei zwei Personen ergab sich daraus ein Gesamtbetrag von 338,30 Euro.
Warum das Jobcenter die Kosten nicht übernehmen wollte
Das Jobcenter vertrat die Auffassung, die Passkosten seien nicht unabweisbar. Die Behörde ging davon aus, dass die Betroffenen die Ausgaben durch Ansparen oder durch Umschichtung aus dem Regelbedarf decken könnten.
Damit stellte sich die Frage, ob solche Kosten bereits im Regelbedarf enthalten sind. Nur wenn dies der Fall wäre, käme grundsätzlich ein Verweis auf eigene Einsparungen oder gegebenenfalls auf ein Darlehen in Betracht.
Genau diesen Ansatz lehnte das Sozialgericht Berlin jedoch ab. Nach seiner Auffassung gehören die Kosten für ausländische Reisepässe nicht zu den typischen Bedarfen, die im Regelbedarf abgebildet sind.
Die Entscheidung des Sozialgerichts Berlin
Das Sozialgericht gab den Klägern vollständig Recht. Es sah in den Passkosten einen besonderen Bedarf im Einzelfall, der nach § 21 Abs. 6 SGB II als Mehrbedarf zu übernehmen ist.
Nach dieser Vorschrift können Leistungsberechtigte einen zusätzlichen Anspruch haben, wenn ein Bedarf unabweisbar ist, laufend oder einmalig auftritt und nicht bereits durch den Regelbedarf gedeckt wird. Das Gericht ordnete die Passbeschaffung als einmaligen besonderen Bedarf ein.
Entscheidend war dabei, dass es sich nicht um alltägliche Ausgaben handelt, die typischerweise aus dem Regelbedarf bezahlt werden müssen. Die Kosten für ausländische Reisepässe fallen nicht regelmäßig bei allen Leistungsberechtigten an, sondern nur in bestimmten persönlichen Situationen.
Kein Verweis auf Ansparen oder Darlehen
Besonders deutlich äußerte sich das Gericht zum Argument des Jobcenters, die Kläger könnten die Passkosten durch Einsparungen in anderen Bereichen finanzieren. Eine solche Umschichtung kommt nach Auffassung des Gerichts nur bei Bedarfen in Betracht, die überhaupt vom Regelbedarf umfasst sind.
Wenn ein Bedarf dort aber gerade nicht berücksichtigt ist, darf die Behörde die Betroffenen nicht darauf verweisen, an anderer Stelle zu sparen. Andernfalls müssten Leistungsberechtigte Mittel aus Bereichen einsetzen, die für den laufenden Lebensunterhalt vorgesehen sind.
Auch ein Darlehen nach § 24 Abs. 1 SGB II scheidet nach dieser Begründung aus. Denn ein Darlehen setzt voraus, dass ein grundsätzlich vom Regelbedarf umfasster Bedarf im Einzelfall nicht gedeckt werden kann.
Einordnung der Entscheidung
Die Entscheidung ist vor allem deshalb bemerkenswert, weil sie sich von der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts aus dem Jahr 2018 absetzt. Das Bundessozialgericht hatte damals Passkosten als vom Regelbedarf umfasst angesehen und jedenfalls ein Darlehen bis zu einer bestimmten Höhe für zulässig gehalten.
Das Sozialgericht Berlin bewertet die Frage nun anders. Es stellt heraus, dass Passkosten für ausländische Reisepässe nicht im Regelbedarf enthalten seien und deshalb als Zuschuss zu übernehmen sein können.
Für die Beratungspraxis kann der Gerichtsbescheid daher erhebliche Bedeutung haben. Betroffene sollten sich bei vergleichbaren Fällen nicht vorschnell auf ein Darlehen oder auf eine Eigenfinanzierung verweisen lassen.
Übersicht zur Entscheidung
| Aspekt | Inhalt |
|---|---|
| Gericht | Sozialgericht Berlin |
| Datum und Aktenzeichen | Gerichtsbescheid vom 27.04.2026 – S 101 AS 4696/25 |
| Streitfrage | Übernahme von Kosten für niederländische Reisepässe durch das Jobcenter |
| Rechtsgrundlage | § 21 Abs. 6 SGB II |
| Entscheidung | Das Jobcenter muss die Kosten als Mehrbedarf übernehmen |
| Höhe des Anspruchs | 338,30 Euro für zwei volljährige Personen |
Was Leistungsberechtigte daraus ableiten können
Wer Bürgergeld bezieht und einen ausländischen Reisepass benötigt, sollte die Kostenübernahme beim Jobcenter ausdrücklich beantragen. Dabei sollte dargelegt werden, warum der Pass benötigt wird, welche Kosten entstehen und weshalb keine andere Finanzierung möglich ist.
Wichtig ist auch der Hinweis, dass es sich um einen besonderen Bedarf handelt, der nicht im Regelbedarf enthalten ist. Wird der Antrag abgelehnt, kann gegen den Bescheid Widerspruch eingelegt werden.
Die Entscheidung des Sozialgerichts Berlin ersetzt zwar keine Prüfung im Einzelfall. Sie liefert Betroffenen und Beratungsstellen aber eine wichtige Argumentationsgrundlage, wenn Jobcenter die Kostenübernahme pauschal ablehnen.
Kurzes Beispiel aus der Praxis
Eine alleinstehende Leistungsberechtigte mit ausländischer Staatsangehörigkeit stellt fest, dass ihr Reisepass abgelaufen ist. Sie besitzt keinen anderen gültigen Identitätsnachweis und benötigt den Pass für Behördentermine sowie zur Erfüllung ausländerrechtlicher Pflichten.
Die Botschaft verlangt für die Ausstellung des neuen Passes eine Gebühr, die sie aus dem Bürgergeld nicht aufbringen kann. In einem solchen Fall sollte sie beim Jobcenter einen schriftlichen Antrag auf Übernahme der Passkosten als Mehrbedarf nach § 21 Abs. 6 SGB II stellen.
Lehnt das Jobcenter mit der Begründung ab, die Kosten müssten aus dem Regelbedarf angespart werden, kann die Entscheidung des Sozialgerichts Berlin als Argument herangezogen werden. Danach spricht viel dafür, dass solche Passkosten nicht durch Kürzungen beim laufenden Lebensunterhalt finanziert werden müssen.
Quellen
Sozialgericht Berlin, Gerichtsbescheid vom 27.04.2026 – S 101 AS 4696/25.Bundessozialgericht, Urteil vom 12.09.2018 – B 4 AS 33/17 R.
Download-Hinweis zum Gerichtsbescheid: https://t1p.de/6i50w




