Wer Wohngeld bezieht und später rückwirkend eine Rente wegen voller Erwerbsminderung erhält, muss mit einer Neuberechnung rechnen. Dass dabei automatisch auch ein Freibetrag wegen Schwerbehinderung berücksichtigt wird, ist jedoch keineswegs sicher.
Das Verwaltungsgericht Berlin hat entschieden, dass ein solcher Freibetrag bei Pflegegrad 1 gerade nicht abgezogen werden muss. Für die Klägerin blieb es deshalb bei der Rückforderung von Wohngeld und der Ablehnung einer Weiterbewilligung (Az.: 21 K 504/20).
Das Urteil ist für viele Betroffene bedeutsam. Denn es zeigt, dass beim Wohngeldrecht nicht allein ein anerkannter Grad der Behinderung oder ein Pflegegrad zählt. Entscheidend ist vielmehr, ob alle gesetzlichen Voraussetzungen des Freibetrags tatsächlich erfüllt sind.
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Wohngeld wurde zunächst bewilligt und später wegen Erwerbsminderungsrente neu berechnet
Das Wohnungsamt in Berlin hatte der Klägerin zunächst Wohngeld in Höhe von 182 Euro monatlich für den Zeitraum von September 2017 bis August 2018 bewilligt. Grundlage war damals ein anrechenbares Jahreseinkommen von 5.100 Euro, unter anderem unter Berücksichtigung einer Abfindung. Die Kaltmiete der Wohnung lag bei rund 274 Euro monatlich.
Später teilte die Klägerin dem Amt mit, dass ihr rückwirkend ab Dezember 2017 Renten wegen voller Erwerbsminderung bewilligt worden waren. Daraufhin berechnete die Behörde das Wohngeld neu, ließ die Abfindung schließlich unberücksichtigt, lehnte aber wegen des nun höheren Renteneinkommens Wohngeld ab Dezember 2017 ganz ab. Zugleich forderte das Amt 1.638 Euro zu viel gezahltes Wohngeld zurück.
Wann das Wohngeldamt einen Bewilligungsbescheid neu berechnen darf
Das Gericht stellte klar, dass die Behörde die Wohngeldbewilligung neu berechnen durfte. Maßgeblich war § 27 Abs. 2 WoGG. Danach muss über Wohngeld neu entschieden werden, wenn sich das Gesamteinkommen im laufenden Bewilligungszeitraum nicht nur vorübergehend um mehr als 15 Prozent erhöht und dadurch der Anspruch sinkt oder ganz entfällt.
Genau das war hier der Fall. Durch die nachträglich bewilligten Rentenzahlungen erhöhte sich das Einkommen der Klägerin deutlich. Deshalb durfte das Wohnungsamt die frühere Bewilligung ab dem Zeitpunkt der Einkommensänderung neu bewerten.
So berechnete das Gericht das anrechenbare Einkommen beim Wohngeld
Ausgangspunkt waren die beiden Renten wegen voller Erwerbsminderung, die der Klägerin im Zeitraum Dezember 2017 bis August 2018 monatlich insgesamt 976,79 Euro brutto einbrachten. Dieser Betrag wurde nach den Regeln des Wohngeldgesetzes auf ein Jahreseinkommen hochgerechnet.
Abgezogen wurden dann die Werbungskostenpauschale für Renten in Höhe von 102 Euro sowie ein zehnprozentiger Pauschalabzug für Krankenversicherungsbeiträge. Daraus ergab sich nach Ansicht des Gerichts ein anrechenbares Jahreseinkommen von 10.457,53 Euro beziehungsweise monatlich 871,46 Euro. Bei diesem Einkommen bestand für die streitige Zeit kein Wohngeldanspruch mehr.
Schwerbehindertenfreibetrag beim Wohngeld: Warum Pflegegrad 1 nicht ausreichte
Im Mittelpunkt des Verfahrens stand die Frage, ob der Klägerin zusätzlich ein Freibetrag für Schwerbehinderte zusteht. Sie hatte einen Grad der Behinderung von 50 und war dem Pflegegrad 1 zugeordnet. Außerdem erhielt sie einen Entlastungsbetrag als Pflegebedürftige. Das reichte nach Auffassung des Gerichts aber nicht aus.
Nach § 17 Nr. 1 b WoGG setzt der Freibetrag nicht nur Schwerbehinderung und Pflegebedürftigkeit voraus. Zusätzlich muss gleichzeitig häusliche oder teilstationäre Pflege oder Kurzzeitpflege vorliegen. Genau an dieser zusätzlichen Voraussetzung fehlte es im konkreten Fall.
Warum das Gericht bei Pflegegrad 1 keine häusliche Pflege im Sinne des Wohngeldrechts sah
Die Richter verwiesen darauf, dass Leistungen der häuslichen Pflege, teilstationären Pflege oder Kurzzeitpflege nach § 63 Abs. 1 SGB XII grundsätzlich nur Pflegebedürftigen der Pflegegrade 2 bis 5 gewährt werden. Pflegebedürftige des Pflegegrades 1 erhalten demgegenüber nur eingeschränkte Leistungen, etwa Pflegehilfsmittel, Maßnahmen zur Wohnraumanpassung oder einen Entlastungsbetrag.
Hinzu kam, dass die Klägerin in ihren Wohngeldanträgen selbst ausdrücklich verneint hatte, häuslich pflegebedürftig zu sein. Auch sonst sah das Gericht keine Hinweise darauf, dass tatsächlich eine häusliche, teilstationäre oder Kurzzeitpflege stattgefunden hätte. Deshalb war der Schwerbehindertenfreibetrag nicht abzusetzen.
Werbungskosten und Steuerpauschale: Auch hier scheiterte die Klägerin
Die Klägerin wollte außerdem höhere Werbungskosten geltend machen. Doch auch damit hatte sie keinen Erfolg. Das Gericht stellte fest, dass bei Renten wegen voller Erwerbsminderung nur die gesetzlich vorgesehene Werbungskostenpauschale von 102 Euro abgezogen werden kann.
Ein weiterer Pauschalabzug für Steuern kam ebenfalls nicht in Betracht. Nach § 16 WoGG ist ein solcher Abzug nur zulässig, wenn im Bewilligungszeitraum tatsächlich Steuern zu zahlen sind. Da die Rentenbezüge der Klägerin steuerfrei waren, musste das Amt keinen Steuerabzug berücksichtigen.
Rückforderung von Wohngeld war nach Ansicht des Gerichts rechtmäßig
Weil der Wohngeldanspruch ab Dezember 2017 entfiel, war nach Auffassung des Gerichts auch die Rückforderung der bereits gezahlten Leistungen rechtmäßig. Als Rechtsgrundlage kamen § 50 Abs. 1 oder § 50 Abs. 2 SGB X in Betracht. In beiden Fällen gilt: Zu Unrecht gezahltes Wohngeld kann zurückverlangt werden.
Damit blieb es nicht nur bei der Neuberechnung des Wohngeldes. Die Klägerin musste auch die Überzahlung in Höhe von 1.638 Euro hinnehmen. Zusätzlich scheiterte ihr Antrag auf Weiterbewilligung von Wohngeld für den Zeitraum September 2018 bis August 2019.
Was das Urteil für schwerbehinderte Wohngeld-Empfänger bedeutet
Die Entscheidung macht deutlich, dass ein Grad der Behinderung und ein Pflegegrad allein noch keinen Wohngeldfreibetrag sichern. Gerade bei Pflegegrad 1 reicht es nicht aus, lediglich als pflegebedürftig zu gelten oder einen Entlastungsbetrag zu erhalten. Es muss zusätzlich eine gesetzlich anerkannte Form der Pflege vorliegen.
Für Betroffene bedeutet das: Wer Wohngeld bezieht und sich auf einen Schwerbehindertenfreibetrag berufen will, sollte genau prüfen, ob neben dem Pflegegrad auch tatsächlich häusliche Pflege, teilstationäre Pflege oder Kurzzeitpflege im Sinne des Gesetzes vorliegt. Fehlt diese Voraussetzung, kann das Wohngeldamt den Freibetrag versagen.
Fazit: Kein Wohngeld-Freibetrag bei Schwerbehinderung und Pflegegrad 1 ohne tatsächliche Pflege
Das Verwaltungsgericht Berlin hat die Klage vollständig abgewiesen. Die rückwirkend bewilligte Erwerbsminderungsrente führte zu einem deutlich höheren Einkommen und damit zum Wegfall des Wohngeldanspruchs. Ein Freibetrag für Schwerbehinderte kam nicht in Betracht, weil bei Pflegegrad 1 keine gleichzeitige häusliche oder teilstationäre Pflege beziehungsweise Kurzzeitpflege nachgewiesen war.
Das Urteil zeigt, wie streng die Wohngeldvorschriften beim Einkommen und bei Freibeträgen angewendet werden. Wer in einer ähnlichen Lage ist, sollte Bewilligungsbescheide und Einkommensanrechnung genau prüfen lassen, vor allem dann, wenn nachträglich Renten bewilligt oder Einkommen neu bewertet werden.




