Ein Zwei-Personen-Haushalt mit 24.000 Euro Bruttojahreseinkommen, Mietstufe IV, 620 Euro Warmmiete – knapp über der Grenze, Wohngeldantrag abgelehnt. Hätte eine der beiden Personen ihren Schwerbehindertenausweis mit GdB 100 vorgelegt, wäre das anrechenbare Einkommen auf 22.200 Euro gesunken.
Bewilligung statt Ablehnung, je nach Wohnort zwischen 60 und 150 Euro im Monat. Der Unterschied liegt nicht im tatsächlichen Einkommen. Er liegt in einem einzigen Dokument, das dem Antrag fehlte.
Die Rechtsgrundlage ist § 17 Nr. 1 WoGG. Danach wird für schwerbehinderte Haushaltsmitglieder ein Freibetrag von 1.800 Euro jährlich vom Gesamteinkommen abgezogen – kein Zuschlag, der ausgezahlt wird, sondern eine rechnerische Absenkung des Einkommens.
Auf dem Papier verdient der Haushalt weniger, und bei der Wohngeldberechnung nach § 19 WoGG, in die Haushaltsgröße, Miethöhe und Gesamteinkommen einfließen, entscheidet genau das über Bewilligung oder Ablehnung.
In der Praxis verschenken Tausende Betroffene diesen Vorteil – weil sie den Nachweis nicht beifügen, weil ihnen niemand sagt, dass der Freibetrag existiert, oder weil die Wohngeldstelle schlicht nicht danach fragt.
Inhaltsverzeichnis
Wer hat Anspruch auf den 1.800-Euro-Freibetrag?
Das Gesetz nennt zwei Konstellationen. Bei einem Grad der Behinderung von 100 wird der Freibetrag gewährt, sobald der Schwerbehindertenausweis oder der Feststellungsbescheid vorliegt – weitere Voraussetzungen bestehen nicht.
Liegt der GdB unter 100, aber mindestens bei 50, kommt es zusätzlich darauf an, dass eine Pflegebedürftigkeit im Sinne des § 14 SGB XI besteht und die betroffene Person häuslich, teilstationär oder in Kurzzeitpflege versorgt wird. Ein GdB von 60, 70 oder 80 reicht also nur dann, wenn gleichzeitig ein Pflegegrad anerkannt ist.
Unterhalb von GdB 50 greift der Freibetrag nicht. Auch eine Gleichstellung mit schwerbehinderten Menschen über die Agentur für Arbeit ändert daran nichts – sie verschafft Vorteile im Arbeitsleben, etwa besonderen Kündigungsschutz, ist im Wohngeldrecht aber irrelevant. Wer einen GdB von 30 oder 40 hat und keinen Pflegegrad, geht leer aus.
150 Euro im Monat weniger auf dem Papier – und was das auslöst
Der Freibetrag senkt das anrechenbare Jahreseinkommen um 1.800 Euro, umgerechnet 150 Euro pro Monat. Weil die Wohngeldformel nicht linear arbeitet, sondern in einer Kurve, bei der schon kleine Einkommensverschiebungen den Auszahlungsbetrag spürbar verändern, wirkt dieser Abzug in Grenzbereichen wie ein Hebel.
Ein alleinstehender Rentner mit 17.000 Euro Jahresbrutto und 550 Euro Warmmiete in Mietstufe III: Ohne Freibetrag liegt sein Einkommen knapp über der Schwelle, bei der das Wohngeld auf null sinkt – Ablehnung. Mit GdB 100 rechnet die Behörde nur noch 15.200 Euro an.
Ergebnis: ein Wohngeldanspruch von 80 bis 130 Euro im Monat, je nach Kommune. Die Miete ist dieselbe, die Wohnung ist dieselbe, das tatsächliche Geld auf dem Konto hat sich nicht verändert. Nur die rechtliche Bewertung des Einkommens ist eine andere.
Ähnliches Bild bei einer vierköpfigen Familie mit 30.000 Euro Haushaltseinkommen und einem pflegebedürftigen Kind mit GdB 60 und Pflegegrad 3.
Das Kind hat kein eigenes Einkommen – spielt keine Rolle, der Freibetrag wird vom Gesamteinkommen des Haushalts abgezogen, nicht vom Einkommen des betroffenen Mitglieds. 28.200 Euro anrechenbares Einkommen statt 30.000 Euro, und was vorher eine Ablehnung war, wird zu einer monatlichen Bewilligung von 60 bis 120 Euro.
Doppelter Freibetrag: Wenn zwei Berechtigte im Haushalt leben
Der Freibetrag knüpft an das einzelne Haushaltsmitglied, nicht an den Haushalt als Ganzes. Lebt ein Ehepaar zusammen, bei dem beide einen GdB von 100 haben, zieht die Wohngeldstelle 3.600 Euro vom Jahreseinkommen ab – 300 Euro pro Monat, die in der Berechnung verschwinden.
Dasselbe gilt, wenn eine pflegebedürftige Mutter mit ihrem schwerbehinderten erwachsenen Kind in einer Wohnung lebt, oder wenn zwei Geschwister mit unterschiedlichen Behinderungen einen gemeinsamen Haushalt führen.
Ein Haushalt mit 26.000 Euro Jahreseinkommen und zwei freibetragsberechtigten Mitgliedern wird behandelt, als läge das Einkommen bei 22.400 Euro. Das kann den Unterschied zwischen null Euro Wohngeld und einem dreistelligen Monatsbetrag ausmachen – aber nur, wenn für jede berechtigte Person die Nachweise separat eingereicht werden. Die Wohngeldstelle erkennt den doppelten Abzug nicht von sich aus.
Rückwirkend mehr Wohngeld nach GdB-Feststellung
GdB-Feststellungsverfahren dauern Monate, nicht selten über ein Jahr. Widerspruch, Klageverfahren vor dem Sozialgericht, ärztliche Nachbegutachtung – bis der Bescheid kommt, ist der aktuelle Bewilligungszeitraum des Wohngeldes längst angelaufen oder sogar abgelaufen.
Der GdB wird dann häufig rückwirkend festgestellt, mit einem Datum, das weit vor dem Bescheid liegt. Welche Konsequenzen das hat, hängt davon ab, auf welchen Zeitpunkt die Rückwirkung konkret lautet.
Rückwirkung auf den Tag der Antragstellung oder davor: In diesem Fall war der ursprüngliche Wohngeldbescheid von Anfang an rechtswidrig – er hätte den Freibetrag berücksichtigen müssen. Nach § 44 SGB X ist er mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Die Wohngeldstelle muss neu berechnen und den Freibetrag für den gesamten Bewilligungszeitraum ansetzen. Die Nachzahlung kann mehrere hundert Euro betragen.
Rückwirkung auf einen Zeitpunkt nach Antragstellung, aber vor dem GdB-Bescheid: Der Freibetrag greift ab dem rückwirkend festgestellten Datum, nicht erst ab dem Bescheiddatum. Auch hier muss die Wohngeldstelle den betroffenen Abschnitt des Bewilligungszeitraums neu berechnen.
Die Zwei-Wochen-Frist nach § 27 SGB X gilt entsprechend: Wer den Feststellungsbescheid innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt bei der Wohngeldstelle vorlegt und einen Erhöhungsantrag stellt, sichert sich die Anrechnung ab dem rückwirkenden Datum.
Keine Rückwirkung, GdB ab Bescheiddatum: Kommt der GdB-Bescheid ohne Rückwirkung während des laufenden Bewilligungszeitraums, wird der Freibetrag anteilig ab dem Folgemonat des Bescheids angerechnet. Wer die Zwei-Wochen-Frist versäumt, riskiert, dass der Freibetrag erst noch später oder erst im nächsten Bewilligungszeitraum greift.
In Zahlen: Wohngeldantrag am 15. Februar, Bewilligungszeitraum bis Januar des Folgejahres. Feststellungsbescheid über GdB 100 ergeht am 17. Juni, ohne Rückwirkung.
Der Freibetrag wird anteilig für die verbleibenden Monate angerechnet – wer die Zwei-Wochen-Frist einhält, bekommt die Erhöhung ab Juli, nicht erst ab dem Folgejahr. Wäre der GdB rückwirkend zum 1. Februar oder davor festgestellt worden, hätte der volle Freibetrag für den gesamten Zeitraum gegolten.
Nachweiserleichterungen: Pflegegrad ersetzt den GdB-Nachweis – aber nur ohne vorhandenen Ausweis
Nicht jeder Pflegebedürftige hat einen Schwerbehindertenausweis. Das Feststellungsverfahren ist aufwendig, dauert lange, und viele Betroffene – gerade ältere Menschen, die erst im hohen Alter pflegebedürftig werden – beantragen gar keinen GdB. Das Wohngeldrecht fängt diesen Fall auf, und zwar über Nachweiserleichterungen in den Verwaltungsvorschriften zu § 17 WoGG.
Bei Pflegegrad 2 oder 3 nimmt die Wohngeldstelle ohne weitere Prüfung einen GdB von mindestens 50 an, sofern die Person häuslich oder teilstationär gepflegt wird und keine konkreten Zweifel bestehen. Bei Pflegegrad 4 oder 5 unterstellt die Behörde sogar einen GdB von 100. In beiden Fällen genügt der Pflegebescheid der Pflegekasse als alleiniger Nachweis.
Diese Erleichterung gilt jedoch nur, wenn kein Schwerbehindertenausweis und kein Feststellungsbescheid vorliegt. Wer bereits einen anerkannten GdB hat, muss diesen als amtliche Urkunde vorlegen – eine Unterstellung auf Basis des Pflegegrads ist dann nicht mehr möglich. Das hat in der Praxis weitreichende Folgen, die besonders im Heimbereich auftreten.
Typisches Beispiel: Eine Person lebt mit GdB 80 und Pflegegrad 2 zunächst zu Hause. Der Zustand verschlechtert sich, sie zieht dauerhaft ins Pflegeheim, der MDK stellt Pflegegrad 4 oder 5 fest. Der Betreuer stellt einen Wohngeldantrag und geht davon aus, dass Pflegegrad 4 automatisch einen hohen Freibetrag begründet. Das stimmt aber nur, wenn kein GdB-Bescheid existiert.
Da ein Feststellungsbescheid über GdB 80 vorliegt, ist dieser maßgeblich – und GdB 80 allein berechtigt im Heim nicht zum Freibetrag, weil die Pflege nicht häuslich oder teilstationär erfolgt. Der Freibetrag entfällt, obwohl Pflegegrad 4 bei einer unbekannten Person ohne GdB-Bescheid zur Unterstellung von GdB 100 geführt hätte.
Die Lösung in diesem Fall: ein Antrag auf Erhöhung des GdB beim Versorgungsamt, möglichst unter Vorlage der MDK-Gutachten. Ein GdB von 100 nach erfolgter Erhöhung würde den Freibetrag auch im Heim begründen. Betreuer, die diesen Schritt nicht gehen, verursachen ihren Betreuten einen echten Vermögensschaden – ohne dass es irgendwo auffällt.
Behördenpraxis: Warum der Freibetrag so oft untergeht
Frau K., 74, Rentnerin aus einer mittelgroßen Stadt in Niedersachsen, beantragt Wohngeld. Sie hat Pflegegrad 3, wird zu Hause von ihrem Sohn versorgt, einen Schwerbehindertenausweis besitzt sie nicht. Der Sachbearbeiter nimmt den Antrag entgegen, prüft Einkommen, Miete, Haushaltsgröße – und lehnt ab, weil das Einkommen knapp über der Grenze liegt.
Dass die Frau aufgrund ihres Pflegegrads Anspruch auf den Freibetrag hätte, dass allein der Pflegebescheid als Nachweis gereicht hätte und 1.800 Euro Abzug ihr Einkommen unter die Schwelle gedrückt hätten – danach hat niemand gefragt.
Das ist kein Einzelfall, die Wohngeldstelle prüft, was vorgelegt wird. Sie sucht nicht aktiv nach Freibeträgen, auf die Antragsteller Anspruch hätten. Wer den Ausweis oder den Pflegebescheid nicht einreicht, bekommt den Abzug nicht.
Das gilt für Erstanträge genauso wie für Folgeanträge, die jährlich neu gestellt werden müssen – besonders dann, wenn sich der GdB zwischenzeitlich erhöht hat oder ein Pflegegrad neu hinzugekommen ist. Jede Veränderung, die den Freibetrag auslöst, muss aktiv mitgeteilt und belegt werden. Das Amt tut es nicht von sich aus, und es ist gesetzlich auch nicht dazu verpflichtet.
Was dem Wohngeldantrag beiliegen sollte
Bei GdB 100 genügt der aktuelle Schwerbehindertenausweis oder der Feststellungsbescheid des Versorgungsamtes. Bei einem GdB unter 100 braucht die Wohngeldstelle zusätzlich den Pflegebescheid der Pflegekasse, aus dem der Pflegegrad (2 bis 5) hervorgeht.
Wer keinen Schwerbehindertenausweis und keinen Feststellungsbescheid hat, aber einen Pflegegrad ab Stufe 2 nachweisen kann und zu Hause gepflegt wird, sollte den Pflegebescheid trotzdem einreichen – die Nachweiserleichterungen greifen dann auch ohne GdB-Feststellung. Liegt dagegen bereits ein Schwerbehindertenausweis vor, ist dieser maßgeblich; die Pflegegrad-Unterstellung greift nicht.
Läuft ein GdB-Verfahren noch, lohnt es sich, den Antrag auf Feststellung zumindest in Kopie beizulegen und die Wohngeldstelle schriftlich darauf hinzuweisen, dass ein Freibetrag in Betracht kommt. So ist die Akte markiert, und sobald der Feststellungsbescheid vorliegt, kann der Erhöhungsantrag schnell gestellt werden.
Die Zwei-Wochen-Frist nach Zustellung des GdB-Bescheids ist dabei entscheidend – wer sie einhält, sichert sich den Freibetrag ab dem frühestmöglichen Zeitpunkt.
Entscheidend ist dabei, auf welches Datum die Rückwirkung des Bescheids lautet: Geht sie auf den Tag der Antragstellung oder davor zurück, war der ursprüngliche Wohngeldbescheid rechtswidrig und muss nach § 44 SGB X vollständig neu berechnet werden.
FAQ
Spielt es eine Rolle, ob mein GdB 50 oder 90 beträgt?
Nein. Der Freibetrag beträgt in jedem Fall 1.800 Euro im Jahr – ob GdB 50 mit Pflegegrad oder GdB 100 ohne. Eine Staffelung nach Schwere der Behinderung gibt es beim Wohngeld nicht.
Ich beziehe Bürgergeld. Kann ich den Freibetrag trotzdem nutzen?
Nicht im laufenden Bürgergeld-Bezug. Wer Bürgergeld, Sozialhilfe oder andere Transferleistungen erhält, bei denen die Kosten der Unterkunft bereits berücksichtigt werden, ist vom Wohngeld ausgeschlossen.
Allerdings kann es sich lohnen zu prüfen, ob ein Wechsel zum Wohngeld in Kombination mit dem Freibetrag finanziell günstiger wäre. Das Jobcenter ist verpflichtet, auf den Vorrang des Wohngeldes hinzuweisen, tut es aber nicht immer.
Gilt der Freibetrag auch in vollstationärer Pflege?
Nur bei GdB 100. Bei Heimbewohnern in vollstationärer Pflege kommt ausschließlich § 17 Nr. 1 Buchstabe a WoGG in Betracht – also der Freibetrag für einen GdB von 100. Die Kombination aus GdB unter 100 mit Pflegebedürftigkeit und häuslicher Pflege greift nicht, weil die Pflege eben nicht häuslich oder teilstationär erfolgt.
Wichtig: Wer im Heim lebt und bereits einen Schwerbehindertenausweis mit einem GdB unter 100 hat, kann sich nicht auf die Pflegegrad-Unterstellung berufen. Der vorhandene Ausweis ist maßgeblich. Eine Erhöhung des GdB auf 100 beim Versorgungsamt – möglichst unter Vorlage der MDK-Gutachten – ist der einzige Weg zum Freibetrag.
Mein Wohngeldantrag wurde abgelehnt, bevor mein GdB festgestellt war. Was jetzt?
Wird der GdB rückwirkend für einen Zeitpunkt festgestellt, der auf den Tag der Antragstellung oder davor zurückgeht, war die Ablehnung von Anfang an rechtswidrig. In diesem Fall können Betroffene eine Überprüfung nach § 44 SGB X beantragen.
Die Wohngeldstelle muss dann neu entscheiden – unter Berücksichtigung des Freibetrags für den gesamten Zeitraum. Liegt die Rückwirkung nach dem Antragsdatum, aber vor dem GdB-Bescheid, wird der Freibetrag anteilig ab dem rückwirkenden Datum angerechnet.
Rückwirkende Nachzahlungen sind möglich, allerdings begrenzt auf maximal vier Jahre ab dem Zeitpunkt der Rücknahme. Entscheidend ist, den Überprüfungsantrag zeitnah nach Erhalt des Feststellungsbescheids zu stellen.
Quellen
Bundesministerium der Justiz: Wohngeldgesetz (WoGG), § 17 Freibeträge
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Wohngeldgesetz, Nachweiserleichterungen und Rückwirkung zu § 17 WoGG
Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen: Wohngeld-Rechner
Bundesministerium der Justiz: Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI), § 14 Begriff der Pflegebedürftigkeit
Bundesministerium der Justiz: Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X), § 44 Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsaktes




