Schwerbehinderung schützt nicht vor Ablehnung bei fehlender Qualifikation

Lesedauer 5 Minuten

Das Landesarbeitsgericht Köln hat entschieden, dass eine schwerbehinderte Bewerberin keinen Anspruch auf Entschädigung hat, wenn ihr die fachliche Eignung für eine ausgeschriebene Stelle offensichtlich fehlt. (6 Sa 606/22)

Selbst die Pflicht öffentlicher Arbeitgeber, schwerbehinderte Menschen zu einem Vorstellungsgespräch einzuladen, greift dann nicht, wenn ein zwingend verlangter Abschluss zum maßgeblichen Zeitpunkt noch nicht vorliegt.

Worum es in dem Verfahren ging

Die Klägerin verlangte von einer oberen Bundesbehörde eine Entschädigung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz. Sie war der Auffassung, wegen ihrer Schwerbehinderung diskriminiert worden zu sein, weil sie trotz Bewerbung nicht zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen wurde.

Die Klägerin war schwerbehindert und bewarb sich bei einer Bundesbehörde

Die Frau hatte einen Grad der Behinderung von 50. Beruflich war sie examinierte Krankenschwester und arbeitete als Ausbilderin im Fachbereich kaufmännische Ausbildung, zudem verfügte sie seit 2003 über eine Ausbildereignung.

Die ausgeschriebene Stelle verlangte einen klaren formalen Abschluss

Die beklagte Behörde schrieb eine Stelle als Sachbearbeiterin beziehungsweise Sachbearbeiter nach Entgeltgruppe 11 TVöD aus. In der Ausschreibung wurde unter dem Punkt „Ihr Profil“ ausdrücklich verlangt: entweder die Laufbahnbefähigung für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst des Bundes oder ein vergleichbares abgeschlossenes Hochschulstudium im verwaltungs-, wirtschafts- oder gesundheitswissenschaftlichen Bereich.

Bewerbung wurde ohne Einladung abgelehnt

Die Klägerin bewarb sich Ende März 2021 auf diese Stelle. Mit E-Mail vom 11. Mai 2021 erhielt sie eine Absage, ohne zuvor zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen worden zu sein.

Darin sah die Klägerin eine Diskriminierung wegen ihrer Behinderung

Aus ihrer Sicht sprach gerade die unterbliebene Einladung dafür, dass sie wegen ihrer Schwerbehinderung benachteiligt worden sei. Sie machte deshalb zunächst außergerichtlich und später vor Gericht eine Entschädigung geltend.

Die Klägerin verwies auf eine laufende Weiterbildung

Zwar räumte sie ein, dass sie weder über die geforderte Laufbahnbefähigung noch über das verlangte abgeschlossene Hochschulstudium verfügte. Sie argumentierte aber, dass sie derzeit eine Weiterbildung zur Fachwirtin im Gesundheits- und Sozialwesen absolviere, die sie im Jahr 2022 abschließen werde.

Aus ihrer Sicht war dieser Abschluss gleichwertig

Die Klägerin berief sich darauf, dass dieser Abschluss nach dem Deutschen Qualifikationsrahmen dem Niveau 6 zugeordnet sei. Deshalb, so ihre Ansicht, sei die Weiterbildung dem von der Behörde geforderten Bachelor- oder FH-Abschluss gleichzustellen.

Die Behörde hielt die Klägerin trotzdem für offensichtlich ungeeignet

Die Beklagte argumentierte, dass die Klägerin schon nach ihren Bewerbungsunterlagen die zwingenden Anforderungen der Stelle nicht erfülle. Die Weiterbildung sei weder sicher abgeschlossen gewesen noch stehe sie eindeutig einem Hochschulabschluss gleich.

Auch der zeitliche Faktor spielte eine große Rolle

Die Behörde verwies zusätzlich darauf, dass die Stelle zeitnah besetzt werden sollte. Zum Zeitpunkt der Sichtung der Bewerbungen habe die Klägerin den fraglichen Abschluss eben noch nicht gehabt.

Arbeitsgericht Köln wies die Klage zuerst ab

Schon in der ersten Instanz scheiterte die Klägerin mit ihrer Entschädigungsklage. Das Arbeitsgericht Köln kam zu dem Ergebnis, dass kein Anspruch nach § 15 Abs. 2 AGG bestehe.

Klägerin legte Berufung ein

Gegen diese Entscheidung ging die Frau vor das Landesarbeitsgericht Köln. Dort machte sie erneut geltend, dass die fehlende Einladung ein starkes Indiz für eine Benachteiligung wegen ihrer Behinderung sei.

Öffentliche Arbeitgeber müssen Schwerbehinderte grundsätzlich einladen

Das Landesarbeitsgericht stellte zunächst klar, dass öffentliche Arbeitgeber schwerbehinderte Bewerber grundsätzlich zu einem Vorstellungsgespräch einladen müssen. Diese Pflicht kann im Streitfall tatsächlich ein Indiz für eine Benachteiligung sein.

Es gibt aber eine wichtige Ausnahme

Diese Einladungspflicht entfällt nach dem Gesetz, wenn die fachliche Eignung offensichtlich fehlt. Genau darauf stützte das Gericht seine Entscheidung.

Nach der Rechtsprechung liegt das vor, wenn schon anhand der Bewerbungsunterlagen unzweifelhaft erkennbar ist, dass die zwingenden fachlichen Anforderungen aus der Stellenausschreibung nicht erfüllt werden. Bloße Zweifel reichen nicht aus, ein klar fehlender Abschluss aber schon.

Gericht sah die formalen Voraussetzungen als eindeutig nicht erfüllt an

Das Landesarbeitsgericht stellte fest, dass die Klägerin unstreitig weder die Laufbahnbefähigung für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst des Bundes noch ein abgeschlossenes vergleichbares Hochschulstudium hatte. Damit fehlte aus Sicht des Gerichts ein zentrales, ausdrücklich verlangtes Qualifikationsmerkmal.

Eine noch laufende Weiterbildung reichte dem Gericht nicht

Besonders wichtig ist die Kernaussage des Urteils: Für die Frage, ob eine schwerbehinderte Bewerberin einzuladen ist, genügt es nicht, wenn ein fehlender Abschluss vielleicht in Zukunft noch erworben wird. Spätestens zum Zeitpunkt des Vorstellungsgesprächs muss dieser Abschluss bereits vorliegen.

Warum das Gericht auf den Zeitpunkt des Gesprächs abstellt

Nach Auffassung des Landesarbeitsgerichts soll das Vorstellungsgespräch schwerbehinderten Bewerbern die Chance geben, bestehende Zweifel an ihrer Eignung auszuräumen. Wenn aber eine zwingende formale Voraussetzung zu diesem Zeitpunkt noch nicht erfüllt ist, kann auch ein gutes Gespräch daran nichts ändern.

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Die Unsicherheit über den späteren Abschluss war entscheidend

Die Klägerin hatte ihre Weiterbildung zum damaligen Zeitpunkt noch nicht beendet. Deshalb blieb offen, ob und wann sie diese erfolgreich abschließen würde. Gerade diese Unsicherheit sprach aus Sicht des Gerichts gegen eine Einladungspflicht.

Berufserfahrung half der Klägerin nicht weiter

Die Klägerin hatte außerdem auf ihre breit gefächerte Ausbildung und ihre langjährige Berufserfahrung im Gesundheitswesen, im kaufmännischen Bereich und in Personalfragen verwiesen. Das reichte dem Gericht jedoch nicht aus, um das Fehlen des ausdrücklich geforderten formalen Abschlusses zu ersetzen.

Formale Anforderungen dürfen nicht einfach beiseitegeschoben werden

Das Landesarbeitsgericht betonte, dass auch schwerbehinderte Bewerber nicht von klaren Qualifikationsanforderungen befreit werden. Das Benachteiligungsverbot verschafft keinen Anspruch darauf, zwingende fachliche Voraussetzungen zu ignorieren.

Gericht verweist auf das Prinzip der Bestenauslese

Dabei stellte das Gericht auch auf das verfassungsrechtliche Prinzip der Auswahl nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ab. Gerade im öffentlichen Dienst gelte dieses Prinzip auch gegenüber den durch das AGG und das Schwerbehindertenrecht geschützten Bewerbergruppen.

Keine Benachteiligung wegen der Behinderung

Weil die fehlende Einladung nach Auffassung des Gerichts rechtlich zulässig war, konnte daraus kein Indiz für eine Benachteiligung wegen der Schwerbehinderung hergeleitet werden. Damit scheiterte schon die Grundlage des geltend gemachten Entschädigungsanspruchs.

Klägerin bekam keine Entschädigung

Das Landesarbeitsgericht Köln wies die Berufung vollständig zurück. Die Klägerin erhielt also keine Entschädigung und muss außerdem die Kosten des Berufungsverfahrens tragen.

Warum das Urteil für schwerbehinderte Bewerber wichtig ist

Die Entscheidung zeigt, dass die Einladungspflicht öffentlicher Arbeitgeber kein Automatismus ist. Wer sich auf eine Stelle bewirbt, muss die zwingenden formalen Anforderungen der Ausschreibung spätestens zum Zeitpunkt des Vorstellungsgesprächs erfüllen.

Wie ist die Rechtslage?

Dieses Urteil steht nicht allein. Klagen auf Entschädigung wegen Diskriminierung von Menschen mit Schwerbehinderung, die nicht zum Vorstellungsgespräch geladen wurden, scheitern in ähnlichen Fällen regelmäßig.

Wenn die Bewerber die in der Ausschreibung geforderte Mindestnote nicht erreichen, oder ihnen ein geforderter Berufsabschluss fehlt, liegt kein Verdacht auf eine Diskriminierung vor.

Denn ein Vorstellungsgespräch würde an diesem nicht Erreichen der Kriterien nichts ändern können.

Das Urteil stärkt die Bedeutung klarer Qualifikationsanforderungen

Zugleich macht das Urteil deutlich, dass begonnene Weiterbildungen oder die Aussicht auf einen späteren Abschluss nicht ausreichen, wenn die Ausschreibung ausdrücklich einen bereits abgeschlossenen Bildungsgang verlangt. Gerade im öffentlichen Dienst können solche formalen Kriterien entscheidend sein.

FAQ: Die wichtigsten Fragen und Antworten

Müssen öffentliche Arbeitgeber schwerbehinderte Bewerber immer einladen?
Nein. Grundsätzlich besteht zwar eine Einladungspflicht. Sie entfällt aber, wenn die fachliche Eignung offensichtlich fehlt.

Wann fehlt die fachliche Eignung offensichtlich?
Dann, wenn schon aus den Bewerbungsunterlagen eindeutig hervorgeht, dass die in der Stellenausschreibung zwingend verlangten Qualifikationen nicht vorliegen. Ein klar fehlender Abschluss kann dafür ausreichen.

Reicht eine noch laufende Weiterbildung aus, um eingeladen zu werden?Nein. Nach dem Urteil reicht es nicht, wenn ein Abschluss vielleicht in Zukunft noch erworben wird. Spätestens zum Zeitpunkt des Vorstellungsgesprächs muss die geforderte Qualifikation bereits vorhanden sein.

Kann Berufserfahrung einen fehlenden Abschluss ersetzen?
Nicht automatisch. Wenn der Arbeitgeber in der Stellenausschreibung ausdrücklich und zulässigerweise einen bestimmten Abschluss oder eine bestimmte Laufbahnbefähigung verlangt, reicht bloße Berufserfahrung in der Regel nicht aus.

Bekam die Klägerin eine Entschädigung wegen Diskriminierung?
Nein. Das Landesarbeitsgericht Köln verneinte eine Benachteiligung wegen der Behinderung und wies die Entschädigungsklage vollständig ab.

Fazit

Das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln macht deutlich, dass Schwerbehinderung allein nicht davor schützt, wegen fehlender formaler Qualifikation aus einem Bewerbungsverfahren auszuscheiden. Die Pflicht öffentlicher Arbeitgeber zur Einladung in ein Vorstellungsgespräch greift nicht, wenn die fachliche Eignung offensichtlich fehlt.

Eine begonnene Weiterbildung oder die Hoffnung auf einen späteren Abschluss genügt dafür nicht. Entscheidend ist, dass die verlangte Qualifikation spätestens beim Vorstellungsgespräch bereits vorliegt.