Das Arbeitsgericht Suhl hat entschieden, dass eine Arbeitgeberkündigung trotz schwerer Vorwürfe nicht wirksam war – der Arbeitnehmer aber trotzdem keinen Annahmeverzugslohn bekommt, weil er sich nach der Kündigung nicht um zumutbare Arbeit bemüht hat (ArbG Suhl, Urteil vom 27.11.2024 – 1 Ca 565/24).
Der Fall zeigt zwei Dinge: Erstens kann eine Kündigung schon daran scheitern, dass die Vorwürfe aus einem anderen Rechtsverhältnis stammen. Zweitens kann man trotz gewonnenem Kündigungsschutzprozess beim Geld leer ausgehen, wenn man sich nach der Kündigung „böswillig“ nicht um Zwischenverdienst kümmert.
Inhaltsverzeichnis
Worum ging es in dem Verfahren?
Ein 1987 geborener Kläger hatte mit der Beklagten einen „Anstellungsvertrag“ über vier Arbeitsstunden pro Woche (an einem Tag), für 300 Euro im Monat. Zusätzlich war er Geschäftsführer einer Tochtergesellschaft der Beklagten und zugleich Geschäftsführer/Gesellschafter einer weiteren Firma.
Die Beklagte kündigte am 06.06.2024 außerordentlich, hilfsweise ordentlich, und der Kläger klagte auf Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis weiterbesteht – außerdem verlangte er Annahmeverzugslohn für mehrere Monate nach der Kündigung.
Gericht: Arbeitsvertrag war kein „Scheinvertrag“
Die Beklagte behauptete, es habe in Wahrheit gar kein Arbeitsverhältnis gegeben – der Vertrag sei ein Scheingeschäft. Das Gericht folgte dem nicht: Der Kläger habe nachvollziehbar Tätigkeiten für die Beklagte beschrieben (u.a. Inventarisierung des Fuhrparks, Aufbau/Datenpflege einer Datenbank, Digitalisierung von Unterlagen, Inventur, Teilnahme an Besprechungen). Weil die Beklagte dem nicht substantiiert entgegengetreten sei, wurde der Vortrag des Klägers im Kern als zugestanden gewertet. Ergebnis: Ein wirksames Arbeitsverhältnis bestand.
Kündigung unwirksam: Vorwürfe trafen das falsche Vertragsverhältnis
Die Beklagte stützte die Kündigung im Kern auf Vorgänge aus der Geschäftsführerrolle bei der Tochtergesellschaft: Weizengeschäft, Maschinenabrechnungen, ein teurer Sprinter-Verkauf, Weihnachtsfeier, Hotelkosten, IT-Hardware/Lizenzen und sogar Jagdlehrgang und Schrankkäufe. Das Gericht stellte klar: Pflichtverletzungen im Konzern schlagen grundsätzlich nur im jeweiligen konkreten Vertragsverhältnis durch.
Ohne ausdrückliche arbeitsvertragliche Verknüpfung oder konkrete Belege dafür, dass diese Vorgänge den Job als Arbeitnehmer bei der Muttergesellschaft beeinträchtigen, fehlt ein kündigungsrechtlich tragfähiger Grund im Arbeitsverhältnis. Damit scheiterte sowohl die fristlose Kündigung (§ 626 BGB) als auch die ordentliche Kündigung (im Anwendungsbereich des KSchG).
Trotzdem kein Geld: Annahmeverzug ja – aber Anrechnung wegen „böswilligem Unterlassen“
Obwohl die Kündigung unwirksam war, bekam der Kläger keinen Annahmeverzugslohn. Grund: § 11 Nr. 2 KSchG (böswillig unterlassener anderweitiger Verdienst) kann den Zahlungsanspruch „auffressen“. Das Gericht sah als entscheidend an, dass der Kläger sich nach der Kündigung nicht arbeitssuchend meldete und auf von der Beklagten übersandte Stellenanzeigen nicht reagierte. Wer bewusst untätig bleibt und dadurch zumutbare Zwischenverdienstmöglichkeiten vereitelt, kann seinen Vergütungsanspruch verlieren – auch bei einem Minijob/geringfügigen Arbeitsverhältnis.
Praktisches Modell: So sichern Sie Annahmeverzugslohn nach einer Kündigung
Damit Sie nach einer (möglicherweise unwirksamen) Kündigung nicht in dieselbe Falle laufen, hilft ein simples Praxis-Modell – am besten in den ersten sieben Tagen nach Zugang der Kündigung:
Tag 0–3: Arbeitssuchend melden
Nach einer Kündigung (insbesondere fristlos) sollten Sie sich unverzüglich – praktisch innerhalb von 3 Tagen – bei der Agentur für Arbeit arbeitssuchend melden. Das ist nicht nur sozialrechtlich relevant, sondern kann später auch arbeitsrechtlich gegen den Vorwurf des „böswilligen Unterlassens“ helfen.
Tag 1–7: Bewerbungs-Minimum dokumentieren
Erstellen Sie eine Liste (Datum, Stelle, Arbeitgeber, Kontakt, Ergebnis). Schon wenige ernsthafte Bewerbungen können zeigen, dass Sie nicht „vorsätzlich untätig“ waren.
Stellenangebote des Arbeitgebers prüfen und kurz reagieren
Schickt der Arbeitgeber – wie im Suhler Fall – konkrete Stellenanzeigen, sollten Sie reagieren (Bewerbung oder nachvollziehbare Ablehnung, z.B. unzumutbare Arbeitszeiten, Entfernung, Gesundheitsgründe). Schweigen wirkt vor Gericht schnell wie „egal, ich will kein Zwischenverdienst“.
Zwischenverdienst annehmen – wenn zumutbar
Nehmen Sie eine passende Stelle an, auch befristet. Das kann Ihren Anspruch nicht zerstören – im Gegenteil: Annahmeverzug bleibt möglich, es wird dann nur der tatsächliche Zwischenverdienst angerechnet.
Dazu ein Rechenbeispiel: So kann man trotz gewonnenem Prozess am Ende 0 Euro bekommen. Die Ausgangslage ist wie im Urteil: 300 Euro Monatslohn, 5 Monate (Juni–Oktober) werden geltend gemacht.
- Theoretischer Annahmeverzugslohn: 5 × 300 Euro = 1.500 Euro brutto (vereinfacht).
- Wenn das Gericht „böswillig unterlassen“ annimmt: Es wird so gerechnet, als hätten Sie zumutbar mindestens einen Zwischenverdienst erzielen können – und dieser wird auf den Annahmeverzug angerechnet.
Praxisnahe Annahme: Zumutbarer Nebenjob mit 520 Euro/Monat (Minijob)
- Zumutbarer Verdienst: 5 × 520 Euro = 2.600 Euro
- Annahmeverzug: 1.500 Euro
- Anrechnung: 2.600 Euro ≥ 1.500 Euro ⇒ Anspruch wird vollständig „weggekürzt“
➡️ Ergebnis: 0 Euro Annahmeverzugslohn, obwohl die Kündigung unwirksam ist.
Wichtig: Es kommt nicht darauf an, ob Sie den Job tatsächlich hatten, sondern ob Sie ihn böswillig nicht aufgenommen haben – also vorsätzlich untätig geblieben sind, obwohl es zumutbar gewesen wäre.
Was bedeutet das Urteil für Betroffene?
Das Urteil ist ein Warnsignal: Kündigungsschutz und Geldanspruch sind zwei verschiedene Baustellen. Wer nur auf den Prozess setzt und danach nichts tut, riskiert, dass das Gericht einen fiktiven Zwischenverdienst anrechnet. Gerade bei kleinen Arbeitsverhältnissen (wie 300 Euro/Monat) ist die Gefahr groß, dass schon ein zumutbarer Minijob den gesamten Annahmeverzug „auffrisst“.
FAQ: Häufige Fragen zum Annahmeverzug nach Kündigung
Muss ich mich nach einer Kündigung wirklich bewerben, wenn ich klage?
Oft ja – jedenfalls in einem Umfang, der zeigt, dass Sie nicht vorsätzlich untätig sind. Sonst kann § 11 Nr. 2 KSchG greifen.
Gilt das auch bei Minijobs oder sehr wenigen Stunden?
Ja. Das Gericht hat ausdrücklich betont, dass die Rücksichtnahmepflicht gegenüber dem Arbeitgeber nicht automatisch entfällt, nur weil das Arbeitsverhältnis klein ist.
Reicht „ich bin Geschäftsführer und habe viel zu tun“ als Grund?
Nicht automatisch. Zusatztätigkeiten können die Zumutbarkeit beeinflussen, ersetzen aber nicht jede Bemühung um Zwischenverdienst – besonders, wenn konkrete Jobangebote vorliegen.
Was ist der sicherste Beweis gegen „böswilliges Unterlassen“?
Dokumentation: Arbeitssuchendmeldung, Bewerbungsnachweise, Reaktionen auf Stellenangebote, ggf. ärztliche Atteste bei gesundheitlichen Einschränkungen.
Bekomme ich dann überhaupt noch Annahmeverzugslohn?
Ja, wenn Sie sich ernsthaft bemühen. Dann wird meist nur tatsächlicher Zwischenverdienst angerechnet – nicht fiktiver.
Fazit
Das Arbeitsgericht Suhl hat die Kündigung gekippt, aber dem Kläger den Lohnanspruch abgeschnitten (ArbG Suhl, Urteil vom 27.11.2024 – 1 Ca 565/24). Wer nach einer Kündigung Geld sichern will, sollte sofort arbeitssuchend melden, Bewerbungen dokumentieren und auf Stellenangebote reagieren. Sonst kann ein gewonnenes Kündigungsschutzverfahren finanziell trotzdem mit „0 Euro“ enden.




