Wer nach einer Kündigung freigestellt wird und dabei seinen Dienstwagen abgeben muss, verliert nicht nur Komfort: Er verliert Gehalt. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat am 25. März 2026 entschieden: Pauschale Klauseln in Arbeitsverträgen, die eine automatische Freistellung nach Kündigung erlauben, sind unwirksam (Az. 5 AZR 108/25).
Wer auf dieser Grundlage freigestellt wurde und dabei Vergütungsbestandteile verloren hat, kann Schadensersatz verlangen.
Inhaltsverzeichnis
Dienstwagen mit Privatnutzung: Das ist kein Benefit, sondern Ihr Lohn
Viele Arbeitnehmer denken beim Firmenwagen an einen Bonus ihres Arbeitgebers. Rechtlich ist das falsch. Ein Dienstwagen, den Sie auch privat nutzen dürfen, gilt als geldwerter Vorteil (Teil Ihrer vereinbarten Vergütung, vergleichbar einem Sachbezug).
Wer Ihnen diesen Wagen entzieht, kürzt Ihren Lohn. Das geschieht nicht durch eine offizielle Gehaltsreduzierung, sondern durch einen scheinbar harmlosen Satz: „Bitte geben Sie das Fahrzeug zurück.”
Im konkreten Fall, den das BAG am 25. März 2026 entschieden hat, forderte der Arbeitgeber genau das: Der Kläger, seit Januar 2022 Gebietsleiter im Vertriebsaußendienst, hatte selbst fristgemäß gekündigt.
Sein Arbeitgeber aktivierte daraufhin § 20 des Formulararbeitsvertrag (Freistellung „bei oder nach Ausspruch einer Kündigung, gleich von welcher Seite”). Mit der Freistellung ab August 2024 wurde auch der Dienstwagen eingezogen.
In der Konsequenz hatte er vier Monate kein Fahrzeug, obwohl das Arbeitsverhältnis noch bestand und das Gehalt weiter floss. Der Schaden betrug 510 Euro brutto monatlich. Dafür klagte der Betroffene auf Entschädigung.
BAG kippt die Klausel: Freistellung per AGB-Formel ist rechtswidrig
Das Bundesarbeitsgericht erklärte die Freistellungsklausel für unwirksam. Sie verstoße gegen § 307 Abs. 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB), die zentrale Norm der AGB-Kontrolle. Allgemeine Geschäftsbedingungen sind danach unwirksam, wenn sie den Vertragspartner entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen.
Das Gericht begründete die Unangemessenheit mit dem verfassungsrechtlich geschützten Beschäftigungsinteresse des Arbeitnehmers. Arbeitnehmer haben einen Anspruch auf tatsächliche Beschäftigung bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses. Dieser Anspruch ergibt sich aus §§ 611a, 613 BGB in Verbindung mit § 242 BGB, ausgefüllt durch das allgemeine Persönlichkeitsrecht nach Artikel 1 und 2 des Grundgesetzes.
Eine pauschale Klausel, die dieses Recht automatisch mit Ausspruch einer Kündigung ausschaltet, schneidet dem Arbeitnehmer jeden Einwand ab, ohne Rücksicht auf seine konkrete Lage. Genau das macht sie nach Auffassung des BAG unzulässig.
Der entscheidende Satz des Gerichts: Die Klausel nehme dem Arbeitnehmer die Möglichkeit, ein im Einzelfall gesteigertes Beschäftigungsinteresse geltend zu machen. Ob das im konkreten Fall des Gebietsleiters tatsächlich so war, hat das BAG offen gelassen und die Sache zur weiteren Prüfung an das Landesarbeitsgericht Niedersachsen zurückverwiesen.
Freigestellt und Dienstwagen weg: Wer zahlt den Schaden?
Wer unrechtmäßig freigestellt wurde und dabei einen privat nutzbaren Dienstwagen abgeben musste, hat Anspruch auf Schadensersatz für den entgangenen geldwerten Vorteil. Der Kläger im BAG-Fall verlangte 510 Euro brutto pro Monat, für vier Monate insgesamt 2.040 Euro brutto. Das Bundesarbeitsgericht hat dem Grunde nach bestätigt, dass dieser Anspruch besteht, wenn die Freistellung zu Unrecht erfolgte.
Dasselbe Prinzip gilt für andere Vergütungsbestandteile, die mit einer Freistellung wegfallen: Provisionen, Zulagen oder Bonusansprüche, die von der tatsächlichen Tätigkeit abhängen. Wer freigestellt wird, erbringt keine Arbeitsleistung mehr und verliert damit die Grundlage für alle leistungsabhängigen Gehaltsbestandteile.
Freistellung ist jetzt verboten? Das stimmt nicht
Ein Arbeitgeber kann einen Arbeitnehmer auch ohne wirksame Vertragsklausel freistellen, wenn er konkrete Gründe hat, die sein Interesse an der Nichtbeschäftigung überwiegen lassen. Dazu gehören nach arbeitsrechtlicher Einordnung etwa eine ernsthafte Gefährdung von Betriebsgeheimnissen, ein eindeutig zerstörtes Vertrauensverhältnis oder der Schutz von Kundenkontakten vor dem Abgang.
100 % spam-frei • jederzeit abbestellbar
Konkrete Gründe statt pauschale Klauseln
Diese Gründe muss der Arbeitgeber im Einzelfall belegen; er kann sie nicht pauschal per Vertrag vorab festschreiben.
Nicht das Ergebnis (Freistellung) ist verboten, sondern das Instrument (einseitige Blankovollmacht per AGB). Wer freigestellt wird, sollte deshalb prüfen, ob der Arbeitgeber konkrete Gründe benennen kann, oder ob er sich allein auf eine pauschale Klausel beruft.
So reagieren Sie auf eine Freistellung mit Dienstwagenentzug
Wer nach einer Kündigung freigestellt wird und dabei seinen Dienstwagen oder andere Vergütungsbestandteile verliert, sollte sofort handeln:
Prüfen Sie Ihren Arbeitsvertrag. Steht dort zu Freistellung eine pauschale Formulierung wie „bei oder nach Ausspruch einer Kündigung — gleich von welcher Seite”, ist diese nach dem BAG-Urteil mit hoher Wahrscheinlichkeit unwirksam.
Widersprechen Sie der Freistellung schriftlich, so schnell wie möglich, und bieten Sie ausdrücklich Ihre Arbeitsleistung an. Wer schweigt, gibt möglicherweise Rechte auf.
Dokumentieren Sie den Schaden konkret: Wert der Dienstwagennutzung pro Monat (meist über die 1-Prozent-Regelung des Bruttolistenpreises zu ermitteln), entgangene Provisionen, ausgefallene Zulagen.
Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis unterliegen oft kurzen vertraglichen Ausschlussfristen, häufig zwei bis drei Monate nach Fälligkeit. Wer zu lange wartet, verliert den Anspruch.
Was das Urteil für bestehende Verträge bedeutet
Pauschale Freistellungsklauseln sind in deutschen Standardarbeitsverträgen weit verbreitet. Viele Arbeitgeber haben diese Formulierungen jahrelang unverändert verwendet, ohne zu prüfen, ob sie einer AGB-Inhaltskontrolle standhalten.
Wer die eigene Freistellung für rechtswidrig hält, muss Ansprüche schnell und schriftlich geltend machen. Ob und wie einzelne Folgen für ältere Fälle gelten, hängt von den jeweils vereinbarten Ausschlussfristen ab.
Häufige Fragen zur Freistellung nach Kündigung
Kann ich die Rückgabe des Dienstwagens verweigern, wenn ich der Freistellung widerspreche?
Widersprechen Sie der Freistellung sofort schriftlich und bieten Sie Ihre Arbeitsleistung ausdrücklich an. Beruht die Freistellung auf einer unwirksamen AGB-Klausel, war auch die Aufforderung zur Dienstwagenrückgabe rechtswidrig.
Gilt das Urteil auch wenn ich selbst gekündigt habe?
Ja. Im BAG-Fall hatte der Kläger selbst gekündigt. Der Arbeitgeber hatte trotzdem die Freistellungsklausel aktiviert. Das Gericht hat klargestellt, dass die Klausel „gleich von welcher Seite” die Kündigung ausgesprochen wird, keine wirksame Grundlage für eine automatische Freistellung ist.
Das Recht auf Weiterbeschäftigung bis zum Ablauf der Kündigungsfrist besteht unabhängig davon, wer die Kündigung ausgesprochen hat.
Quellen
Beck-Aktuell: BAG, 5 AZR 108/25, Freistellungsklausel Arbeitsverträge unwirksam, 25.03.2026
Bundesarbeitsgericht: Pressemitteilung Nr. 14/26, Urteil vom 25. März 2026, Az. 5 AZR 108/25
Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK): Pauschale Freistellungsklausel in Arbeitsvertrag unwirksam, 31.03.2026
IHK Hanau-Gelnhausen-Schlüchtern: BAG-Urteil zur Wirksamkeit einer Freistellungsklausel




