Kündigung: Diese Frist entscheidet jetzt darüber, ob Sie eine Abfindung bekommen

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Ein Dachdecker klagte gegen Kündigung, Abmahnungen und Lohnabzüge – und wollte am Ende eine gerichtliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegen Abfindung. Doch obwohl die Kündigung aufgehoben wurde, bekam er keine Abfindung.

Der Auflösungsantrag kam zu spät und war überzeugte auch inhaltlich nicht, so das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz klargestellt. (4 SLa 108/25)

Der konkrete Fall: Kündigung, Abmahnungen, Lohnabzug – und Streit eskaliert

Der Kläger, arbeitete seit Februar 2015 als Dachdeckergeselle in einem Betrieb mit mehr als 20 Beschäftigten. Sein Monatsverdienst lag zuletzt bei rund 3.500 Euro brutto. Im Jahr 2023 kam es zu Spannungen. Im Zentrum standen mehrere Vorwürfe: Er habe den Notdienst während der Betriebsferien um Weihnachten/Neujahr nicht wahrgenommen, außerdem soll es zwei Schadensvorfälle mit Firmeneigentum (Kranwagen, Lkw) gegeben haben.

Anfang Januar 2024 reagierte der Arbeitgeber hart: zwei Abmahnungen (unentschuldigtes Fehlen/Arbeitsverweigerung sowie unsachgemäßer Umgang mit Arbeitsgerät) und später eine weitere Abmahnung wegen angeblicher Nachlässigkeiten bei Krankmeldung und Nachweisen. Zusätzlich behielt der Arbeitgeber 500 Euro vom Dezemberlohn ein – angeblich als „Sicherungsbetrag“ für Schadensersatz.

Obendrauf kam die Kündigung: Der Betrieb kündigte  ordentlich zum 30. April 2024

Kündigungsschutzklage: Arbeitgeber zieht sich zurück – Gericht erlässt Teilanerkenntnisurteil

Der Kläger erhob im Januar 2024 Kündigungsschutzklage und griff zugleich die Abmahnungen und den Lohnabzug an. Im Prozess erklärte der Arbeitgeber nach dem Gütetermin, aus der Kündigung „keinerlei Rechte“ mehr herzuleiten. Schließlich erkannte er den Kündigungsschutzantrag sogar ausdrücklich an.

Das Arbeitsgericht erließ daraufhin Anfang März 2024 ein Teilanerkenntnisurteil zugunsten des Klägers: Die Kündigung war damit im Verfahren aufgehoben, jedenfalls in der ersten Instanz. Dieses Teilurteil wurde am 21. März 2024 zugestellt – und genau dieser Zeitpunkt wurde später zum Dreh- und Angelpunkt.

Der Abfindungs-Wunsch kommt zu spät: Kläger stellt Auflösungsantrag nach Teilurteil

Am Abend desselben Tages – nach Zustellung des Teilanerkenntnisurteils – stellte der Kläger erstmals einen Auflösungsantrag nach § 9 KSchG: Das Arbeitsverhältnis solle gegen Abfindung zum 30. April 2024 aufgelöst werden.

Sein Argument: Die Kündigung sei haltlos gewesen, zusammnen mt Abmahnungen und Lohnabzug  handle es sich um Schikanen. Später führte er auch einen WhatsApp-Chat, in er kurzfristig angesetzte Samstagsarbeit kritisierte.

Neue Kündigung und Forderungen

Der Kläger trat Anfang Juni 2024 einen neuen Job an. Beim bisherigen Arbeitgeber reagierte er nach Darstellung des Gerichts auf Arbeitsaufforderungen nicht und kassierte weitere Abmahnungen. Der Arbeitgeber kündigte daraufhin im Juni 2024 fristlos.

Der Kläger erweiterte seine Klage: Neben dem (hilfsweisen) Angriff auf die fristlose Kündigung verlangte er außerdem 475 Euro Inflationsausgleich (tariflich), den einbehaltenen Lohnanteil und Urlaubsabgeltung inklusive Urlaubsgeld.

Entscheidung: Keine Abfindung – Auflösungsantrag war verspätet

Das Arbeitsgericht hatte den Auflösungsantrag bereits abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht bestätigte das nun: Ein Auflösungsantrag ist nur zulässig, solange der Kündigungsschutzstreit in der Instanz noch anhängig ist. Sobald über die Kündigung durch Urteil entschieden ist, ist dieser Teil des Verfahrens in der Tatsacheninstanz abgeschlossen. Dann können keine neuen Anträge „nachgeschoben“ werden, die an den Kündigungsschutzantrag anknüpfen.

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Entscheidend war hier: Der Kläger stellte den Auflösungsantrag erst nach Zustellung des Teilanerkenntnisurteils – also nach Abschluss des Kündigungsschutzstreits in der Instanz. Damit war der Antrag verspätet.

Gericht sah keine Unzumutbarkeit für die Fortsetzung

Auch inhaltlich hätte der Kläger schlechte Karten gehabt. Eine Abfindung über den Auflösungsantrag gibt es nicht allein deshalb, weil eine Kündigung unwirksam war. Es braucht zusätzliche Umstände, die eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar machen.

Hier sah das Gericht zwar, dass die Kündigung Vertrauen beschädigen kann – aber es fand keine „Zerrüttung“, die eindeutig dem Arbeitgeber anzulasten wäre. Viele Konfliktpunkte hatten nach Ansicht des Gerichts zumindest nachvollziehbare Anknüpfungspunkte: Streit um Notdienst, Schäden, Nachweise der Arbeitsunfähigkeit, betriebliche Organisation, Samstagsarbeit. Selbst der Lohnabzug wurde nicht als „unerträglich“ bewertet, auch wenn der Kläger ihn am Ende zugesprochen bekam.

Unterm Strich: zwar teilweise Erfolg – aber keine Abfindung

Der Kläger gewann zwar den Lohnabzug (500 Euro) und Urlaubsabgeltung samt Urlaubsgeld. Aber sein eigentliches Ziel – eine Abfindung per Auflösungsantrag – scheiterte.

FAQ: Die 5 wichtigsten Fragen zum Urteil

1. Bekomme ich automatisch eine Abfindung, wenn die Kündigung unwirksam ist?
Nein. Eine Abfindung gibt es nicht automatisch. Entweder wird sie verhandelt (Vergleich) oder sie kommt ausnahmsweise über einen Auflösungsantrag – dafür braucht es strenge Voraussetzungen.

2. Was ist ein Auflösungsantrag nach § 9 KSchG überhaupt?
Damit kann das Gericht ein Arbeitsverhältnis trotz unwirksamer Kündigung auflösen, wenn eine Fortsetzung unzumutbar ist. Dann setzt das Gericht eine Abfindung fest.

3. Wann muss ein Auflösungsantrag gestellt werden?
Spätestens bis zum Abschluss der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz. Wird der Kündigungsschutzstreit schon durch ein (Teil-)Urteil abgeschlossen, kann ein Auflösungsantrag danach zu spät sein.

4. Reicht „schikanöses Verhalten“ für eine Auflösung?
Nur wenn es wirklich so schwer wiegt, dass eine Zusammenarbeit objektiv nicht mehr zumutbar ist – und es muss konkret belegbar sein. Pauschale Vorwürfe oder „rauer Ton“ im Betrieb reichen meist nicht.

Fazit

Das Urteil zeigt eine harte Realität im Kündigungsschutz: Selbst wenn eine Kündigung „vom Tisch“ ist, folgt daraus nicht automatisch eine Abfindung. Wer eine gerichtliche Auflösung will, muss rechtzeitig handeln und außerdem handfeste Gründe liefern, warum die Fortsetzung unzumutbar ist. Ebenso wichtig:

Wenn Sie im Kündigungsschutzprozess über eine Abfindung nachdenken, ist Timing alles: Ein Auflösungsantrag muss in den laufenden Kündigungsschutzstreit eingebettet werden.