Wer jahrzehntelang mit niedrigem Lohn gearbeitet hat und auf den Grundrentenzuschlag hoffte, erlebt beim Blick in den Rentenbescheid oft eine böse Überraschung: Der Zuschlag steht zwar drin, doch ausgezahlt werden 0 Euro. Grund ist nicht ein Fehler der Rentenversicherung, sondern das Einkommen des Ehepartners.
Das Bundessozialgericht hat am 27. November 2025 entschieden, dass diese Einkommensanrechnung verfassungsgemäß ist (Az. B 5 R 9/24 R). Für Millionen verheirateter Rentnerinnen und Rentner bedeutet das: Eine Klage gegen das System selbst hat keine Aussicht mehr. Doch was viele nicht wissen — anfechtbar bleibt jeder Bescheid, der auf fehlerhaften Einkommensdaten beruht. Wie die Berechnung funktioniert, wo Fehler stecken können und welche Schritte jetzt noch Sinn ergeben, zeigt dieser Artikel im Detail.
Inhaltsverzeichnis
Warum verheiratete Rentner beim Grundrentenzuschlag schlechter gestellt sind als unverheiratete Paare
Seit dem 1. Januar 2021 gibt es für langjährig Versicherte mit unterdurchschnittlichem Einkommen einen Grundrentenzuschlag auf die gesetzliche Rente.
Wer mindestens 33 Jahre Grundrentenzeiten vorweisen kann, darunter Pflichtbeitragszeiten, Kindererziehungszeiten und Pflegezeiten, hat dem Grunde nach Anspruch auf diesen Aufschlag. Die Deutsche Rentenversicherung prüft den Anspruch automatisch, ein eigener Antrag ist nicht nötig.
Was der Gesetzgeber von Beginn an eingebaut hat, ist eine Einkommensüberprüfung: Der Grundrentenzuschlag soll nur solchen Haushalten zugutekommen, die wirtschaftlich darauf angewiesen sind. Und hier beginnt das Problem für Verheiratete.
Gesetzlich festgelegt ist: Es wird nicht nur das eigene Einkommen des Rentenberechtigten angerechnet, sondern auch das Einkommen des Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartners. Bei unverheirateten Paaren, die seit Jahrzehnten zusammenleben und gemeinsam wirtschaften, gilt das nicht: Ihr Partnerinkommen bleibt bei der Grundrentenprüfung außen vor.
Diese Ungleichbehandlung war der Kern des Verfahrens, das das Bundessozialgericht am 27. November 2025 entschied. Die Klägerin, die 43 Jahre Grundrentenzeiten vorweisen konnte und eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen bezog, bekam ihren errechneten Grundrentenzuschlag von rund 48 Euro monatlich wegen des Einkommens ihres Mannes nicht ausgezahlt.
Sie klagte, die Regelung verstoße gegen den Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) in Verbindung mit dem Schutz der Ehe (Art. 6 Abs. 1 GG). Das BSG wies die Revision ab: Die Ungleichbehandlung sei sachlich gerechtfertigt, weil Eheleute einer bürgerlich-rechtlichen Unterhaltspflicht unterliegen, die bei unverheirateten Paaren fehlt.
Der Gesetzgeber dürfe typisierend davon ausgehen, dass ein verheirateter Versicherter wirtschaftlich anders abgesichert ist als ein unverheirateter.
So berechnet die Rentenversicherung das anrechenbare Einkommen: der Mechanismus mit Zweijahresverzögerung
Das Einkommen, das für den Grundrentenzuschlag relevant ist, ist nicht das Einkommen des laufenden Jahres, sondern das Einkommen des vorvergangenen Kalenderjahres. Für die Neuberechnung zum 1. Januar 2026 zieht die Rentenversicherung also die Einkommensdaten aus dem Jahr 2024 heran. Diese werden automatisiert über einen Datenabgleich mit den Finanzbehörden abgerufen.
Das klingt technisch, hat aber erhebliche praktische Konsequenzen. Wer 2024 noch in Teilzeit gearbeitet hat, 2025 aber aufgehört hat, sieht diesen Einkommensrückgang erst in der Berechnung ab 2027. Für das Jahr 2026 ist er zu spät.
Umgekehrt: Wer 2024 durch Einmalzahlungen oder Veräußerungsgewinne ein ungewöhnlich hohes zu versteuerndes Einkommen hatte, verliert den Zuschlag im Jahr 2026, obwohl die Einkommenssituation 2025 längst wieder normal ist.
Als Einkommen gilt das zu versteuernde Einkommen beider Eheleute zusammen, zuzüglich des steuerfreien Rentenanteils sowie versteuerter Kapitalerträge.
Entscheidend ist das zu versteuernde Einkommen, also nach Abzug aller Freibeträge, Werbungskosten und Sonderausgaben. Bruttoeinkommen oder Rentenbrutto sind nicht die Bezugsgröße. Wer das übersieht, hält seinen Anspruch für verspielt, obwohl das zu versteuernde Einkommen unterhalb der Grenze liegen könnte.
Elisabeth K., 65, aus Gelsenkirchen hat 43 Jahre Beitragszeiten hinter sich. Die Rentenversicherung errechnet für sie einen Grundrentenzuschlag von 1,1760 Entgeltpunkten, was beim aktuellen Rentenwert von 40,79 Euro rund 48 Euro monatlich entspricht. Ihr Ehemann Klaus, 67, bezieht Betriebsrente und gesetzliche Altersrente.
Das gemeinsame zu versteuernde Einkommen für 2024 liegt bei 38.400 Euro, also monatlich 3.200 Euro. Dieser Betrag übersteigt den Ehepaar-Freibetrag von 2.326 Euro erheblich, sodass der Zuschlag vollständig auf null gekürzt wird. Auf dem Kontoauszug erscheinen die 48 Euro nicht.
Diese Einkommensgrenzen 2026 entscheiden, ob Sie den Grundrentenzuschlag erhalten
Die Anrechnungsgrenzen sind gesetzlich als Vielfaches des aktuellen Rentenwertes definiert und steigen automatisch mit jeder Rentenanpassung. Seit dem 1. Juli 2025 beträgt der aktuelle Rentenwert 40,79 Euro. Daraus ergeben sich für die Berechnung im Jahr 2026 folgende Schwellen:
Für Alleinbezieher ohne Ehepaar-Anrechnung bleibt ein monatliches Einkommen bis 1.491 Euro vollständig anrechnungsfrei. Zwischen 1.491 Euro und 1.908 Euro werden 60 Prozent des übersteigenden Betrags angerechnet. Jeder Euro über 1.908 Euro reduziert den Zuschlag vollständig.
Für Verheiratete, bei denen das Ehegatteneinkommen einbezogen wird, gelten höhere, aber gemeinsam geltende Grenzen: Der Haushalt bleibt bis zu einem gemeinsamen monatlichen Einkommen von 2.326 Euro anrechnungsfrei. Zwischen 2.326 Euro und 2.744 Euro erfolgt eine 60-prozentige Anrechnung des übersteigenden Betrags. Über 2.744 Euro wird der überschießende Teil vollständig angerechnet.
Wichtig: Ab dem 1. Juli 2026 steigt der Rentenwert auf 42,52 Euro. Damit verschieben sich die Grenzen nach oben: auf rund 1.554 Euro (Single-Freibetrag) und rund 2.427 Euro (Ehepaar-Freibetrag). Wer knapp über den derzeitigen Grenzen liegt, sollte nach der Rentenanpassung prüfen lassen, ob sich seine Situation ab Juli 2026 verändert.
Das BSG-Urteil vom November 2025: Was jetzt rechtskräftig ist und was anfechtbar bleibt
Das Urteil des Bundessozialgerichts vom 27. November 2025 schließt eine bestimmte Klage-Strategie endgültig: Den Grundrentenzuschlag mit dem Argument zu erkämpfen, die Anrechnung des Ehegatteneinkommens verstoße gegen die Verfassung, hat nach diesem Urteil keine Aussicht mehr.
Das BSG hat klargestellt, dass der Gesetzgeber bei aus Bundesmitteln finanzierten Sozialleistungen der Rentenversicherung einen weiten Gestaltungsspielraum besitzt und die Ungleichbehandlung von Eheleuten gegenüber unverheirateten Paaren sachlich gerechtfertigt ist.
Was das Urteil ausdrücklich nicht entschieden hat, ist die Frage, ob die verwendeten Einkommensdaten im Einzelfall korrekt sind. Die Rentenversicherung ist an die Festsetzungsdaten der Finanzbehörden gebunden, aber diese Daten können falsch sein. Und wer auf Basis falscher Daten keinen Zuschlag erhält, hat weiterhin einen Anspruch auf Korrektur. Das BSG-Urteil ändert daran nichts.
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Konkret anfechtbar ist ein Bescheid in drei Fallgruppen: Das falsche Datenjahr wurde herangezogen (grundsätzlich gilt das vorvergangene Jahr, für 2026 also 2024); der Familienstand ist falsch erfasst, etwa weil eine Scheidung noch nicht im System hinterlegt ist; oder das zu versteuernde Einkommen wurde vom Finanzamt falsch übermittelt, etwa weil ein nachträglich geänderter Steuerbescheid (infolge eines erfolgreichen Einspruchs) nicht an die Rentenversicherung weitergeleitet wurde.
In jedem dieser Fälle beruht der Bescheid auf einer fehlerhaften Datengrundlage, unabhängig davon, was das BSG zur grundsätzlichen Verfassungskonformität der Einkommensanrechnung entschieden hat.
Dauernd getrenntlebend – trotzdem wird das Einkommen Ihres Ehepartners angerechnet
Wer seit Jahren getrennt lebt, aber formal noch verheiratet ist, wird beim Grundrentenzuschlag wie ein zusammenlebendes Ehepaar behandelt. Die Deutsche Rentenversicherung macht in ihren Rechtsarbeitsanweisungen ausdrücklich deutlich, dass das Gesetz zur Einkommensanrechnung keine Ausnahme für dauernd getrenntlebende Ehegatten vorsieht.
Das bedeutet: Eine Rentnerin, die seit zehn Jahren von ihrem Mann getrennt lebt, die weder dessen Konto kennt noch seine Einkommensverhältnisse, muss trotzdem dessen zu versteuerndes Einkommen als Grundlage der Grundrentenprüfung akzeptieren.
Bezieht ihr Noch-Ehemann ein mittleres Einkommen, reicht das aus, den Zuschlag vollständig zu streichen. Diese Konsequenz ist rechtlich bindend — und nach dem BSG-Urteil verfassungskonform.
Für Betroffene in dieser Situation ist der einzige wirksame Weg aus der Anrechnungspflicht die rechtskräftige Scheidung. Erst wenn die Ehe aufgelöst ist, gilt ausschließlich das eigene Einkommen.
Wer knapp unter der Single-Grenze von 1.491 Euro eigenes monatliches zu versteuerndes Einkommen liegt und dauerhaft getrennt lebt, sollte diesen Aspekt bei anderen Entscheidungen, etwa zur Unterhaltssituation oder zum Versorgungsausgleich, im Blick haben.
Widerspruch und Überprüfungsantrag: Fristen und Vorgehen im Detail
Wer einen Bescheid erhalten hat, der den Grundrentenzuschlag kürzt oder auf null setzt, hat grundsätzlich zwei Wege. Der Widerspruch muss innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids schriftlich bei der Deutschen Rentenversicherung eingelegt werden. Für Berechtigte mit Wohnsitz im Ausland gilt eine Frist von drei Monaten.
Im Widerspruch sollte konkret benannt werden, welche Daten nach Einschätzung des Betroffenen fehlerhaft sind: das herangezogene Einkommensjahr, die übermittelte Einkommenshöhe oder der Familienstand. Ein pauschaler Widerspruch mit dem Argument, die Einkommensanrechnung als solche sei ungerecht, wird nach dem BSG-Urteil nicht zum Ziel führen.
Wer die Widerspruchsfrist versäumt hat oder erst jetzt erkennt, dass frühere Bescheide auf falschen Daten beruhen, kann einen Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X stellen. Dieser Antrag ist zeitlich nicht befristet. Wird der Fehler anerkannt, zahlt die Rentenversicherung rückwirkend für bis zu vier Jahre nach.
Die Beweislast liegt grundsätzlich beim Antragsteller: Es ist nachzuweisen, welcher Datenfehler vorlag und wie hoch das korrekte zu versteuernde Einkommen tatsächlich gewesen wäre. Geeignete Belege sind der maßgebliche Einkommensteuerbescheid, ein geänderter Steuerbescheid sowie bei Zweifeln am Familienstand das entsprechende Dokument vom Standesamt.
Die Rentenversicherung ist grundsätzlich an den vorliegenden Einkommensteuerbescheid gebunden, auch wenn er vorläufig ergangen ist. Wer einen laufenden Steuerstreit führt und die Aussetzung der Vollziehung beantragt hat, sollte die Rentenversicherung darüber informieren, weil sich daraus eine veränderte Anrechnungsgrundlage ergeben kann.
Häufige Fragen zum Grundrentenzuschlag und Ehepartner-Einkommen
Werden auch Kapitalerträge meines Ehepartners angerechnet?
Ja. Versteuerte Kapitalerträge werden zusätzlich einbezogen, sofern sie nicht bereits im zu versteuernden Einkommen enthalten sind. Kapitalerträge unterhalb des Sparerpauschbetrags (801 Euro pro Person) bleiben steuerfrei und fließen deshalb nicht in die Grundrentenprüfung ein.
Wer Kapitalerträge erzielt, muss diese auf Aufforderung der Rentenversicherung innerhalb von drei Monaten nach Bescheidzugang nachmelden.
Mein Ehemann hat 2024 aufgehört zu arbeiten. Warum wird sein Arbeitseinkommen aus 2024 noch 2026 angerechnet?
Weil das Gesetz das Einkommen des vorvergangenen Kalenderjahres als Berechnungsgrundlage vorschreibt. Für 2026 ist das zwingend das zu versteuernde Einkommen aus 2024, unabhängig davon, wie hoch das Einkommen 2025 oder 2026 tatsächlich ist. Ihr Mann kann sein niedrigeres Einkommen aus 2025 erst für die Berechnung ab 2027 geltend machen.
Kann ich verlangen, dass mein aktuelles Einkommen, das viel niedriger ist, sofort berücksichtigt wird?
Nein. Das Gesetz sieht keine Möglichkeit vor, auf aktuelle Einkommen umzuschalten. Die einzige Ausnahme ist der Fall, dass überhaupt keine Festsetzungsdaten aus dem vorvergangenen Jahr vorliegen, dann greift das System auf das vorvorherige Jahr zurück. Ein Antrag auf Berücksichtigung des laufenden oder vergangenen Jahres ist rechtlich nicht vorgesehen.
Mein Bescheid weist einen Grundrentenzuschlag aus, der Zahlbetrag ist aber null. Muss ich trotzdem etwas tun?
Prüfen Sie den Bescheid sorgfältig auf die Angaben zur Einkommensanrechnung: Welches Einkommensjahr wurde herangezogen? Welcher Betrag wurde für Sie und Ihren Ehepartner angesetzt? Stimmen diese Angaben mit Ihren Einkommensteuerbescheiden überein?
Wenn Sie Abweichungen feststellen, legen Sie innerhalb eines Monats Widerspruch ein und legen den korrekten Steuerbescheid bei. Wenn der Bescheid älter ist und die Frist verstrichen ist, stellen Sie einen Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X.
Wird das BSG-Urteil politisch irgendwann rückgängig gemacht werden?
Das BSG-Urteil betrifft die verfassungsrechtliche Prüfung des geltenden Rechts, nicht die politische Gestaltungsfrage. Der Gesetzgeber kann die Regelung jederzeit ändern. Eine solche Reform ist derzeit nicht im Bundesgesetzblatt verankert.
Wer Druck auf eine Änderung machen möchte, ist auf den parlamentarischen Weg angewiesen — etwa über Petitionen oder über Sozialverbände wie VdK oder SoVD, die diese Problematik bereits thematisiert haben.
Quellen:
Bundessozialgericht: Pressemitteilung Nr. 27/2025 vom 27.11.2025, Urteil B 5 R 9/24 R
Bundessozialgericht: Verhandlungstermin B 5 R 9/24 R vom 27.11.2025
Gesetze-im-Internet / dejure.org: § 97a SGB VI, Fassung nach SGB VI-Anpassungsgesetz, BGBl. 2025 I Nr. 355
Deutsche Rentenversicherung: Rentenanpassung 2026, Meldung vom 05.03.2026 (Rentenwert 40,79 Euro / 42,52 Euro)
Deutsche Rentenversicherung: Rechtsarbeitsanweisungen zu § 97a SGB VI (AGVR 1/2020, TOP 8)
Grundrentengesetz: BGBl. I S. 1879 vom 12.08.2020, in Kraft seit 01.01.2021




