Abfindung nach Kündigung: Neu bei der Fünftelregelung nach § 34 ab 2026

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Wer 2026 eine Abfindung erhält, sieht auf der Abrechnung oft einen hohen Steuerabzug. Der Arbeitgeber behält seit Jahresbeginn die volle Lohnsteuer ein, ohne Tarifermäßigung. Den Steuervorteil der sogenannten Fünftelregelung gibt es erst mit der Steuererklärung zurück. Wer keine Erklärung abgibt, verschenkt diesen Vorteil.

So funktioniert die Fünftelregelung

Die Fünftelregelung nach § 34 Einkommensteuergesetz (EStG) ist keine Steuerbefreiung. Sie ist ein Mittel, die die Steuerprogression abmildert. Das Problem: Ein hoher Einmalbetrag drückt im Auszahlungsjahr in einen höheren Steuersatz.

Die Fünftelregelung verhindert das. Das Finanzamt tut so, als fließe ein Fünftel der Abfindung jährlich zu. Es berechnet die Steuer auf das reguläre Jahreseinkommen plus dieses eine Fünftel. Dann zieht es die Steuer auf das reguläre Jahreseinkommen ohne Abfindung ab. Die Differenz multipliziert es mit fünf: Das ist die Steuer auf die gesamte Abfindung.

Dieser hilft besonders dann, wenn das reguläre Jahreseinkommen bereits hoch ist. Ein zusätzliches Fünftel der Abfindung hebt den Steuersatz dann kaum noch an. Ob das in der eigenen Situation zutrifft, hängt von einer Konstellation ab, die viele übersehen.

Fünftelregelung: Das Finanzamt rechnet immer beide Varianten durch

Hier liegt der Denkfehler: Die Fünftelregelung ist kein selbstlaufender Steuerrabatt, der in jedem Fall greift. Das Finanzamt berechnet sowohl die normale Besteuerung als auch die ermäßigte Variante. Das Finanzamt wendet immer die günstigere Variante an, ohne dass ein gesonderter Antrag nötig wäre.

Wer glaubt, er müsse die günstige Variante erst ausdrücklich einfordern, liegt falsch. Das Einzige, was zählt: die Steuererklärung abgeben und die Abfindung dort korrekt eintragen.

Konkret: Thomas G., 54, aus Essen, verliert seinen Job und erhält eine Abfindung von 30.000 Euro. Das restliche Jahr hat er kein Einkommen. Das Finanzamt rechnet mit der Fünftelregelung: null Euro reguläres Einkommen plus 6.000 Euro (ein Fünftel der Abfindung) ergibt 6.000 Euro.

Dieser Betrag liegt unter dem Grundfreibetrag von 12.348 Euro (Steuerjahr 2026) — Steuer: null. Multipliziert mit fünf: Steuer auf die Abfindung = null. Thomas G. bekommt die gesamte einbehaltene Lohnsteuer zurück. Er muss nichts beantragen und nichts selbst ausrechnen. Er muss nur die Steuererklärung abgeben.

Arbeitslosengeld im Abfindungsjahr: Wenn zwei Regelungen sich aufaddieren

Komplizierter wird die Rechnung, wenn im selben Jahr Arbeitslosengeld I (ALG I) bezogen wird. ALG I ist selbst steuerfrei. Aber es löst den Progressionsvorbehalt aus: Das ALG I erhöht den Steuersatz auf alle anderen steuerpflichtigen Einkünfte, also auch auf die Abfindung.

Je höher das ALG I, desto stärker der Effekt. Wer zwölf Monate ALG I bezogen hat und gleichzeitig eine hohe Abfindung erhielt, zahlt mehr Steuer auf die Abfindung als jemand ohne ALG I.

Wer diesen Effekt vorher kennt, kann gegensteuern. Der wichtigste Hebel ist der Auszahlungszeitpunkt der Abfindung. Kommt das Geld in einem Jahr, in dem kein oder kaum ALG I geflossen ist, fällt die Steuer deutlich niedriger aus. Das lässt sich im Aufhebungsvertrag mit dem Arbeitgeber verhandeln. Dieses Zusammenspiel lässt sich aber nur nutzen, wer es kennt — und das ist selten der Fall.

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So tragen Sie die Abfindung in der Steuererklärung 2026 ein

Die Steuererklärung für 2026 muss bis zum 31. Juli 2027 beim Finanzamt eingereicht sein — auch wer sonst nie erklärungspflichtig war, muss jetzt handeln. Wer die Frist versäumt, kann die Steuererklärung zwar noch innerhalb der steuerlichen Festsetzungsfrist von vier Jahren nachreichen.

Aber: Für jeden Monat Verspätung kann das Finanzamt Verspätungszuschläge erheben. In ELSTER öffnen Sie die Anlage N, das Formular für Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit. In Zeile 17 steht das Feld „Arbeitslohn für mehrere Jahre / Entschädigungen”. Dort wird die Abfindung eingetragen. Das Finanzamt berechnet danach automatisch, ob die Fünftelregelung günstiger ist.

Wer in ELSTER den Datenabruf der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung nutzt, spart sich die manuelle Eingabe. Die Abfindung steht auf der Bescheinigung des Arbeitgebers unter Nummer 3 und Nummer 10. ELSTER importiert diese Werte automatisch in Zeile 17. Ein gesonderter Antrag ist nicht erforderlich. Das Finanzamt erstattet die Differenz zwischen einbehaltener Lohnsteuer und tatsächlich geschuldeter Einkommensteuer.

Häufige Fragen zur Fünftelregelung bei Abfindungen

Muss ich die Fünftelregelung ausdrücklich beantragen?

Nein. Es reicht, die Abfindung korrekt in Zeile 17 der Anlage N einzutragen. Das Finanzamt prüft automatisch, ob die ermäßigte Berechnung günstiger ist, und wendet sie dann an. Wer den automatischen Datenabruf in ELSTER nutzt, muss nicht einmal manuell eintragen — die Lohnsteuerbescheinigung enthält alle nötigen Angaben.

Gilt die Fünftelregelung auch bei gestückelter Auszahlung?

Nur eingeschränkt. Die Tarifermäßigung setzt voraus, dass die Abfindung im Wesentlichen in einem Kalenderjahr zufließt — die sogenannte Zusammenballung der Einkünfte.

Eine Ausnahme gilt für kleine Restbeträge: Wer im Folgejahr bis zu zehn Prozent der Hauptleistung erhält, gefährdet den Steuervorteil nicht. Wer aber größere Teile über mehrere Jahre verteilt, verliert die Ermäßigung für die gesamte Abfindung.

Kann ich den Auszahlungszeitpunkt beeinflussen?

Ja, und das ist oft der wichtigste Hebel. Maßgeblich ist nicht das Kündigungsdatum, sondern der tatsächliche Zeitpunkt der Auszahlung. Wer im Folgejahr deutlich niedrigere Einkünfte erwartet, etwa nach Renteneintritt oder nach Ende des ALG‑I‑Bezugs, sollte eine späte Auszahlung mit dem Arbeitgeber vereinbaren.

Ob das günstiger ist, hängt von der konkreten Einkommenssituation ab und sollte vor der Vereinbarung durchgerechnet werden.

Was genau steht auf der Lohnsteuerbescheinigung, und was mache ich damit?

Der Arbeitgeber weist die Abfindung in der Lohnsteuerbescheinigung 2026 unter Nummer 3 (Bruttolohn gesamt) und Nummer 10 (sonstige Bezüge und Entschädigungen) aus.

Wer den automatischen Datenabruf in ELSTER nutzt, muss nichts weiter tun — die Werte werden automatisch in Zeile 17 der Anlage N übernommen. Wer die Bescheinigung manuell eingibt, trägt den Betrag aus Nummer 10 in Zeile 17 ein.

Quellen

Bundesgesetzblatt: Wachstumschancengesetz, BGBl. 2024 I Nr. 108 vom 27. März 2024
dejure.org: § 34 EStG Außerordentliche Einkünfte (Gesetzeswortlaut)
Bundesministerium der Finanzen: Amtliches Einkommensteuer-Handbuch 2024, § 34 EStG
Finanzverwaltung (ELSTER): Hilfe zur Einkommensteuererklärung 2026
IHK München: Grundfreibetrag 2026, Steuerfortentwicklungsgesetz