Krankengeld trotz zu später AU-Bescheinigung

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Wer länger krankgeschrieben ist, kennt das Problem: Die Krankenkasse prüft sehr genau, ob jede Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung rechtzeitig vorliegt. Doch das Sozialgericht Speyer hat in einem wichtigen Urteil entschieden, dass Versicherte unter bestimmten Umständen ihren Anspruch auf Krankengeld nicht verlieren, auch wenn eine weitere AU-Bescheinigung erst später bei der Kasse eingeht.

Das Gericht gab einem Arbeitnehmer Recht, dem Krankengeld für zwei Wochen verweigert worden war (SG Speyer, Urteil vom 27.10.2017, Az. S 16 KR 440/16).

Für viele Betroffene ist das eine wichtige Nachricht. Denn die Entscheidung stellt klar: Wenn die Arbeitsunfähigkeit einmal gemeldet wurde und durchgehend weiter besteht, muss nicht jede neue Krankschreibung erneut fristgerecht gemeldet werden, damit das Krankengeld weiterläuft.

Krankenkasse verweigerte Krankengeld für fast zwei Wochen

Der Kläger war als Chemiefacharbeiter in Vollzeit beschäftigt und seit dem 4. Januar 2016 arbeitsunfähig erkrankt. Nach Ablauf der Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber zahlte die Krankenkasse ab dem 15. Februar 2016 Krankengeld.

Später stellte ein anderer Arzt am 6. April 2016 erneut Arbeitsunfähigkeit fest. Diese Bescheinigung ging nach Angaben der Krankenkasse aber erst am 26. April 2016 ein. Daraufhin verweigerte die Kasse Krankengeld für die Zeit vom 12. April 2016 bis zum 25. April 2016. Sie argumentierte, die Arbeitsunfähigkeit sei nicht rechtzeitig erneut gemeldet worden.

Das war die Begründung der Krankenkasse

Die Krankenkasse stützte sich auf die Regelung zum Ruhen des Krankengeldanspruchs. Nach ihrer Auffassung muss eine Arbeitsunfähigkeit bei längerem Krankengeldbezug immer wieder rechtzeitig gemeldet werden, wenn ein neuer ärztlicher Feststellungszeitraum beginnt.

Genau das ist in der Praxis ein häufiger Streitpunkt. Viele Kassen gehen davon aus, dass jede neue AU-Bescheinigung wieder innerhalb kurzer Frist vorliegen muss, auch wenn die Erkrankung ohne Unterbrechung weiterbesteht. Verspätet sich der Eingang, wird Krankengeld oft für mehrere Tage oder Wochen gestrichen.

Sozialgericht Speyer widerspricht der strengen Kassenpraxis

Das Sozialgericht Speyer stellte sich klar gegen diese Sichtweise. Nach Auffassung des Gerichts reicht die erste Meldung der Arbeitsunfähigkeit aus, wenn die Arbeitsunfähigkeit durchgehend weiter besteht.

Die Richter entschieden, dass das Gesetz keine Pflicht enthält, bei fortlaufender Erkrankung jede weitere AU erneut fristgerecht zu melden. Genau deshalb durfte die Krankenkasse das Krankengeld für den Zeitraum vom 12. April 2016 bis 25. April 2016 nicht verweigern.

Warum das Gericht die Krankengeld-Bewilligung besonders wichtig fand

Besonders deutlich wird das Urteil bei der Frage, wie Krankengeld überhaupt bewilligt wird. Die Krankenkasse hatte dem Kläger schriftlich mitgeteilt, dass sie ab dem 15. Februar 2016 Krankengeld zahle. Gleichzeitig sprach sie davon, das Krankengeld werde abschnittsweise bewilligt.

Das Gericht hielt diese Konstruktion für rechtlich problematisch. Nach Auffassung der Kammer lag eine begünstigende Bewilligung mit Dauerwirkung vor. Das bedeutet: Die Krankenkasse hatte Krankengeld nicht nur tageweise oder für einzelne Mini-Abschnitte zugesagt, sondern grundsätzlich fortlaufend bewilligt. Eine solche Bewilligung kann nicht einfach nach Belieben für einzelne Zeiträume unterbrochen werden.

Befristete Krankengeld-Bewilligung laut Gericht grundsätzlich unzulässig

Das Sozialgericht Speyer geht noch weiter. Es stellt ausdrücklich klar, dass eine befristete, also zeitabschnittsweise Bewilligung von Krankengeld grundsätzlich unzulässig ist, wenn es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt.

Das ist brisant, weil viele Krankenkassen in der Praxis genau so arbeiten. Versicherte bekommen dann faktisch immer nur für kurze Zeiträume Krankengeld, obwohl ihre Arbeitsunfähigkeit fortbesteht. Nach Ansicht des Gerichts widerspricht das jedoch dem Sozialverwaltungsrecht.

Keine neue Meldung nötig bei durchgehender Arbeitsunfähigkeit

Der zentrale Punkt des Urteils ist die Auslegung der gesetzlichen Meldepflicht. Das Gericht sagt: Wer seine Arbeitsunfähigkeit einmal gemeldet hat und anschließend ohne Unterbrechung weiter arbeitsunfähig bleibt, muss nicht jedes Mal erneut melden, nur weil ein neuer Arzt eine neue Bescheinigung ausstellt.

Die Richter stützen sich dabei direkt auf den Gesetzeswortlaut. Dieser knüpft an den Beginn der Arbeitsunfähigkeit an. Wenn die Erkrankung lückenlos fortbesteht, gibt es nach der Auffassung des Gerichts keinen neuen Beginn und damit auch keine neue Meldepflicht.

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Gericht kritisiert frühere Rechtsprechung deutlich

Bemerkenswert ist auch, wie deutlich sich das Sozialgericht Speyer mit der strengeren Rechtsprechung auseinandersetzt. Es hält die Auffassung, wonach bei jeder weiteren Krankschreibung erneut eine Meldung nötig sein soll, für nicht mit dem Gesetzeswortlaut vereinbar.

Das Gericht betont dabei den verfassungsrechtlichen Grundsatz der Gesetzesbindung. Richter dürfen keine zusätzlichen Pflichten schaffen, die sich aus dem Gesetz selbst nicht ergeben. Genau das wäre nach Auffassung der Kammer aber der Fall, wenn Versicherte bei durchgehender Arbeitsunfähigkeit immer wieder neu melden müssten.

Was das für Versicherte beim Krankengeld bedeutet

Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ist das Urteil ein wichtiges Signal. Es zeigt, dass Krankenkassen Krankengeld nicht allein deshalb streichen dürfen, weil eine weitere AU-Bescheinigung verspätet eingeht, obwohl die Erkrankung ohne Unterbrechung andauert.

Das schützt vor allem Menschen, die sich in einer belastenden gesundheitlichen Lage befinden. Gerade nach Operationen oder Klinikaufenthalten kommt es immer wieder vor, dass Bescheinigungen verspätet versendet oder erst später bei der Kasse erfasst werden. Nach der Linie des Sozialgerichts Speyer darf das nicht automatisch zum Verlust des Krankengeldes führen.

Warum der Fall aus Speyer über den Einzelfall hinaus wichtig ist

Der Fall betrifft nicht nur einen einzelnen Arbeitnehmer. Er berührt eine Grundfrage des Krankengeldrechts: Müssen Versicherte bei jeder Folgebescheinigung um ihren Anspruch zittern oder besteht ein einmal bewilligter Anspruch fort, solange die Krankheit lückenlos andauert?

Das Sozialgericht Speyer beantwortet diese Frage klar zugunsten der Versicherten. Wer einmal arbeitsunfähig gemeldet ist und durchgehend krank bleibt, soll sich nicht mit immer neuen Formalfallen auseinandersetzen müssen.

Wie entscheiden andere Gerichte?

Der in Speyer verhandelte Fall ist nicht der einzige, in dem ein Sozialgericht entschied, dass die Krankenkasse trotz “verspäteter” AU weiterhin Krankengeld auszahlen muss.

Auch wenn alle diese Fälle sich in den konkreten Situationen unterschieden, ist die juristische Tendenz klar: Eine verspätete AU bedeutet nicht automatisch, dass die Krankenversicherung die Leistung stoppen darf. Es kommt vielmehr auf die jeweilige Situation an, besonders darauf, ob durchgehend Arbeitsunfähigkeit besteht.

FAQ: Die fünf wichtigsten Fragen und Antworten

Muss eine neue AU-Bescheinigung beim Krankengeld immer erneut fristgerecht bei der Krankenkasse eingehen?
Nach dem Urteil des Sozialgerichts Speyer nicht zwingend. Wenn die Arbeitsunfähigkeit bereits gemeldet wurde und ohne Unterbrechung fortbesteht, ist keine erneute Meldung erforderlich, um das Ruhen des Krankengeldanspruchs zu verhindern.

Darf die Krankenkasse Krankengeld einfach für einzelne Zeiträume streichen?
Nicht ohne Weiteres. Das Gericht sieht in der Krankengeldbewilligung grundsätzlich einen begünstigenden Verwaltungsakt mit Dauerwirkung. Eine zeitabschnittsweise Befristung hält es mangels gesetzlicher Grundlage regelmäßig für unzulässig.

Was war im Fall des Klägers passiert?
Der Kläger war durchgehend arbeitsunfähig. Eine weitere AU-Bescheinigung vom 6. April 2016 ging nach Angaben der Krankenkasse erst am 26. April 2016 ein. Die Kasse verweigerte deshalb Krankengeld für den Zeitraum vom 12. April bis 25. April 2016. Das Gericht gab dem Kläger Recht.

Wann ruht der Krankengeldanspruch überhaupt?
Ein Ruhen kann eintreten, wenn die Arbeitsunfähigkeit der Krankenkasse gar nicht gemeldet wird. Nach der Entscheidung aus Speyer gilt das aber nicht für jede weitere Folgebescheinigung, wenn die Krankheit lückenlos weiter besteht.

Warum ist das Urteil für Beschäftigte so wichtig?
Weil es Versicherte vor formalen Nachteilen schützt. Wer nachweislich weiter krank ist, soll seinen Anspruch auf Krankengeld nicht allein wegen verspäteter Übermittlung einer weiteren Bescheinigung verlieren.

Fazit

Das Sozialgericht Speyer stärkt mit seinem Urteil die Rechte von Versicherten im Krankengeldbezug. Wenn eine Arbeitsunfähigkeit einmal gemeldet wurde und ohne Unterbrechung fortbesteht, muss nicht jede weitere Bescheinigung erneut fristgerecht bei der Krankenkasse eingehen.

Für Betroffene ist das eine wichtige Klarstellung gegen eine strenge Verwaltungspraxis vieler Krankenkassen. Das Urteil macht deutlich: Krankengeld darf nicht durch zusätzliche Meldepflichten verkürzt werden, die so im Gesetz gar nicht stehen.