Krankengeld: Brief verloren gegangen – Krankenkasse strich trotzdem das Krankengeld

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Geht eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung auf dem Postweg verloren, darf die Krankenkasse das Krankengeld nicht automatisch verweigern, wenn der Versicherte alles Zumutbare für eine rechtzeitige Meldung getan hat. Das Sozialgericht Halle stellte sich damit gegen eine besonders strenge Anwendung der Ruhensvorschrift und verurteilte die Krankenkasse zur Zahlung. (S 22 KR 410/17)

Krankengeld gestrichen: Krankenkasse berief sich auf verspätete AU-Meldung

Der Kläger war gesetzlich krankenversichert und hatte Anspruch auf Krankengeld. Er war länger arbeitsunfähig erkrankt und erhielt von seiner Krankenkasse laufend Krankengeld.

Für einen weiteren Zeitraum stellte seine Ärztin eine Folgebescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit aus. Diese Bescheinigung ging bei der Krankenkasse jedoch nach deren Darstellung zunächst nicht ein.

Daraufhin verweigerte die Krankenkasse die Zahlung von Krankengeld für mehrere Wochen. Sie argumentierte, die weitere Arbeitsunfähigkeit sei nicht rechtzeitig gemeldet worden.

AU-Bescheinigung angeblich nicht angekommen: Versicherter widersprach

Der Versicherte legte Widerspruch ein. Er erklärte, er habe die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung rechtzeitig abgeschickt.

Außerdem verwies er darauf, dass die Bescheinigung zeitgleich auch an den Arbeitgeber gegangen und dort angekommen sei. Der Kläger konnte zudem eine Kopie der Ausfertigung für den Versicherten vorlegen.

Die Krankenkasse blieb trotzdem bei ihrer Ablehnung. Nach ihrer Auffassung trägt der Versicherte das Risiko, dass ein Brief die Krankenkasse nicht oder nicht rechtzeitig erreicht.

Krankenkasse sah Ruhen des Krankengeldes

Die Krankenkasse stützte sich auf die gesetzliche Ruhensregelung. Danach ruht der Anspruch auf Krankengeld, solange die Arbeitsunfähigkeit der Krankenkasse nicht rechtzeitig gemeldet wird.

Nach der damaligen strengen Auslegung sollte dieses Risiko grundsätzlich beim Versicherten liegen. Selbst wenn die Bescheinigung rechtzeitig zur Post gegeben wurde, sollte ein Verlust auf dem Postweg zu Lasten des Versicherten gehen.

Die Krankenkasse meinte deshalb, sie dürfe für den streitigen Zeitraum kein Krankengeld zahlen.

Sozialgericht Halle begrenzte die strenge Ruhensregel

Das Sozialgericht Halle sah den Fall anders. Es entschied, dass die Krankenkasse das Krankengeld zahlen muss.

Nach Auffassung des Gerichts darf die Ruhensregel nicht schematisch angewandt werden, wenn der Versicherte alles unternommen hat, um seine Arbeitsunfähigkeit rechtzeitig mitzuteilen.

Das Gericht betonte: Verzögerungen oder Fehler bei der Briefbeförderung dürfen Bürgern nicht ohne Weiteres als Verschulden zugerechnet werden. Versicherte dürfen grundsätzlich darauf vertrauen, dass aufgegebene Post ordnungsgemäß befördert wird.

Postverlust darf nicht automatisch den Krankengeldanspruch vernichten

Das Gericht verwies auf praktische Probleme bei Postlaufzeiten, Scan-Zentren und moderner Massenbearbeitung. Auch bei Krankenkassen könne Post verloren gehen oder falsch zugeordnet werden.

Versicherte hätten darauf keinen Einfluss. Wenn sie ihre Bescheinigung rechtzeitig absenden, dürfe ein späterer Fehler im Postlauf oder in der Postbearbeitung nicht automatisch dazu führen, dass existenzsicherndes Krankengeld entfällt.

Gerade bei Menschen mit mittlerem oder niedrigem Einkommen kann der Wegfall von Krankengeld schwere Folgen haben. Deshalb müsse die Vorschrift verhältnismäßig angewendet werden.

Kein Hinweis auf Missbrauch oder verspätete Krankheit

Im konkreten Fall sah das Gericht keine Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger die Bescheinigung nicht abgesendet hatte. Auch ein Missbrauchsverdacht bestand nicht.

Die Erkrankung war bereits länger bekannt. Die Krankenkasse zahlte schon zuvor Krankengeld. Es ging also nicht darum, eine völlig neue oder überraschende Arbeitsunfähigkeit rückwirkend zu prüfen.

Auch war nicht ersichtlich, dass die Krankenkasse eine zeitnahe Prüfung durch den Medizinischen Dienst ernsthaft veranlassen wollte und durch die angeblich fehlende Bescheinigung daran gehindert wurde.

Krankengeld ist für Versicherte existenziell

Krankengeld ersetzt bei längerer Arbeitsunfähigkeit das ausfallende Arbeitseinkommen. Es ist deshalb für viele Versicherte existenzsichernd.

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Wenn Krankenkassen bei jeder verlorenen oder verspätet registrierten AU-Bescheinigung sofort die Zahlung stoppen, geraten Betroffene schnell in finanzielle Not.

Das Gericht machte deutlich: Die Versagung von Krankengeld bei unstreitiger Krankheit darf nicht unverhältnismäßig sein. Formale Meldefehler dürfen nicht blind über die tatsächliche Lage gestellt werden.

Versicherte sollten AU-Bescheinigungen nachweisbar übermitteln

Trotz dieses Urteils sollten Versicherte sehr vorsichtig bleiben. Denn Krankenkassen berufen sich bei verspäteten Meldungen weiterhin häufig auf das Ruhen des Krankengeldes.

Wer Krankengeld erhält, sollte Folgebescheinigungen möglichst nachweisbar übermitteln. Sicherer sind Upload über die Kassen-App, Fax mit Sendebericht, Einschreiben oder persönliche Abgabe gegen Empfangsbestätigung.

Wer per Post versendet, sollte zumindest eine Kopie behalten und den Versand dokumentieren. Das kann später entscheidend sein.

Bei Krankengeld-Stopp sofort Widerspruch einlegen

Wenn die Krankenkasse Krankengeld wegen angeblich verspäteter AU-Meldung stoppt, sollten Betroffene den Bescheid nicht hinnehmen.

Wichtig ist, sofort Widerspruch einzulegen und darzulegen, wann die Bescheinigung ausgestellt, abgeschickt oder auf anderem Weg übermittelt wurde.

Hilfreich sind Kopien der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, Nachweise über den Versand, Angaben des Arbeitgebers zum Eingang der Bescheinigung und eine lückenlose Übersicht der bisherigen Krankmeldungen.

Krankenkasse muss Einzelfall prüfen

Das Urteil zeigt: Die Krankenkasse darf nicht nur auf einen fehlenden Eingangsstempel schauen. Sie muss den konkreten Ablauf prüfen.

Hat der Versicherte nachvollziehbar alles getan, was von ihm verlangt werden konnte, kann ein Krankengeld-Stopp rechtswidrig sein.

Das gilt besonders dann, wenn die Arbeitsunfähigkeit unstreitig fortbestand und nur der Zugang der Bescheinigung streitig ist.

FAQ zum Krankengeld bei verspäteter AU-Bescheinigung

Darf die Krankenkasse Krankengeld stoppen, wenn die AU-Bescheinigung nicht ankommt?

Die Krankenkasse kann sich grundsätzlich auf die Meldepflicht berufen. Nach diesem Urteil darf sie das Krankengeld aber nicht automatisch verweigern, wenn der Versicherte alles Zumutbare für eine rechtzeitige Meldung getan hat.

Wer trägt das Risiko beim Versand per Post?

Krankenkassen sehen das Risiko häufig beim Versicherten. Das Sozialgericht Halle entschied jedoch, dass ein Postverlust nicht ohne Weiteres den Krankengeldanspruch vernichten darf, wenn der Versicherte rechtzeitig abgesendet hat.

Wie sollte ich eine AU-Bescheinigung am sichersten übermitteln?

Am sichersten sind Wege mit Nachweis, etwa Kassen-App, Fax mit Sendebericht, Einschreiben oder persönliche Abgabe gegen Bestätigung. Eine einfache Briefsendung ist riskanter.

Was tun, wenn die Krankenkasse Krankengeld wegen Spätmeldung ablehnt?

Betroffene sollten fristgerecht Widerspruch einlegen, Kopien der Bescheinigung beifügen und genau schildern, wann und wie die AU-Bescheinigung übermittelt wurde.

Reicht eine Kopie der Versicherten-Ausfertigung als Nachweis?

Eine Kopie allein beweist nicht immer den Zugang bei der Krankenkasse. Sie kann aber zusammen mit weiteren Umständen zeigen, dass die Arbeitsunfähigkeit tatsächlich festgestellt wurde und der Versicherte sich um rechtzeitige Meldung bemüht hat.

Fazit: Krankengeld darf nicht an verlorener Post scheitern

Das Sozialgericht Halle stärkt Versicherte, die wegen einer verlorenen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ihr Krankengeld verlieren sollen. Wer die AU-Bescheinigung rechtzeitig absendet und alles Zumutbare getan hat, darf nicht automatisch für Fehler im Postlauf oder in der Kassenbearbeitung haften.

Für Betroffene bleibt trotzdem wichtig: Krankmeldungen sollten immer möglichst nachweisbar übermittelt werden. Wer Krankengeld erhält, muss besonders auf lückenlose Folgebescheinigungen achten.

Stoppt die Krankenkasse dennoch die Zahlung, lohnt sich Widerspruch. Gerade wenn die Arbeitsunfähigkeit unstreitig fortbestand, kann eine schematische Ablehnung rechtswidrig sein.