Ausgaben für einen „Hirnschrittmacher“ können die Einkommensteuer mindern. Mit einem am Montag, 31. August 2026, bekanntgegebenen Urteil hat das Finanzgericht (FG) Baden-Württemberg in Stuttgart die Kosten einer sogenannten Tiefen Hirnstimulation (THS) zur Behandlung einer Depression als außergewöhnliche Belastungen anerkannt (Az.: 8 K 236/26).
Der Kläger litt früher an einer schweren Depression. Über Jahre hatte er sich bereits verschiedenen ambulanten und stationären Behandlungen unterzogen. Therapien, Antidepressiva und auch eine Operation brachten jedoch keine Abhilfe. Daher entschied er sich für eine THS. Diese funktioniert ähnlich wie ein Herzschrittmacher.
Die Elektroden werden hier an bestimmten Stellen im Gehirn eingesetzt und von einem unter der Haut implantierten Impulsgeber gesteuert. Die Kosten des nach Klägerangaben sehr erfolgreichen Eingriffs lagen bei rund 60.000 Euro, davon knapp 40.000 Euro im Streitjahr 2022.
Als Leistung der gesetzlichen Krankenkassen ist die THS unter anderem bei Parkinson und einem Essenziellem Tremor anerkannt, wenn insbesondere Medikamente nicht helfen. Für Depressionen gilt dies bislang nicht. Daher machte der Kläger die 2022 aufgelaufenen Kosten in seiner Steuererklärung als außergewöhnliche Belastungen geltend.
Das Finanzamt berücksichtigte diese Kosten nicht. Das FG Stuttgart gab seiner Klage nun jedoch statt.
FG Stuttgart erkennt Kosten als außergewöhnliche Belastungen an
Kosten einer medizinisch indizierten Behandlung seien in der Regel als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen, betonten die Stuttgarter Richter. Nach den steuerrechtlichen Vorschriften sei dafür die Aufnahme der Behandlung in den Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenkassen nicht erforderlich.
Entscheidend sei, dass die THS 2022 bereits eine wissenschaftlich anerkannte Behandlungsmethode gewesen sei. Dies gelte auch „als letztes Mittel“ für die Behandlung einer therapieresistenten sogenannten unipolaren Depression. Dies sei hier erfüllt und die THS daher medizinisch indiziert gewesen, entschied das FG in seinem auch bereits schriftlich veröffentlichten Urteil vom 20. März 2026. Dass der Mann eine auf die THS spezialisierte Privatklinik ausgewählt hatte, stehe einer steuerlichen Berücksichtigung nicht entgegen. mwo/fle
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