Wohngeldamt strich zweiten Freibetrag: Familie erhält jetzt 325 Euro mehr

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Beziehen beide Elternteile gleichzeitig Elterngeld, darf das Wohngeldamt den Freibetrag nicht nur einmal berücksichtigen. Jeder Elternteil hat einen eigenen Freibetrag. Das entschied das Verwaltungsgericht Berlin und sprach einer Familie deutlich mehr Wohngeld zu. (VG Berlin, Urteil vom 25.06.2013, Az. 21 K 68.13)

Wohngeldamt rechnete Elterngeld des Vaters vollständig an

In dem entschiedenen Fall lebte eine Mutter mit ihrem Lebensgefährten und drei Kindern in Berlin. Zwei der Kinder waren Zwillinge. Die Familie zahlte rund 556 Euro Miete einschließlich Heizkosten und beantragte Wohngeld.

Die Mutter erhielt für die Zwillinge Elterngeld von monatlich rund 951 Euro. Weil es sich um eine Mehrlingsgeburt handelte, berücksichtigte das Wohngeldamt bei ihr einen Freibetrag von insgesamt 600 Euro.

Der Vater bezog für zwei Monate ebenfalls Elterngeld in Höhe von jeweils 600 Euro. Das Amt behandelte diese Zahlung jedoch anders: Es rechnete das Elterngeld des Vaters vollständig als Einkommen des Haushalts an. Dadurch fiel der Wohngeldanspruch erheblich niedriger aus.

Die Mutter klagte gegen diese Berechnung, und das mit Erfolg.

Jeder Elterngeldberechtigte hat einen eigenen Freibetrag

Das Verwaltungsgericht Berlin stellte klar, dass der Freibetrag nicht nur einmal pro Familie oder Kind gilt. Entscheidend ist vielmehr, wer Elterngeld bezieht.

Erhalten beide Elternteile gleichzeitig Elterngeld, steht beiden jeweils ein eigener Freibetrag zu. Das gilt auch dann, wenn sie für dieselben Kinder Elterngeld beziehen und dadurch die mögliche Bezugsdauer entsprechend verkürzen.

Nach der damals geltenden Regelung blieb Elterngeld bei einkommensabhängigen Sozialleistungen grundsätzlich bis zu 300 Euro monatlich anrechnungsfrei. Bei Mehrlingsgeburten erhöhte sich dieser Betrag entsprechend der Zahl der geborenen Kinder.

Da die Familie Zwillinge hatte, lag der Freibetrag je berechtigtem Elternteil bei 600 Euro. Das Elterngeld des Vaters betrug ebenfalls 600 Euro und durfte deshalb bei der Wohngeldberechnung nicht als Einkommen angesetzt werden.

Das Wort „insgesamt“ begrenzt nicht den ganzen Haushalt

Das Wohngeldamt hatte sich offenbar auf die Formulierung gestützt, wonach Elterngeld bis zu „insgesamt“ 300 Euro monatlich unberücksichtigt bleibt. Daraus lässt sich nach Auffassung des Gerichts aber keine gemeinsame Obergrenze für beide Elternteile ableiten.

Das Wort „insgesamt“ bezieht sich dem Urteil zufolge auf die Leistungen, die eine berechtigte Person erhält. Es bedeutet nicht, dass ein Haushalt den Freibetrag unabhängig von der Zahl der Elterngeldbezieher nur einmal nutzen kann.

Das Gericht verwies außerdem darauf, dass das Elterngeldgesetz ausdrücklich einen gleichzeitigen Bezug durch beide Elternteile erlaubt. Diese gesetzliche Entscheidung müsse sich auch bei der Berechnung einkommensabhängiger Sozialleistungen auswirken.

Gleichzeitige Elternzeit darf Familien nicht benachteiligen

Das Gericht betonte auch den Zweck des Elterngeldes. Die Leistung soll Einkommensverluste ausgleichen, die entstehen, weil Eltern ihr Kind betreuen und deshalb ihre Erwerbstätigkeit einschränken oder unterbrechen.

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Nehmen Mutter und Vater gleichzeitig Elternzeit, können beide Einkommen verlieren. Deshalb muss auch beiden ein anrechnungsfreier Betrag verbleiben.

Eine andere Auslegung würde Eltern benachteiligen, die gleichzeitig Elterngeld beziehen. Eltern, die ihre Bezugsmonate nacheinander nehmen, könnten den Freibetrag über einen längeren Zeitraum jeweils einzeln nutzen. Bei einem gleichzeitigen Bezug wäre der Gesamtfreibetrag dagegen geringer, obwohl beide Eltern ihre Erwerbstätigkeit einschränken.

Für diese Ungleichbehandlung sah das Verwaltungsgericht keinen sachlichen Grund.

Familie erhielt deutlich mehr Wohngeld

Das Wohngeldamt hatte der Klägerin für Juli und August 2012 zunächst nur jeweils 91 Euro Wohngeld bewilligt. Für September 2012 setzte es später 190 Euro fest.

Nach der korrekten Einkommensberechnung standen der Familie jedoch für Juli und August jeweils 195 Euro und für September 307 Euro Wohngeld zu. Das Gericht verpflichtete das Bezirksamt, die höheren Beträge zu bewilligen.

Der Streitwert betrug lediglich 325 Euro. Für Familien, die auf Wohngeld angewiesen sind, kann eine fehlerhafte Anrechnung dennoch eine spürbare finanzielle Belastung bedeuten.

Wohngeldbescheid genau kontrollieren

Eltern sollten einen Wohngeldbescheid nicht ungeprüft hinnehmen, wenn beide gleichzeitig Elterngeld erhalten. Aus der Berechnung muss hervorgehen, welche Einnahmen das Amt als Einkommen berücksichtigt und welche Freibeträge es abgezogen hat.

Wird das Elterngeld eines Elternteils vollständig angerechnet, obwohl für diesen ein gesetzlicher Freibetrag gilt, sollten Betroffene schriftlich eine Überprüfung verlangen. Gegen einen Wohngeldbescheid kann grundsätzlich innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch eingelegt werden. Welche Rechtsbehelfsfrist gilt, steht in der Rechtsbehelfsbelehrung am Ende des Bescheids.

Das Urteil betrifft die im Jahr 2012 geltende Rechtslage. Betroffene sollten deshalb zusätzlich prüfen lassen, welche Vorschriften für den aktuellen Bewilligungszeitraum gelten. Die grundsätzliche Aussage des Gerichts bleibt jedoch eindeutig: Erhalten zwei Elternteile jeweils Elterngeld, darf die Behörde den persönlichen Freibetrag nicht ohne gesetzliche Grundlage auf einen einzigen Freibetrag für den gesamten Haushalt reduzieren.

FAQ zum Elterngeld-Freibetrag beim Wohngeld

Gilt der Elterngeld-Freibetrag nur einmal pro Familie?

Nach dem Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin gilt der Freibetrag für jeden Elternteil, der selbst Elterngeld bezieht. Beziehen beide Eltern gleichzeitig Elterngeld, können daher zwei Freibeträge zu berücksichtigen sein.

Erhöht sich der Freibetrag bei Zwillingen?

Nach der im Urteil angewendeten Rechtslage vervielfachte sich der Freibetrag bei Mehrlingsgeburten. Im entschiedenen Fall betrug er deshalb 600 Euro je Elterngeldberechtigtem.

Was können Betroffene bei einer falschen Berechnung tun?

Sie sollten die Einkommensberechnung im Wohngeldbescheid kontrollieren und innerhalb der genannten Frist Widerspruch einlegen. Sinnvoll ist es, den Elterngeldbescheid beider Elternteile beizufügen und ausdrücklich die Berücksichtigung der jeweiligen Freibeträge zu verlangen.

Quellenverzeichnis

Bundesverwaltungsgericht: Urteil vom 18.04.2013, Az. 5 C 18.12
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen: Urteil vom 25.05.2011, Az. L 13 AS 90/09
Verwaltungsgericht Berlin: Urteil vom 25.06.2013, Az. 21 K 68.13