Hartz IV: Spesen sind anrechenbares Einkommen

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Spesenzahlungen des Arbeitgebers sind anrechenbares Einkommen

17.05.2011

Zusätzlich zu der Zweckbestimmung ist weiter zu berücksichtigen, dass Einnahmen auch bei fehlender Zweckidentität nur dann nach § 11 Abs. 3 Nr. 1a SGB II als Einkommen unberücksichtigt bleiben, wenn sie die Lage des Empfängers nicht so günstig beeinflussen, dass daneben Leistungen nach dem SGB II nicht gerechtfertigt wären. Eine solche Besserstellung kann gegeben sein, wenn zweckbestimmte, aber frei verfügbare Lohnzuschüsse, ggf. in Höhe der steuerfreien Sätze, den tatsächlich entstehenden Mehraufwand vor allem für Auswärtsverpflegung übersteigen, deshalb nur zum Teil bestimmungsgemäß verwendet werden müssen und mit dem überschießenden Betrag für den Lebensunterhalt zur Verfügung stehen (vgl. SächsLSG, Beschl. v. 21 Sep 2010, L 7 AS 395/10 B ER).

Steuerfreie Zuwendungen des Arbeitsgebers nach § 3 Nr. 16 EStG bereiten in vielen anhängigen Rechtsstreitigkeiten Probleme. In der sächsischen Sozialgerichtsbarkeit wird die Frage, ob eine hinreichende Zweckbestimmung bereits darin gesehen werden kann, dass im Arbeitsvertrag auf die steuerrechtlichen Regelungen Bezug genommen wird, unterschiedlich beantwortet. Schon deswegen bedürfen diese Rechtsfragen der Klärung durch das Landessozialgericht. Sozialgericht Dresden Urteil vom 15 April 2011, – Aktenzeichen: S 40 AS 471/08 – Berufung in die nächst höhste Instanz zugelassen. (Tacheles Rechtsdatenbank)

Ist das Bürgergeld besser als Hartz IV?

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