Leitet der Betreiber eines Seniorenwohnheims die über Satellit empfangenen Rundfunkprogramme über sein Kabelnetz an die Anschlüsse der Heimbewohner und in die Pflegezimmer, muss er nach EU-Recht hierfür keine Extra-Gebühren an die GEMA zahlen. Da mit der Weiterleitung der Programme weder ein neues Publikum angesprochen wird noch es sich um ein „spezifisches technisches Verfahren“ handelt, liegt keine „öffentliche Wiedergabe“ vor, für die eine Urheberrechtsvergütung zu zahlen wäre, urteilte am Donnerstag, 30. April 2026, der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg (Az.: C-127/24).
Geklagt hatte die VHC 2 Seniorenresidenz und Pflegeheim gGmbH in Unterschleißheim bei München. Der Seniorenresidenzbetreiber empfängt über Satellit Fernseh- und Hörfunkprogramme, die er über sein eigenes Kabelnetz zeitgleich, vollständig und unverändert an die Anschlüsse in den Zimmern der Heimbewohner und in den Pflegezimmern weiterleitet.
Die GEMA, die die Urheberrechte im Musikbereich wahrnimmt, verlangte von dem Heimbetreiber für die Weiterleitung der Programme und damit der dort enthaltenen „musikalischen Werke“ eine Urheberrechtsvergütung. Die Weiterleitung stelle eine „öffentliche Wiedergabe“ dar, so dass hierfür eine vergütungspflichtige Genehmigung erforderlich sei.
EuGH urteilt zu Weitersendung von TV und Hörfunk an Bewohnerzimmer
Der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe wollte vom EuGH daraufhin wissen, ob es sich nach EU-Recht tatsächlich um eine „öffentliche Wiedergabe“ handelt.
Der EuGH urteilte, dass keine „öffentliche Wiedergabe“ vorliegt, wenn ein Heimbetreiber Fernseh- und Hörfunkprogramme über Satellit empfängt und diese dann an die Zimmer der Bewohner über sein eigenes Kabelnetz weiterleitet.
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Eine „öffentliche Wiedergabe“ könne vorliegen, wenn die Programme nach einem „spezifischen technischen Verfahren“ weitergesendet werden. Beispielsweise sei dies der Fall, wenn die Programme terrestrisch ausgestrahlt und dann über das Internet weiterverbreitet werden.
Dies sei hier nicht der Fall. Eine „öffentliche Wiedergabe“ könne auch vorliegen, wenn die Weiterverbreitung an ein „neues Publikum“ gerichtet ist. Auch dies sei nicht der Fall. Denn der Seniorenheimbetreiber habe bereits die Erlaubnis zum Empfang der Fernseh- und Hörfunkprogramme. Die Weiterleitung an die Zimmer der Bewohner sei damit umfasst.
Nun muss der BGH über den Fall erneut entscheiden.




