Am Ende des DRV Fallmanagements entsteht ein mehrseitiger Abschlussbericht – vollständig in Ihrer DRV-Akte, zugreifbar bei jeder künftigen Entscheidung über Reha oder Erwerbsminderungsrente. Seit Januar 2026 bietet die Deutsche Rentenversicherung schwerkranken Versicherten dieses Angebot an: einen persönlichen Ansprechpartner, der Reha, Wiedereingliederung und Behördenkontakte koordiniert.
Die wenigsten Teilnehmenden wissen, dass sie das Recht haben, diesen Abschlussbericht vor seiner Fertigstellung einzusehen, Fehler korrigieren zu lassen und nach dem Verfahren eine vollständige Datenkopie zu verlangen. Wer diese Rechte nicht nutzt, gibt der DRV die alleinige Interpretationshoheit über seinen Gesundheitszustand.
Inhaltsverzeichnis
DRV Fallmanagement: Was das neue Angebot leisten kann und was nicht
Das neue DRV Fallmanagement nach § 13a SGB VI, in Kraft seit dem 1. Januar 2026, richtet sich an Versicherte mit gesundheitlichen Beeinträchtigungen und besonderem Unterstützungsbedarf bei der beruflichen Wiedereingliederung.
Der Kern des Angebots ist ein persönlicher Fallmanager, der über Trägergrenzen hinweg koordiniert: Er vermittelt zwischen Krankenkasse, Arbeitgeber und Rentenversicherung, begleitet Reha-Anschlussverfahren, bereitet Gespräche mit Arbeitgebern vor und hilft beim Navigieren durch das Antragsgewirr verschiedener Sozialleistungsträger.
Die DRV, die bisher vor allem auf eingehende Anträge reagierte, wird damit erstmals gesetzlich zum aktiven Koordinationsdienstleister.
Was der Fallmanager nicht kann: Er bewilligt keine Leistungen. Weder Reha noch Umschulung noch Erwerbsminderungsrente liegen in seiner Entscheidungsbefugnis. Er koordiniert, dokumentiert und empfiehlt – aber er genehmigt nicht.
Das klingt nach einer klaren Rollentrennung, ist es aber nur auf den ersten Blick. Was der Fallmanager dokumentiert, fließt in Verfahren ein, über die andere DRV-Sachbearbeiter entscheiden. Die Dokumentationsmacht des Fallmanagers ist damit faktisch eine Machtposition.
Das Fallmanagement folgt dem gesetzlichen Grundsatz „Prävention vor Reha vor Rente”. Die Rentenversicherung ist damit strukturell motiviert, Versicherte so lange wie möglich in Richtung Erwerbsleben zu koordinieren – bevor eine Erwerbsminderungsrente in den Blick kommt.
Das ist für viele Betroffene die richtige Reihenfolge. Für andere, die bereits wissen, dass eine Rückkehr in den Beruf keine realistische Option ist, kann das Fallmanagement strategisch heikel sein.
Wer das DRV Fallmanagement bekommt – und wie man es einfordert
Das Fallmanagement ist eine Ermessensleistung. Das Gesetz sagt, die Träger der Rentenversicherung können Versicherte begleiten – nicht: sie müssen. Wer einen Brief der DRV mit einem Angebot zum Fallmanagement erhält, hat Glück gehabt: Die Rentenversicherung hat ihn auf Basis von Sozialdaten identifiziert.
Wer keinen Brief bekommt, kann das Fallmanagement trotzdem formlos schriftlich beantragen, beim zuständigen DRV-Regionalträger oder über das DRV-Online-Portal. Die DRV entscheidet dann nach Ermessen.
Zugangsbedingung ist, dass die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen des Gesetzes erfüllt sind – konkret die gesetzlich vorgesehenen Wartezeiten in der Rentenversicherung. Für die meisten Beschäftigten jenseits der 45 ist das kein Hindernis.
Nicht zugangsberechtigt sind dagegen Menschen, die bereits eine laufende Erwerbsminderungsrente beziehen. Dieser Ausschluss ist gesetzlich explizit verankert und wurde im Gesetzgebungsverfahren massiv kritisiert – er gilt trotzdem.
Wer einen ablehnenden Bescheid erhält, kann innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen. Der Widerspruch sollte konkret darlegen, dass die gesundheitliche Beeinträchtigung, der besondere Unterstützungsbedarf bei der Wiedereingliederung und die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen vorliegen.
Bleibt auch der Widerspruch erfolglos, steht der Klageweg vor dem Sozialgericht offen – allerdings mit begrenzten Erfolgsaussichten, da die DRV einen erheblichen Ermessensspielraum hat und Ermessensfehler schwer nachzuweisen sind.
Die EUTB (Ergänzende unabhängige Teilhabeberatung) ist in solchen Fällen eine kostenlose erste Anlaufstelle, die Betroffene auf Wunsch beim Widerspruchsverfahren unterstützt.
Der Förderplan: Das erste Dokument, das Sie unterschreiben – und warum Sie es prüfen müssen
Zu Beginn des Fallmanagements erstellt der Fallmanager gemeinsam mit dem Versicherten einen individuellen Förderplan. Dieser Plan bündelt die geplanten Maßnahmen: eine weitere Reha, Begleitung der stufenweisen Wiedereingliederung, Arbeitgeberkontakte, Koordination mit anderen Trägern. Der Versicherte unterschreibt diesen Plan – und das ist kein Formalakt.
Mit seiner Unterschrift bestätigt der Versicherte, dass er das darin beschriebene Ziel – die berufliche Wiedereingliederung – aktiv anstrebt. Was im Förderplan als realistisches Ziel definiert wird, beeinflusst, was am Ende des Fallmanagements im Abschlussbericht als Ergebnis bewertet wird.
Renate S., 54 Jahre, aus Kassel, hat nach schwerer Krebserkrankung und Rückfall das DRV-Fallmanagement angenommen. Im Förderplan steht „Teilzeit-Wiedereingliederung im bisherigen Beruf bis Ende 2026″. Renate unterschreibt, weil sie hofft.
Achtzehn Monate später hat ihr Gesundheitszustand diese Prognose unmöglich gemacht – der Abschlussbericht hält sie trotzdem fest, und ihr EM-Renten-Antrag stößt auf die Frage, was sich seither so grundlegend verändert hat, dass eine Erwerbsperspektive nicht mehr realistisch sei.
Bevor Sie den Förderplan unterschreiben, lesen Sie ihn vollständig. Prüfen Sie, ob die darin formulierten Ziele realistisch sind – oder ob sie zu optimistisch formuliert wurden. Ein Fallmanager, der motivieren will, neigt zu ambitionierten Formulierungen.
Entscheidend ist aber, was rechtlich dokumentiert wird. Wer eine Erwerbsminderungsrente in Betracht zieht, sollte den Förderplan vor der Unterschrift mit einer Sozialrechtsberatung abstimmen – beim VdK, SoVD oder einem Fachanwalt für Sozialrecht.
Der Abschlussbericht: Was in Ihre DRV-Akte fließt
Nach spätestens neun Monaten oder 30 koordinierten Stunden endet das Fallmanagement. Der Fallmanager erstellt dann einen detaillierten Abschlussbericht mit vollständiger Beschreibung aller durchgeführten Maßnahmen, geführten Gespräche und Reflexionen, dazu eine Einschätzung des aktuellen Zustands des Versicherten sowie Empfehlungen für weitere Schritte.
Der Bericht geht an die zuständige DRV-Verwaltung und wird Teil der dauerhaften Versichertenakte.
Enthält der Abschlussbericht die Einschätzung, der Versicherte habe eine stabile Perspektive der beruflichen Wiedereingliederung entwickelt oder sei beruflich „stabilisiert”, steht dieses Urteil künftig in der Akte. Beantragt dieselbe Person Jahre später eine Erwerbsminderungsrente, wird der Abschlussbericht Teil der Unterlagen, auf deren Basis die DRV entscheidet.
Das bedeutet nicht zwingend eine Ablehnung – aber es bedeutet, dass der Versicherte erklären muss, warum sich sein Zustand seit dem Fallmanagement grundlegend verändert hat. Die Beweislast verschiebt sich schleichend.
Enthält der Abschlussbericht dagegen eine nüchterne Einschätzung – der Versicherte habe trotz intensiver Begleitung keine Perspektive der Rückkehr entwickeln können –, kann das als unterstützendes Dokument für einen späteren EM-Renten-Antrag dienen. Der Abschlussbericht ist also kein neutrales Verwaltungsdokument. Er ist eine fachliche Einschätzung, die Konsequenzen hat.
Akteneinsicht und Auskunftsrecht: Wie Sie die Dokumentation selbst in die Hand nehmen
Versicherte sind dem Abschlussbericht nicht passiv ausgeliefert. Es gibt klare Rechte, die während und nach dem Fallmanagement greifen – und die von den meisten Betroffenen nicht genutzt werden, weil sie unbekannt sind.
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Akteneinsicht während des Fallmanagements: Solange das Verfahren noch läuft, haben Sie einen gesetzlichen Rechtsanspruch auf Einsicht in alle Verfahrensdokumente – Förderplan, Gesprächsprotokolle und, sofern bereits erstellt, den Entwurf des Abschlussberichts. Dieses Recht ergibt sich aus § 25 SGB X (Akteneinsicht durch Beteiligte).
Stellen Sie den Antrag schriftlich bei Ihrer zuständigen DRV, solange das Fallmanagement noch nicht formell abgeschlossen ist. Formulierung: „Hiermit beantrage ich Akteneinsicht in alle das laufende Fallmanagement betreffenden Unterlagen.”
Auskunft nach Abschluss: Nach Ende des Fallmanagements ist das Akteneinsichtsrecht an ein laufendes Verwaltungsverfahren geknüpft und steht nicht mehr unbeschränkt zur Verfügung. Der wirksamere Weg ist dann das datenschutzrechtliche Auskunftsrecht nach Art. 15 der Datenschutz-Grundverordnung.
Jede Behörde ist als Verantwortliche verpflichtet, Ihnen auf Antrag eine vollständige Auskunft über alle gespeicherten personenbezogenen Daten zu erteilen – unabhängig davon, ob ein Verfahren noch läuft. Verlangen Sie schriftlich eine vollständige Datenkopie, explizit inklusive des Abschlussberichts.
Berichtigung von Fehlern: Enthält der Bericht sachlich falsche Angaben – fehlerhafte Datumsangaben, unrichtig beschriebene Gesprächsinhalte, falsche medizinische Einschätzungen –, haben Sie das Recht auf Berichtigung unrichtiger personenbezogener Daten (Art. 16 DSGVO). Das Verlangen richten Sie schriftlich an Ihre DRV, benennen konkret die fehlerhafte Angabe und die korrekte Version. Die DRV muss innerhalb eines Monats reagieren.
Subjektive fachliche Einschätzungen des Fallmanagers – etwa zur Arbeitsfähigkeit – sind nicht auf diesem Weg anfechtbar, können aber in einem späteren Widerspruchsverfahren gegen eine konkrete Leistungsentscheidung inhaltlich angegriffen werden.
Einwilligungswiderruf: Die Teilnahme am Fallmanagement ist strikt freiwillig und einwilligungsbasiert. Wer die Teilnahme vorzeitig beendet, stoppt damit auch die weitere Dokumentation und Datenweitergabe. Was bereits erstellt wurde, bleibt jedoch in der Akte.
Das bedeutet: Ein abrupt beendetes Fallmanagement mit lückenhafter Dokumentation kann für einen späteren EM-Renten-Antrag ungünstiger sein als ein vollständig abgeschlossenes Verfahren mit einem nüchternen Abschlussbericht. Bevor Sie das Fallmanagement abbrechen, holen Sie Akteneinsicht ein und lassen Sie sich beraten.
Wer das DRV Fallmanagement besser ablehnen oder verschieben sollte
Das DRV Fallmanagement ist kein universelles Instrument. Menschen mit komplexen Erkrankungen, die in der Koordination zwischen Krankenkasse, Arbeitgeber und Rentenversicherung feststecken und eine realistische Perspektive auf berufliche Wiedereingliederung haben, profitieren von der Struktur: ein fester Ansprechpartner statt jahrelanger Schriftkorrespondenz mit wechselnden Sachbearbeitern.
Für diese Gruppe leistet das Fallmanagement, was es verspricht.
Zurückhaltung ist dagegen angebracht, wenn die Rückkehr in den Beruf schon jetzt keine realistische Option mehr ist. Wer bereits in Vorbereitung eines Erwerbsminderungsrenten-Antrags ist oder dessen Bewilligung absehbar anstrebt, riskiert mit dem Fallmanagement die Entstehung eines Aktendokuments, das eine Erwerbsperspektive bescheinigt, die der Versicherte selbst nicht mehr teilt. Das schafft erklärungsbedürftige Widersprüche.
Gleiches gilt für Versicherte, denen das Fallmanagement ohne vorherige Beratung angeboten wird und die nicht sicher einschätzen können, wohin der Prozess sie führen soll. Die Einwilligung kann verweigert werden – das ist ausdrücklich kein Nachteil, der im Gesetz vorgesehen ist.
Niemand wird zur Teilnahme gezwungen, und das Ablehnen eines Angebots ist kein Verwirkungstatbestand für andere Leistungsansprüche. Wer sich unsicher ist, sollte erst beraten lassen – beim VdK, SoVD oder einem Fachanwalt für Sozialrecht – und danach entscheiden.
Häufige Fragen zum DRV Fallmanagement
Kann ich den Abschlussbericht vor seiner Fertigstellung einsehen?
Ja. Während das Fallmanagement noch läuft, haben Sie das gesetzliche Recht auf Akteneinsicht in alle Verfahrensdokumente, soweit dies Ihrer rechtlichen Interessenwahrung dient. Beantragen Sie die Akteneinsicht schriftlich bei Ihrer zuständigen DRV, bevor das Verfahren formell abgeschlossen wird.
Fragen Sie konkret nach dem Entwurf des Abschlussberichts, dem Förderplan und allen Gesprächsprotokollen.
Was passiert, wenn ich das Fallmanagement ablehne, obwohl die DRV es anbietet?
Direkte Nachteile entstehen nicht. Das Fallmanagement ist freiwillig. Bei einem späteren EM-Renten-Antrag prüft die DRV jedoch, ob alle zumutbaren Unterstützungsmöglichkeiten genutzt wurden – eine abgelehnte Begleitungsofferte kann in der Begründung auftauchen, ist aber kein Bewilligungshindernis.
Muss ich mir den Förderplan direkt unterschreiben?
Nein. Nehmen Sie sich die Zeit, den Förderplan vollständig zu lesen und bei Bedarf anpassen zu lassen. Formulierungen, die zu optimistisch sind oder Ihre tatsächliche gesundheitliche Situation nicht treffen, sollten Sie vor der Unterschrift ansprechen und korrigieren lassen. Der Förderplan ist kein Standardformular – er soll Ihre individuelle Situation abbilden.
Ich beziehe eine befristete Erwerbsminderungsrente. Habe ich Anspruch auf das DRV-Fallmanagement?
Nein. Das Fallmanagement steht nach dem Gesetzeswortlaut nur Versicherten offen, die die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen des Fallmanagement-Gesetzes erfüllen.
EM-Rentner sind davon ausgeschlossen. Wer eine befristete EM-Rente bezieht und Wiedereingliederungsbedarf hat, kann alternativ bei der Krankenkasse eine Teilhabekonferenz nach SGB IX beantragen oder sich kostenlos an eine EUTB-Beratungsstelle wenden.
Kann ich den Abschlussbericht anfechten, wenn er inhaltlich falsch ist?
Sachlich falsche Angaben – unrichtig beschriebene Gesprächsinhalte, falsche Datumsangaben, fehlerhafte medizinische Einschätzungen – können Sie schriftlich zur Berichtigung verlangen. Die DRV muss innerhalb eines Monats antworten.
Subjektive Einschätzungen des Fallmanagers zur Arbeitsfähigkeit sind auf diesem Weg nicht anfechtbar, können aber in einem späteren Widerspruchsverfahren gegen eine konkrete Leistungsentscheidung inhaltlich angegriffen werden.
Quellen
Deutsche Rentenversicherung Mitteldeutschland: Rahmenkonzept Fallmanagement nach medizinischer Rehabilitation
Bundesgesetzblatt 2025 I Nr. 355: SGB VI-Anpassungsgesetz, verkündet 22. Dezember 2025
Deutscher Bundestag, Drucksache 21/1858: Gesetzentwurf zur Anpassung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze
Bundesrat, Drucksache 21/2453: Stellungnahme des Bundesrates zum SGB VI-Anpassungsgesetz
gesetze-im-internet.de: § 25 SGB X (Akteneinsicht durch Beteiligte)




