Hartz IV: Private Unfallversicherung im Einzelfall

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Hartz IV: Private Unfallversicherung für Kinder im Einzelfall angemessen

20.12.2012

Das Sozialgericht Chemnitz (Az: S 3 AS 3239/11) hat erneut entschieden, dass die Unfallversicherung eines Minderjährigen angemessen ist. Die neuerliche Entscheidung war notwendig geworden, nachdem das Bundessozialgericht (Az: B 4 AS 39/10 R) eine vorangegangene Entscheidung des Gerichts aus dem Jahr 2010 durch ein Revisionsurteil an das Sozialgericht Chemnitz zurück verwiesen hatte.

Der beklagte Jobcenter Zwickau hielt eine private Unfallversicherung für Kinder, die in einfachen Verhältnissen leben, für unangemessen und rechnete das Kindergeld in voller Höhe auf das Arbeitslosengeld II an. Eine erste Entscheidung des Sozialgerichts Chemnitz zugunsten des 17-jährigen Klägers war auf die Revision des Beklagten vom Bundessozialgericht (BSG) aufgehoben worden. Das BSG verwies den Rechtsstreit an das Sozialgericht Chemnitz zurück und gab ihm vor, nähere Feststellungen zur generellen als auch individuellen Notwendigkeit einer solchen Versicherung zu treffen.

Das Gericht kam in seiner Entscheidung vom 24. April 2012 zu dem Ergebnis, dass eine Unfallversicherung für Kinder von Beziehern von Grundsicherungsleistungen zwar generell nicht notwendig und daher grundsätzlich unangemessen sei. Hierbei stützte sich das Gericht auf eine Auskunft des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft. Diese hatte mitgeteilt, dass die Versicherungsdichte bei Kindern deutlich unter 50 % liege. Bei Beziehern geringer Einkommen liege der Anteil der versicherten Kinder noch deutlich darunter. Im konkreten Einzelfall sei die Notwendigkeit allerdings wegen der individuellen Lebensumstände des Klägers zu bejahen. Dieser ist geistig behindert und leidet an Störungen des Gleichgewichts und der Feinmotorik. Insoweit besteht ein erheblich höheres Unfallrisiko als bei anderen Kindern seiner Altersgruppe. Die Unfallversicherung ist daher als angemessen zu bewerten, so das Gericht. Die Entscheidung ist rechtskräftig.

Damit wird vom Kindergeld des Klägers eine Versicherungspauschale von 30,00 EUR monatlich abgesetzt, wodurch sich die Anrechnung des Kindergeldes auf das Arbeitslosengeld II um diesen Betrag reduziert. Versicherungsbeiträge können generell nur vom anzurechnenden Einkommen des Arbeitslosengeld II-Beziehers abgesetzt werden, wenn sie dem Grunde und der Höhe nach angemessen sind. Die 30,00 Euro-Pauschale kann allerdings auch dann in voller Höhe abgesetzt werden, wenn die Monatsbeiträge, wie hier mit 6,31 EUR, wesentlich niedriger liegen. (pm)