Begleitung zur Untersuchung beim Amtsarzt im Grundsatz nicht ausschließbar, es sei denn der ärtzliche Gutachter lehnt aus sachlichen Gründen die Untersuchung ab
13.12.2012
Im Grundsatz können Vertrauenspersonen oder Anwälte zur einer Untersuchung zur Erstellung eines amtsärztlichen Gutachtens mit hinzugezogen werden. Allerdings kann der bestellte ärztliche Gutachter die Untersuchung bei Hinzuziehung einer dritten Person durch den zu Untersuchenden ablehnen, wenn sachliche Argumente dagegen sprechen. Das beschloss das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz im Aktenzeichen L 4 B 33/06 SB.
Eine ärztliche Untersuchung kann seitens des Gerichtes oder des Jobcenters angeordnet werden. Eine körperliche Untersuchung durch einen ärztlichen Sachverständigen ist generell ein starker Eingriff in die persönliche Intimsphäre. Will jemand nicht untersucht werden, so sieht das Gesetz hierbei keinen Zwang vor. Allerdings muss dann mit entsprechenden Folgen wie Vereitlung von Beweisen gerechnet werden. Hat die betroffene Person einer Untersuchung zugestimmt, muss er zudem dulden, dass die „für den Beweisgegenstand maßgeblichen Umstände vom untersuchenden Gutachter und Arzt entgegen dem sonst geltenden Arztgeheimnis im Gutachten oder bei der Anhörung des Gutachters offenbart werden.“ Diese Pflicht zur Duldung geht aufgrund des Schutzes der Menschenwürde und der Intimsphäre nicht soweit, „dass während und bei der Untersuchung außer dem ärztlichen Sachverständigen und eventuell dessen Hilfspersonal Dritte anwesend sind und dadurch die Intimsphäre des zu Untersuchenden berührt wird.“
Der grundsätzliche Tenor des Beschlusses lautet: „Deshalb dürfte ein genereller Ausschluss von Vertrauenspersonen des zu Untersuchenden, seien es der Ehepartner oder auch der Anwalt, weder dem Grundsatz der Parteiöffentlichkeit noch gar dem des fairen Verfahrens entsprechen. … Wenn er sie aber nicht durchführen will, weil in Anwesenheit einer Vertrauensperson des zu Untersuchenden nicht das "notwendige Vertrauensverhältnis" hergestellt werden könne und eine "ordnungsgemäße Begutachtung" so nicht möglich sei. … dürfte das Misstrauens des zu Untersuchenden in die Objektivität des Sachverständigen nachvollziehbar und der Sachverständige damit ausgeschlossen sein.“ Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG). (wm)
Bild: Rainer Sturm / pixelio.de
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