Keine Hartz IV-Leistungen für Haus-Sanierung

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Jobcenter muss nicht Haus-Sanierung zahlen, wenn dadurch der Wert des Hauses steigt

21.12.2012

Das Sozialgericht Mainz urteilte, dass das Jobcenter nicht für Sanierungen eines Eigenheimes von Hartz IV-Beziehern aufkommen muss. Zwar können Eigenheimbesitzer auch Leistungen zur Instandhaltung beantragen, allerdings dürfen diese nicht zur Vermögensbildung beitragen.

Das Sozialgericht Mainz (Az: S 10 AS 367/11) wies eine Klage einer Eigenheimbesitzerin zurück. Diese hatte ihr zuständiges Jobcenter auf Erstattung der Kosten für Sanierungsarbeiten in Höhe von 3900 Euro verklagt. Kurz nach Beginn des ALG II-Bezugs hatte die Betroffene ein Grundstück mit einem Bruchsteinhaus aus dem 19. Jahrhundert für gerade einmal 2300 Euro gekauft. Das Haus war in einem äußerst desolaten Zustand und daher nicht beziehbar. Während der Sanierungen lebte die Klägerin bei einem Verwandten und bekam von dem Jobcenter Heizkostenabschläge.

Der Behörde war der Kauf und Zustand des Hauses von Anfang an bekannt. In den nachfolgenden Monaten renovierte und sanierte die Klägerin in Eigenregie das Gebäude. Nunmehr teilte sie der Behörde mit, dass nach Abschluss der Arbeiten in das Haus einziehen wolle. Dabei legte die Hartz IV-Bezieherin Rechnungen in Höhe von rund 3900 Euro vor. Diese waren unter anderem für die Installation und Erweiterung von Abfluss- und Wasserleitungen, verschiedene Elektroarbeiten sowie Lieferung und Montage einer Badewanne. Das Jobcenter lehnte die Kostenübernahme ab. Staatliche Sozialleistungen seien nicht dazu gedacht, Häuser zu sanieren.

Das sah das Sozialgericht Mainz ähnlich und wies damit die Klage der Betroffenen ab. „Zwar können Eigenheimbesitzer über das Arbeitslosengeld II auch Leistungen für die Instandhaltung ihres Eigenheimes beantragen, doch dürften die durchgeführten Arbeiten nicht zu einer Verbesserung des Standards des Eigenheims führen, da der Bezug von Hartz IV nicht zu einer Vermögensbildung bei den Beziehern führen darf“, so die Richter in der Urteilsbegründung. Die Renovierungsarbeiten führten nämlich dazu, den Wert des Hauses zu steigern. „Die Sanierungen können aus denselben Gründen auch nicht als Einzugsrenovierung angesehen werden, zumal die Kosten für solche Renovierungen nur übernommen werden könnten, wenn sie ortsüblich seien. Die Renovierung eines baufälligen Hauses könne jedoch nicht als ortsüblich angesehen werden.“

Die Klägerin hatte argumentiert, das Jobcenter könnte durch die Übernahme der Kosten langfristig Unterkunftskosten sparen. Auch dieses Argument ließen die Richter nicht gelten. „Von der Konzeption des SGB II ist der Hartz IV-Bezug immer als Übergangszeitraum anzusehen“. (wm)

Bild: Stephanie Hofschlaeger / pixelio.de

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