Hartz IV: Fahrkosten zur Weiterbildung

Fahrkosten für eine Maßnahme zur Weiterbildung

15.04.2011

Fahrkosten für eine Maßnahme zur Weiterbildung nach § 16 Abs 1 Satz 2 SGB II i.V.m. § 77 ff SGB III.
Anspruchsgrundlage für die Fahrtkostenerstattung ist § 16 Abs 1 Satz 2 SGB II i.V.m. § 81 Abs 2 SGB III und § 5 Abs. 1 BRKG. Wenn die Maßnahme als Weiterbildungsmaßnahme nach § 77 SGB III bewilligt worden ist, richtet sich die Entscheidung über den Umfang der zu erstattenden Fahrtkosten ausschließlich nach den Vorschriften des SGB III.

Die Gewährung der Fahrtkostenerstattung ist deshalb eine gebundene Entscheidung nach § 81 SGB III. Das Jobcenter hat hier kein Ermessen, insbesondere da es im SGB II keine abweichenden Festlegungen gibt. Eine analoge Anwendung des § 6 Abs. 1 Nr. 3b ALG II-V scheidet aus. Urteil vom 06 April 2011, Aktenzeichen: B 4 AS 117/10 R.

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