Hartz IV: Anspruch auf Gleitsichtbrille

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24.03.2011

Entgegen der gängigen Rechtsprechung urteilte das Sozialgericht Detmold: Hartz IV Bezieher haben unter Umständen einen Anspruch auf die Kostenübernahme einer Gleitsichtbrille. In diesem Fall war eine Diabetes Typ II Erkrankung ausschlaggebend. Das Sozialgericht Detmold urteilte: Unter bestimmten Voraussetzungen haben Bezieher des Arbeitslosengeld II einen Anspruch auf einen Gleitsichtbrille (Az.: S 21 AS 926/10). Im vorliegenden Fall hatte der zuständige Leistungsträger die Übernahme der Kosten verweigert, obwohl der Kläger an Diabetes Typ II erkrankt ist. Nach dem abgelehnten Widerspruch klagte der Betroffene und bekam Recht.

Die Richter urteilten, der Kläger habe aufgrund seiner Diabetes Erkrankungen einen Anspruch auf Mehrbedarfszahlungen. Die erhöhten Gesundheitskosten musste der Kläger bisher zum größten Teil aus dem laufenden Hartz IV Regelsatz begleichen. Daher sei es dem Kläger nicht möglich, die Kosten für eine Gleitsichtbrille selbst zu zahlen oder anzusparen. Hierbei handelt es sich um einen „unabweisbaren, laufenden Bedarf“ und nicht wie von der Behörde behauptet um einen einmaligen Mehrbedarf. Demnach muss nun die Behörde die Kosten für die Brille begleichen. "Eine Gleitsichtbrille stellt einen Sonderbedarf nach SGB II dar". (sb)