Grundsicherung: Wann das Sozialamt den Mehrbedarf nachzahlen muss – Urteil

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LSG Bayern: Das Gebot effektiven Rechtsschutzes verlangt, einen ernährungsbedingten Mehrbedarf bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen zumindest dann auch nachträglich zuzusprechen, wenn vorgetragen wird, dass im Rahmen der verfügbaren Mittel versucht wurde, die Ernährung an die krankheitsbedingten Erfordernisse anzupassen.

Für einen Anspruch ist es daher nicht zwingend schädlich, wenn ein bekannter besonderer Bedarf mangels einsetzbarer Mittel in der Vergangenheit nicht vollständig gedeckt worden ist. Im entschiedenen Fall blieb die Klägerin dennoch ohne Erfolg, weil die medizinischen Voraussetzungen des geltend gemachten Ernährungsmehrbedarfs nicht nachgewiesen waren.

Rückwirkende Bewilligung trotz unvollständiger Bedarfsdeckung

Nach Auffassung des 8. Senats des Bayerischen Landessozialgerichts wird der Ernährungsmehrbedarf vom Gesetzgeber nicht typisierend unterstellt. Vielmehr ist von einem tatsächlich vorhandenen und festzustellenden Bedarf auszugehen (Urteil vom 11.12.2025 – L 8 SO 156/23).

Im Rahmen des Überprüfungsverfahrens nach § 44 SGB X stellt der Senat zunächst darauf ab, ob in der Vergangenheit tatsächlich Aufwendungen zur Deckung des Mehrbedarfs getätigt wurden. Die leistungsberechtigte Person muss jedenfalls selbst Kenntnis von einem Bedarf für kostenaufwendige Ernährung gehabt haben.

Dabei stehen sich einerseits das Gebot effektiven Rechtsschutzes aus Art. 19 Abs. 4 GG und andererseits der mögliche Wegfall des Bedarfs durch Zeitablauf gegenüber. Letzteres könnte gegen eine nachträgliche Gewährung des Mehrbedarfs sprechen.

Das Gebot effektiven Rechtsschutzes verlangt aber, einen Zuschlag zumindest dann auch nachträglich zuzusprechen, wenn vorgetragen wird, dass im Rahmen der zur Verfügung stehenden Mittel versucht wurde, die Ernährung an die krankheitsbedingten Erfordernisse anzupassen (Simon in jurisPK-SGB XII, Stand 01.05.2024, § 30 Rn. 140).

Vorliegend hatte sich die Klägerin im Rahmen ihrer Möglichkeiten und mit Unterstützung ihrer Schwester im streitigen Zeitraum die von ihr als notwendig empfundenen Nahrungs- und Nahrungsergänzungsmittel teilweise beschafft. Die genaue Höhe ihrer Ausgaben konnte sie nicht nachweisen; diese war auch nicht mehr feststellbar.

Es fehlte jedoch der medizinische Zusammenhang mit den Mehraufwendungen

Zwar gaben sowohl der Hausarzt als auch der Facharzt in ihren Befundberichten an, dass aufgrund schwerer Nahrungsmittelunverträglichkeiten eine spezielle Ernährung erforderlich sei. Diese sollte auf hochwertigen tierischen und pflanzlichen Proteinen, glutenfreien Kohlenhydraten und verträglichen Fetten ohne Vorbehandlung mit Chemikalien und Konservierungsstoffen beruhen.

Es waren jedoch weder die genannten Nahrungsmittelunverträglichkeiten medizinisch belegt noch ein Zusammenhang zwischen den diagnostizierten Gesundheitsstörungen und der empfohlenen Kostform.

Der Ernährungsbedarf der Klägerin wich daher zur Überzeugung des Senats nicht aus medizinischen Gründen von den allgemeinen Ernährungsempfehlungen ab.

Nach dem eingeholten Gutachten war eine Zöliakie weitgehend ausgeschlossen. Auch andere Lebensmittelallergien oder -unverträglichkeiten ließen sich anhand der vorgelegten Unterlagen nicht nachweisen. Es gab keine objektivierbaren Befunde für eine gestörte Nahrungsaufnahme oder Nährstoffverwertung.

Hinzu kam, dass für die Klägerin im streitigen Zeitraum eine Gewichtsreduktion empfohlen worden war. Die dafür erforderliche reduzierte Vollkost ist nach Auffassung des Gerichts vom Regelbedarf umfasst und verursacht keine zu berücksichtigenden Mehrkosten.

Hinweis für Betroffene zur rückwirkenden Bewilligung eines Härtefallmehrbedarfs nach dem SGB II

Die Entscheidung des LSG Bayern betrifft den Ernährungsmehrbedarf nach § 30 Abs. 5 SGB XII. Davon zu unterscheiden ist der Härtefallmehrbedarf nach § 21 Abs. 6 SGB II, etwa für bestimmte medizinisch notwendige Medikamente.

Kann ein Leistungsbezieher nach dem SGB II trotz fehlender Bedarfsdeckung im Bewilligungszeitraum einen Anspruch auf einen unabweisbaren laufenden besonderen Bedarf für nicht verschreibungspflichtige Medikamente beim Jobcenter beziehungsweise vor Gericht durchsetzen?

Für die Anerkennung eines besonderen Bedarfs ist zunächst erforderlich, dass dieser im streitigen Bewilligungszeitraum tatsächlich bestanden hat. Bei Behandlungskosten hat das BSG beispielsweise auf die Rechnungsstellung durch den behandelnden Kieferorthopäden und die damit verbundene konkrete Forderung abgestellt. Daraus folgt jedoch keine allgemeine Pflicht, jeden Mehrbedarf zunächst aus eigenen Mitteln zu finanzieren (BSG, Urteil vom 12.12.2013 – B 4 AS 6/13 R, Rn. 18–19).

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Bei Medikamenten wird die Entstehung eines Mehrbedarfs teilweise an die Vorlage entsprechender Apothekenquittungen angeknüpft.

In der Literatur werden Mehrbedarfsleistungen teilweise zudem als zweckgebunden angesehen. Darauf verweist das SG Hamburg unter anderem unter Bezugnahme auf von Boetticher in Münder/Geiger/Lenze, SGB II, 8. Auflage 2023, § 21 Rn. 55 (Gerichtsbescheid vom 20.08.2024 – S 62 AS 1118/20, Rn. 69).

Eine Rückforderung wegen zweckwidriger Verwendung würde allerdings einen wirksamen Widerruf der Bewilligung nach § 47 SGB X und eine darauf beruhende Erstattungsforderung nach § 50 SGB X voraussetzen. Das bloße Fehlen von Quittungen belegt für sich genommen noch keine zweckwidrige Verwendung. (§ 47 SGB X, § 50 SGB X)

Darf der Anspruch allein daran scheitern, dass das Geld zur Bedarfsdeckung fehlte?

Denn bei einer Entscheidung über einen in der Vergangenheit liegenden Zeitraum darf ein bestehender Anspruch nicht allein deshalb entfallen, weil die beantragte Leistung rechtswidrig abgelehnt wurde und der Leistungsberechtigte den Bedarf mangels Geldmitteln nicht decken konnte.

Für den ernährungsbedingten Mehrbedarf nach § 21 Abs. 5 SGB II hat das Bundessozialgericht hierzu ausgeführt: Wurde die Leistung rechtswidrig abgelehnt, innerhalb der gesetzlichen Fristen ein Rechtsbehelf eingelegt und der Mehrbedarf im Rechtsbehelfsverfahren bestätigt, steht die zwischenzeitlich unterbliebene Bedarfsdeckung einer nachträglichen Gewährung nicht entgegen.

Zwar kann bei einer gerichtlichen Entscheidung nach Ablauf des streitigen Bewilligungszeitraums der ursprüngliche Zweck der Leistung nicht mehr erreicht werden. Die besondere Ernährung lässt sich für diesen Zeitraum nicht nachholen; auch eine Einflussnahme auf die damalige gesundheitliche Beeinträchtigung ist nicht mehr möglich.

In diesen Fällen ist jedoch dem Gebot effektiven Rechtsschutzes aus Art. 19 Abs. 4 GG Vorrang zu geben. Andernfalls könnte der Leistungsträger durch unberechtigtes Bestreiten des Anspruchs den Leistungsbeginn oder sogar den ab Antragstellung entstandenen Anspruch vereiteln. Die Einklagbarkeit abgelehnter Leistungen wäre dann nicht effektiv (BSG, Urteil vom 20.02.2014 – B 14 AS 65/12 R, Rn. 23–24).

Diese Grundsätze hat das SG Hamburg ausdrücklich auf einen Mehrbedarf für Medikamente angewandt. Nach seiner Entscheidung steht es der Berücksichtigung des Mehrbedarfs nicht entgegen, dass im streitigen Zeitraum teilweise keine Aufwendungen getätigt werden konnten oder diese nur teilweise nachgewiesen wurden (SG Hamburg, Gerichtsbescheid vom 20.08.2024 – S 62 AS 1118/20, Rn. 68–71).

Voraussetzung bleibt allerdings, dass der konkrete Medikamentenbedarf medizinisch notwendig und nach § 21 Abs. 6 SGB II unabweisbar ist. Vorrangige Ansprüche gegen die Krankenversicherung sind zu prüfen. Nicht jedes nicht verschreibungspflichtige Medikament begründet deshalb einen zusätzlichen Leistungsanspruch.

Wichtig: Überprüfungsantrag und fristgerechter Rechtsbehelf sind zu unterscheiden

Die vorstehenden Ausführungen des BSG zur nachträglichen Gewährung betreffen einen fristgerecht angefochtenen Bescheid. Ist ein Bescheid bereits bestandskräftig, kann dagegen eine Überprüfung nach § 44 SGB X in Betracht kommen.

Eine versäumte Widerspruchsfrist schließt diesen Weg nicht automatisch aus. Für die Rücknahme und die rückwirkende Auszahlung gelten jedoch besondere zeitliche Grenzen. Deshalb dürfen die Voraussetzungen eines Überprüfungsverfahrens nicht mit denen eines laufenden Widerspruchs- oder Klageverfahrens gleichgesetzt werden. (§ 44 SGB X, § 40 Abs. 1 SGB II, § 116a SGB XII)

Fazit

Die Berücksichtigung eines Mehrbedarfs für medizinisch notwendige Medikamente setzt nach der genannten Entscheidung des SG Hamburg keine bereits erfolgte Bedarfsdeckung im streitigen Bewilligungszeitraum voraus.

Entscheidend ist, dass der Bedarf damals tatsächlich bestand und die gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt waren. Fehlende Geldmittel dürfen einen bestehenden Anspruch nicht allein dadurch zunichtemachen, dass Betroffene die benötigten Medikamente nicht vorfinanzieren konnten.

Beim Ernährungsmehrbedarf müssen darüber hinaus die medizinisch erforderliche kostenaufwendige Ernährung und die Kenntnis der leistungsberechtigten Person von diesem besonderen Ernährungsbedarf feststehen.