Auf einer geleakten Streichliste steht ein Recht, von dem nach den Zahlen des Papiers rund 300.000 Kinder mit Behinderung abhängen: die Schulbegleitung. Ein internes Arbeitspapier von Bund, Ländern und Kommunen schlägt Kürzungen bei der Eingliederungshilfe von mindestens 8,6 Milliarden Euro vor, und ein separater Gesetzentwurf würde ab 2028 die Zuständigkeit verschieben.
Beschlossen ist davon nichts: Kein Cent ist gekürzt, kein laufender Bescheid wird dadurch ungültig. Wer den Unterschied zwischen Vorschlag, Entwurf und geltendem Recht kennt, gerät jetzt nicht in Panik, sondern sichert die Leistungen seines Kindes gezielt ab.
Inhaltsverzeichnis
Eingliederungshilfe-Kürzungen: Was Vorschlag ist und was Gesetzentwurf
Hinter den Schlagzeilen stecken zwei völlig verschiedene Dinge, die gerade ständig in einen Topf geworfen werden. Am 16. April 2026 hat der Paritätische Gesamtverband ein 108-seitiges internes Arbeitspapier öffentlich gemacht, das eine Arbeitsgruppe aus Bund, Ländern und kommunalen Spitzenverbänden hinter verschlossenen Türen erarbeitet hatte.
Darin stehen mehr als 70 Kürzungsvorschläge mit einem bezifferten Einsparpotenzial von mindestens 8,6 Milliarden Euro. Einer der Vorschläge: die Leistungen zur Teilhabe an Bildung nach § 112 SGB IX zu streichen und die Unterstützung in der Schule allein den Schulen zu überlassen.
Entscheidend ist der Rang dieses Papiers. Es ist ein Vorschlagskatalog aus einem Diskussionsprozess, kein Gesetzentwurf, keine Bundestags-Drucksache, kein beschlossenes Recht.
Davon strikt zu trennen ist der Referentenentwurf für ein Erstes Kinder- und Jugendhilfestrukturreformgesetz (1. KJHSRG). Das Bundesfamilienministerium hat ihn im Bearbeitungsstand vom 23. März 2026 vorgelegt und Ende März in die Abstimmung gegeben.
Auch der Referentenentwurf ist die früheste Stufe im Gesetzgebungsverfahren: kein Kabinettsbeschluss, keine Lesung im Bundestag, keine Verkündung. Beide Stränge betreffen dieselben Familien, haben aber einen grundverschiedenen Rang. Wer sie vermischt, hält für beschlossen, was bisher nur diskutiert wird.
Was heute für Familien mit behinderten Kindern gilt
Für den Schulalltag zählt zunächst das geltende Recht, und das ist eindeutig. Kinder mit einer körperlichen oder geistigen Behinderung haben über die Eingliederungshilfe nach dem SGB IX einen individuellen Rechtsanspruch auf Unterstützung in der Schule, etwa durch eine Schulbegleitung.
Kinder mit einer seelischen Behinderung erhalten dieselbe Hilfe über das Jugendamt nach § 35a SGB VIII. Viele Leistungen für Kinder sind dabei privilegiert: Eltern müssen dafür weder ihr Einkommen noch ihr Vermögen einsetzen.
Viele Eltern lesen die Schlagzeilen und fürchten, der bewilligte Schulbegleiter falle nun sofort weg. Das ist nicht der Fall. Ein Bewilligungsbescheid gilt für seinen Bewilligungszeitraum weiter, und ein erst geplantes Gesetz greift nicht rückwirkend in einen bestehenden Bescheid ein. Wer heute eine laufende Schulbegleitung hat, behält sie bis zum Ende des Bewilligungszeitraums.
Was der Gesetzentwurf zur Eingliederungshilfe ändern würde
Der 1. KJHSRG verfolgt ein Ziel, das die Behindertenverbände seit Jahren fordern: die sogenannte inklusive Lösung. Ab dem 1. Januar 2028 sollen die Jugendämter für alle Kinder und Jugendlichen mit Behinderung zuständig werden, auch für jene mit körperlicher oder geistiger Behinderung, die heute bei den Trägern der Eingliederungshilfe liegen.
Nach Angaben aus dem Reformumfeld sind rund 275.000 Minderjährige von diesem Wechsel betroffen, davon etwa 80.000 mit Schulbegleitung.
Der Streit entzündet sich an der Ausgestaltung im Entwurf. Geplant ist eine schärfere Kostenheranziehung der Eltern: Leistungen, die heute beitragsfrei sind, könnten künftig zu einer Beteiligung führen.
Außerdem sieht der Entwurf eine Länderöffnungsklausel vor: Welche Teilhabe ein Kind erfährt, hinge damit weiter davon ab, in welchem Bundesland es lebt. Beides steht im Entwurf, ist aber nicht geltendes Recht: Es zeigt, was kommen könnte, nicht, was gilt.
Eingliederungshilfe: Was Familien bei drohenden Kürzungen jetzt tun können
Aus der unklaren Lage folgt kein Abwarten, sondern eine Liste konkreter Schritte. Wer den Bewilligungsbescheid für die Schulbegleitung griffbereit hat, den Bewilligungszeitraum notiert und ärztliche Befunde sowie Gutachten geordnet aufbewahrt, kann bei einem Folgeantrag den Bedarf lückenlos belegen. Genau an dieser Stelle scheitern viele Verfahren, nicht an der Rechtslage, sondern an fehlenden Unterlagen.
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Ein zweiter Punkt betrifft das Zusammenlegen von Schulbegleitern. Eine Begleitung darf für mehrere Kinder gemeinsam erbracht werden, aber nur soweit das für das einzelne Kind zumutbar ist und auf seinen Wunsch (§ 112 Abs. 4 SGB IX).
Wer einen Bescheid erhält, der eine unzumutbare Sammelbegleitung anordnet, sollte innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen. Die Monatsfrist ist die wichtigste Frist im Sozialrecht: Wer sie verstreichen lässt, akzeptiert den Bescheid.
Für die Orientierung gibt es die Ergänzende unabhängige Teilhabeberatung nach § 32 SGB IX. Sie ist kostenlos, unabhängig von Ämtern und ausdrücklich auch für Angehörige da.
Ein Beispiel: Familie K. aus Hannover hat für ihre Tochter (9) eine Schulbegleitung bis Juli 2027 bewilligt. Auf die Schlagzeilen muss sie nicht mit einem Eilantrag reagieren, denn der Bescheid läuft; sinnvoll ist nur, vor dem Folgeantrag 2027 eine EUTB-Stelle aufzusuchen und die Unterlagen zu prüfen.
Warum der Unterschied zwischen Plan und Gesetz für Sie zählt
Der politische Druck ist real: Hinter den Vorschlägen steht ein Dialogprozess von Bund, Ländern und Kommunen bis Mitte 2026, der auf eine Empfehlung der Kommission zur Sozialstaatsreform zurückgeht. Der Paritätische Gesamtverband bewertet das Arbeitspapier als Angriff auf Errungenschaften, der teils der UN-Behindertenrechtskonvention und der Kinderrechtskonvention widerspreche.
Wer die heutige Rechtslage kennt und Fristen wahrt, verteidigt die Teilhabe seines Kindes auf festem Boden. Wer dagegen jeden Vorschlag für beschlossen hält, reagiert mit Panik oder Resignation auf eine Lage, in der noch nichts entschieden ist.
Häufige Fragen zu den Kürzungsplänen bei der Eingliederungshilfe
Bleibt eine bereits bewilligte Schulbegleitung erhalten?
Ja. Ein Bewilligungsbescheid gilt für den festgelegten Bewilligungszeitraum, und ein künftiges Gesetz wirkt nicht rückwirkend auf einen bestehenden Bescheid. Erst beim nächsten Folgeantrag gilt das dann jeweils geltende Recht. Wer den Bescheid und den Bewilligungszeitraum kennt, weiß genau, bis wann die Leistung gesichert ist.
Müssen Eltern künftig für die Schulbegleitung zahlen?
Heute nicht: Schulische Teilhabeleistungen für Kinder sind in der Eingliederungshilfe weitgehend beitragsfrei. Eine stärkere Kostenbeteiligung der Eltern ist bisher nur ein Punkt im Referentenentwurf, also ein Plan, kein geltendes Recht. Ob und in welcher Form sie kommt, entscheidet sich erst im Gesetzgebungsverfahren.
Sind Kinder mit seelischer Behinderung auch vom Zuständigkeitswechsel betroffen?
Sie sind über § 35a SGB VIII längst beim Jugendamt und damit bereits im System der Kinder- und Jugendhilfe. Der geplante Wechsel zum 1. Januar 2028 betrifft vor allem Kinder mit körperlicher oder geistiger Behinderung, deren Hilfe heute noch bei den Trägern der Eingliederungshilfe liegt.
Quellen
Bundesministerium der Justiz: SGB IX § 112 – Leistungen zur Teilhabe an Bildung
Bundesministerium der Justiz: SGB VIII § 35a – Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche mit seelischer Behinderung
Der Paritätische Gesamtverband: Drohender Kahlschlag bei Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe und der Eingliederungshilfe (16.04.2026)
Deutsche Vereinigung für Rehabilitation: Referentenentwurf für ein Erstes Gesetz zur Strukturreform der Kinder- und Jugendhilfe
Bundesfachstelle Teilhabeberatung: Ergänzende unabhängige Teilhabeberatung (EUTB) nach § 32 SGB IX




