Grundsicherung: Gefälschter Mietvertrag – 12.250 Euro zurückzahlen

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Legt ein Leistungsberechtigter beim Grundsicherungsträger einen gefälschten Mietvertrag vor, um Leistungen für Unterkunft und Heizung zu erhalten, kann die Behörde die zu Unrecht gezahlten Unterkunftskosten wegen arglistiger Täuschung zurückfordern, wenn die Voraussetzungen des § 45 SGB X erfüllt sind.

Auf Vertrauensschutz kann sich der Betroffene in einem solchen Fall regelmäßig nicht berufen. Unter besonderen Voraussetzungen kann es zudem zu einer Umkehr der Beweislast kommen. Das gilt insbesondere, wenn Vorgänge aus der Sphäre des Leistungsempfängers nicht mehr aufklärbar sind, weil dieser eine zeitnahe Sachverhaltsaufklärung durch falsche Angaben verhindert hat. Dann muss der Leistungsempfänger nachweisen, dass tatsächlich ein gelebtes Mietverhältnis und eine wirksame Zahlungsverpflichtung vorlagen.

Der Sozialhilfeträger durfte im entschiedenen Fall die für 35 Monate gezahlten Unterkunftskosten in Höhe von insgesamt 12.250 Euro vom Leistungsempfänger zurückfordern.

Dies hat der 2. Senat des Landessozialgerichts Baden-Württemberg entschieden (Beschluss vom 27.06.2025 – L 2 SO 1095/25).

Der Grundsicherungsträger nach dem SGB XII durfte die Bewilligungen von Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung für 35 Monate hinsichtlich der berücksichtigten Unterkunftskosten zurücknehmen und deren Erstattung in Höhe von 12.250 Euro verlangen (35 × 350 Euro).

Rechtsgrundlage für die Rücknahme war § 45 SGB X.

Kein Anspruch auf Übernahme der Unterkunftskosten

Die ursprünglichen Leistungsbewilligungen waren hinsichtlich der Unterkunftskosten von Anfang an rechtswidrig. Ein Anspruch auf Übernahme der geltend gemachten Bedarfe für Unterkunft und Heizung nach § 35 Abs. 1 Satz 1 SGB XII bestand nicht.

Das Sozialgericht Reutlingen (Az. S 4 SO 2392/23) führte hierzu aus, aufgrund der Angaben des Zeugen W2 und der weiteren staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen stehe fest, dass zwischen August 2015 und Juni 2018 das vom Kläger behauptete Mietverhältnis mit W2 tatsächlich nicht bestanden habe. Aus dem vorgelegten Mietvertrag hätten daher keine Unterkunftskosten des Klägers resultiert.

Der Mietvertrag war nach der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft evident gefälscht. Eine Strafverfolgung wegen dieser Fälschung kam allein wegen Verjährung nicht in Betracht.

Auch das Konto, auf das die vom Sozialamt gewährten Unterkunftskosten flossen, gehörte – entgegen dem durch den Verwendungszweck erweckten Anschein – nicht W2, sondern der Mutter des Klägers. Sie war, anders als vom Kläger vorgetragen, bereits im streitigen Zeitraum Eigentümerin der Immobilie.

Soweit die Staatsanwaltschaft in ihrer Einstellungsverfügung und anschließend auch der Kläger davon ausgingen, es könne nicht nachgewiesen werden, dass zwischen dem Kläger und seiner Mutter kein tatsächlich gelebtes Mietverhältnis bestanden habe, teilte das Gericht diese Auffassung nicht.

Es ist nicht ausgeschlossen, dass Personen kostenfrei in einer Wohnung leben. Gerade unter nahen Familienangehörigen kommen solche Konstellationen als Ausdruck familiärer Solidarität vor. Deshalb sind an die Anerkennung von Zahlungsverpflichtungen aus Mietverträgen zwischen nahen Angehörigen als grundsicherungsrechtlicher Bedarf strenge Maßstäbe anzulegen. Scheingeschäfte sind nicht anzuerkennen.

Ebenso wenig kann davon ausgegangen werden, dass beim Fehlen eines Mietvertrags grundsätzlich eine Nutzungsentschädigung zu zahlen ist.

Im vorliegenden Fall fehlte bereits ein Anhaltspunkt für ein Mietverhältnis oder ein sonstiges Nutzungsverhältnis mit der Mutter. Indem der Kläger einen gefälschten Mietvertrag mit W2 vorlegte, erweckte er nicht einmal den äußeren Anschein eines Vertragsverhältnisses mit seiner Mutter.

Für die Kammer stand fest, dass der Kläger nicht das Risiko einer Strafverfolgung wegen Urkundenfälschung eingegangen wäre, wenn zwischen ihm und seiner Mutter tatsächlich eine rechtswirksame Vereinbarung über die Zahlung einer Miete oder Nutzungsentschädigung bestanden hätte. Das Gericht ging daher davon aus, dass der Kläger im streitigen Zeitraum keine Unterkunftskosten hatte.

Hilfsweise ergänzte das Sozialgericht, dass bereits die in der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft geäußerten Zweifel an der Wohnsituation des Klägers sowie am Bestehen eines Mietverhältnisses oder einer sonstigen Zahlungsverpflichtung gegenüber seiner Mutter ausreichten, um im Rahmen des § 45 SGB X von anfänglich rechtswidrigen Bewilligungen auszugehen.

Die Zweifel der Staatsanwaltschaft an der Nachweisbarkeit eines Vermögensschadens im Sinne des § 263 StGB mögen angesichts des im Strafrecht geltenden Grundsatzes „in dubio pro reo“ eine Anklage wegen Betrugs ausgeschlossen haben. Für die sozialrechtliche Entscheidung über die Rücknahme der Bewilligungen und die Erstattung der Leistungen gelten jedoch andere Beweismaßstäbe.

Umkehr der Beweislast bei nicht aufklärbaren Vorgängen

Eine Umkehr der Beweislast oder gesteigerte Mitwirkungspflichten können greifen, wenn rechtlich erhebliche Vorgänge ausschließlich in der Sphäre des Leistungsberechtigten liegen und sich nicht mehr aufklären lassen.

Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung kann eine Umkehr der im Rahmen des § 45 SGB X grundsätzlich die Behörde treffenden Beweislast für die Rechtswidrigkeit der ursprünglichen Bewilligungsbescheide gerechtfertigt sein, wenn Vorgänge, die in der Sphäre des Leistungsempfängers wurzeln, nicht aufklärbar sind.

Dies kann insbesondere der Fall sein, wenn der Leistungsempfänger im Zusammenhang mit der Antragstellung eine zeitnahe Aufklärung des Sachverhalts unmöglich macht (BSG, Urteil vom 21.03.2007 – B 11a AL 21/06 R).

Von einer solchen Beweislastumkehr war hier auszugehen. Der Kläger hatte durch die Vorlage eines gefälschten Mietvertrags und durch die über 35 Monate aufrechterhaltenen falschen Angaben zur Person des angeblichen Vermieters die zeitnahe Prüfung eines möglichen Mietverhältnisses mit seiner Mutter sowie die Aufklärung seiner Wohnsituation unmöglich gemacht.

Hinzu kam, dass der Kläger nach den Feststellungen des LSG Baden-Württemberg seit Jahren seine wirtschaftlichen Verhältnisse intransparent gestaltete. Darauf hatte das Gericht bereits im Beschluss vom 16.01.2023 (L 7 SO 3590/22 ER-B zu S 4 SO 2206/22 ER) sowie im Urteil vom 19.06.2024 (L 2 SO 551/24 zu S 4 SO 2187/22) hingewiesen.

Dazu gehörte auch, dass der Kläger seine Renten- und Grundsicherungszahlungen seit Jahren fast vollständig an seine Mutter weiterleitete. Nach Würdigung des Gerichts trugen weder der Kläger noch seine Mutter zur weiteren Aufklärung der wirtschaftlichen Verhältnisse bei.

Die Kammer leitete dies auch daraus ab, dass sich die Mutter des Klägers im Mai 2020 im Verfahren S 4 SO 827/20 bei Nachfragen zu der Immobilie auf ihr Zeugnisverweigerungsrecht berufen hatte. Auch dieser Umstand wurde der Sphäre des Klägers zugerechnet.

Bei dieser Sachlage genügte es für die Rückforderung der aufgrund des gefälschten Mietvertrags gezahlten Unterkunftskosten, dass durchgreifende Zweifel am Bestehen einer entsprechenden Zahlungsverpflichtung gegenüber der Mutter bestanden.

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Die vom LSG Baden-Württemberg bereits im Urteil vom 19.06.2024 (L 2 SO 551/24) geäußerten erheblichen Zweifel an der Ernsthaftigkeit einer aktuellen Mietzinsverpflichtung des Klägers gegenüber seiner Mutter galten erst recht für den hier streitigen Zeitraum. Denn damals hatte der Kläger gegenüber dem Sozialamt nicht einmal behauptet, dass ein Mietverhältnis mit seiner Mutter bestehe. Die Beweislast trug insoweit der Kläger.

Kein Vertrauensschutz für den Kläger

Auch die weiteren Voraussetzungen des § 45 SGB X lagen vor. Der Kläger konnte sich nicht auf Vertrauensschutz berufen, weil er das Sozialamt durch die Vorlage eines gefälschten Mietvertrags arglistig getäuscht hatte. Die Bewilligungen beruhten zudem auf seinen vorsätzlich falschen Angaben über das angebliche Mietverhältnis mit W2 (§ 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 und 2 SGB X).

Damit war eine Rücknahme für die Vergangenheit nach § 45 Abs. 4 SGB X möglich.

Die Rücknahme erfolgte sowohl innerhalb der Jahresfrist ab Kenntnis des Beklagten von den maßgeblichen Tatsachen als auch innerhalb der hier geltenden Zehnjahresfrist seit Bekanntgabe der zurückgenommenen Bewilligungsentscheidungen.

Das Sozialamt hatte Ermessen ausgeübt; Ermessensfehler waren nicht ersichtlich. Angesichts des Umstands, dass sich der Kläger die Leistungen durch Vorlage eines gefälschten Mietvertrags verschafft hatte, ging das Gericht im Übrigen von einer Ermessensreduzierung auf null aus.

Vor der Rücknahmeentscheidung war der Kläger angehört worden. Die geltend gemachte Erstattung stand mit § 50 Abs. 1 SGB X im Einklang.

Dieser Rechtsauffassung schloss sich das LSG Baden-Württemberg mit Beschluss vom 27.06.2025 (L 2 SO 1095/25) an.

Wie bereits das Sozialgericht ging auch der Senat davon aus, dass die ursprünglichen Bewilligungen aufgrund der vorsätzlich falschen Angaben des Klägers von Anfang an rechtswidrig waren. Ein Mietverhältnis zwischen dem Kläger und W2 hatte nachweislich nie bestanden. Eine stattdessen bestehende wirksame Mietzinsverpflichtung gegenüber seiner Mutter hatte der Kläger nicht nachgewiesen.

Aktueller Verfahrensstand

Das Verfahren wurde anschließend vor dem Bundessozialgericht fortgeführt. Mit Beschluss vom 21.05.2026 (B 8 SO 44/25 BH) lehnte das BSG den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ab. Das BSG verwies dabei unter anderem auf die gefestigte Rechtsprechung, nach der die Übernahme laufender Unterkunftskosten eine tatsächlich bestehende und wirksam vereinbarte Mietzinsforderung voraussetzt.

Bei dem Beschluss handelt es sich nicht um ein Revisionsurteil, in dem sämtliche Sach- und Rechtsfragen des Falls nochmals vollständig geprüft wurden. Die Entscheidung des LSG wurde dadurch jedoch nicht infrage gestellt.

Fazit

Der Sozialhilfeträger durfte die für 35 Monate gezahlten Unterkunftskosten in Höhe von insgesamt 12.250 Euro vom Leistungsempfänger zurückfordern. Die Voraussetzungen des § 45 SGB X lagen vor; ein Anspruch auf Übernahme der geltend gemachten Unterkunftskosten hatte nicht bestanden.

Die Beweislastumkehr beruhte nicht allein auf der Vorlage des gefälschten Mietvertrags. Entscheidend war, dass der Kläger durch den gefälschten Vertrag und seine über 35 Monate aufrechterhaltenen falschen Angaben die zeitnahe Aufklärung seiner Wohn- und Mietverhältnisse unmöglich gemacht hatte. Auf Vertrauensschutz konnte er sich wegen der arglistigen Täuschung und der vorsätzlich falschen Angaben nicht berufen.

Hinweis für Leistungsempfänger

Bei der Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakts nach § 45 SGB X trägt grundsätzlich die Behörde die objektive Beweislast für die Rechtswidrigkeit. Eine Beweislastumkehr kommt nur ausnahmsweise in Betracht, wenn unaufklärbare Vorgänge in der persönlichen oder verantwortlichen Sphäre des Leistungsempfängers liegen und dieser die zeitnahe Aufklärung durch falsche oder unterlassene Angaben erschwert oder verhindert hat.

Voraussetzungen einer Beweislastumkehr

Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts kann sich die Beweislast ausnahmsweise umkehren, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Sphäre des Betroffenen: Die unaufklärbaren Tatsachen oder Vorgänge liegen in der persönlichen oder verantwortlichen Sphäre des Leistungsberechtigten, etwa tatsächliche Einkünfte oder Mietzahlungen.
  • Fehlende Mitwirkung: Der Betroffene hat eine zeitnahe Aufklärung durch unterlassene Angaben, falsche Auskünfte oder unzureichende Mitwirkung erschwert oder verhindert.
  • Unaufklärbarkeit: Die Behörde kann den Sachverhalt trotz Ausschöpfung der zumutbaren Ermittlungsmöglichkeiten nicht mehr aufklären.

Wer einen gefälschten Mietvertrag einreicht und dadurch Leistungen für Unterkunft und Heizung erhält, muss damit rechnen, dass die zugrunde liegenden Bewilligungen zurückgenommen und die bereits ausgezahlten Beträge zurückgefordert werden.

Rechtliche Grundlagen der Rückforderung

Rücknahme des Bewilligungsbescheids:

Nach § 45 SGB X kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen werden, wenn die Bewilligung auf vorsätzlich falschen oder unvollständigen Angaben oder auf arglistiger Täuschung beruht. In diesen Fällen kann sich der Betroffene grundsätzlich nicht auf Vertrauensschutz berufen.

Erstattungspflicht:

Nach § 50 Abs. 1 SGB X sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten, soweit der zugrunde liegende Bewilligungsbescheid aufgehoben worden ist.

Rücknahmefristen:

Bei vorsätzlich oder grob fahrlässig falschen Angaben kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nach § 45 Abs. 3 Satz 3 SGB X grundsätzlich bis zum Ablauf von zehn Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden. Für die Rücknahme mit Wirkung für die Vergangenheit ist zusätzlich die Jahresfrist ab Kenntnis der maßgeblichen Tatsachen nach § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X zu beachten. Im entschiedenen Fall hielt das Gericht beide Fristen für eingehalten.

Davon zu unterscheiden ist die Verjährung des bereits festgesetzten Erstattungsanspruchs. Dieser verjährt nach § 50 Abs. 4 SGB X grundsätzlich vier Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Erstattungsbescheid unanfechtbar geworden ist.

Mögliche strafrechtliche Folgen

Die Vorlage eines gefälschten Mietvertrags kann neben der Rückforderung strafrechtliche Ermittlungen auslösen, insbesondere wegen Betrugs (§ 263 StGB) und Urkundenfälschung (§ 267 StGB). Ob es tatsächlich zu einer Anklage oder Verurteilung kommt, hängt jedoch von den Umständen des Einzelfalls, der Beweisbarkeit und den Verjährungsfristen ab.

Im hier behandelten Fall kam eine Strafverfolgung wegen der Urkundenfälschung nach den Feststellungen der Gerichte wegen Verjährung nicht mehr in Betracht. Hinsichtlich eines Betrugs bestanden Zweifel an der strafrechtlichen Nachweisbarkeit eines Vermögensschadens. Dies hinderte die sozialrechtliche Rücknahme und Erstattung nicht, da dort andere Beweismaßstäbe gelten.