Grundrente fällt weg: Stichtag kann Rentner den Zuschlag kosten

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Bei einem niedrigen Einkommen haben Sie als Rentner, wenn Sie lange in die Kasse eingezahlt haben, Anspruch auf den Grundrentenzuschlag. Die Rentenversicherung richtet sich nach den Einkommensdaten des Finanzamts für den gesetzlich vorgesehenen Zeitraum des Zuschlags.

Dabei gelten jedoch die Daten des automatisierten Verfahrens. Spätere Änderungen berücksichtigt die Rentenversicherung nicht. Diese strenge Regel hat das Sächsische Landessozialgericht bestätigt. (L 10 R 488/24)

Kein Grundrentenzuschlag trotz grundsätzlichen Anspruchs

Beim Grundrentenzuschlag prüft die Deutsche Rentenversicherung zuerst, ob Versicherte genügend Grundrentenzeiten gesammelt haben und ihre früheren Einkommen die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen.

Das bedeutet aber noch nicht, dass der errechnete Zuschlag tatsächlich ausgezahlt wird. Im zweiten Schritt prüft die Rentenversicherung nämlich das Einkommen des Rentners und bei Ehepaaren auch das Einkommen des Partners.

Überschreitet dieses Einkommen die gesetzlichen Freibeträge, kürzt die Rentenversicherung den Zuschlag. Bei entsprechend hohem Einkommen kann der Grundrentenzuschlag vollständig auf null sinken.

Genau das war im Fall vor dem Sächsischen Landessozialgericht passiert. Dem Kläger stand ein Grundrentenzuschlag grundsätzlich zu. Wegen des anzurechnenden Einkommens erhielt er keinen Zuschlag für das entsprechende Jahr.

Rentenversicherung darf nicht einfach das aktuelle Einkommen nehmen

Für Rentner wirkt das nicht nur enttäuschend, sondern auch widersprüchlich. Wer heute weniger verdient oder sogar gar kein Erwerbseinkommen mehr erzielt, geht erst einmal davon aus, dass die Rentenversicherung die gegenwärtige Situation berücksichtigt.

Das enthält § 97a SGB VI aber nicht. Die Einkommensprüfung läuft weitgehend automatisiert. Die Finanzverwaltung übermittelt der Deutschen Rentenversicherung die steuerlichen Daten. Dabei geht es um Einkommen aus einem zurückliegenden Kalenderjahr und nicht um den laufenden Monat.

Die Deutsche Rentenversicherung stellt klar, dass sich bei der jährlichen Prüfung kein beliebig aktuelleres Einkommen berechnen lassen kann. Die Einkommensprüfung erfolgt ausschließlich nach den gesetzlich vorgegebenen Zeiträumen.

Ein neuer Steuerbescheid kam für den Rentner zu spät

An diesem Punkt scheiterte in diesem Verfahren der Kläger. Er wollte, dass die Rentenversicherung einen später vorgelegten und vorteilhaften Einkommensteuerbescheid berücksichtigt.

Das Sächsische Landessozialgericht lehnte dies ab. Nach Ansicht der Richter ist die Rentenversicherung an die im automatisierten Verfahren übermittelten Festsetzungsdaten gebunden. Sie darf deshalb keinen jüngeren Steuerbescheid heranziehen, auch wenn dieser die aktuelle Situation besser widerspiegelt.

Denn die gesetzlichen Regeln sollen gerade verhindern, dass die Rentenversicherung bei Millionen Rentnern eigene Ermittlungen zum steuerpflichtigen Einkommen durchführt.

Das Wort „grundsätzlich“ schafft keine freie Ausnahme

Der Kläger argumentierte schließlich vor dem Bundessozialgericht mit einer Formulierung in § 97a Abs. 2 SGB VI. Dort heißt es, dass „grundsätzlich“ bestimmte Einkommensdaten zugrunde gelegt werden.

Er interpretierte “grundsätzlich” so, dass in besonderen Fällen jüngere Daten eine Rolle spielen könnten.

Das Bundessozialgericht ließ diese Argumentation nicht für ein Revisionsverfahren zu. Der Kläger habe nicht überzeugend dargelegt, warum sich eine ungeklärte Rechtsfrage ergebe. Eigene Ermittlungen anhand anderer oder jüngerer Steuerdaten sehe das gesetzliche Verfahren nicht vor..

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Warum diese Regel Rentner hart treffen kann

Problematisch wird die zeitversetzte Einkommensprüfung, wenn das Einkommen stark sinkt. Ein Rentner kann zum Beispiel noch gearbeitet, eine Abfindung erhalten oder andere steuerpflichtige Einkünfte erzielt haben. Später fällt dieses Einkommen vollständig weg.

Trotzdem hat das frühere Einkommen Auswirkungen auf den Grundrentenzuschlag, weil für die Prüfung nicht das heutige Einkommen zählt. Die tatsächliche finanzielle Lage des Rentners kann sich bereits deutlich verschlechtert haben.

Welche Einkommensdaten überhaupt zählen

Die Rentenversicherung berücksichtigt das zu versteuernde Einkommen. Dabei handelt es sich nicht einfach um das Bruttoeinkommen. Steuerlich anerkannte Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen können das zu versteuernde Einkommen bereits vermindern.

Deshalb kann eine korrekte Einkommensteuererklärung für den späteren Grundrentenzuschlag wichtig sein.

Nicht jedes Einkommen wird dagegen angerechnet. Vermögen als solches gehört nicht zum Einkommen beim Grundrentenzuschlag. Erträge aus Vermögen können dagegen unter bestimmten Voraussetzungen eine Rolle spielen.

Steuererklärung kann wichtig sein

Entscheidend ist der Zeitpunkt. Steuerliche Abzüge müssen sich in den Daten niederschlagen, die später im gesetzlich vorgesehenen automatisierten Verfahren an die Rentenversicherung gelangen.

Wer erst danach mit einem günstigeren oder jüngeren Steuerbescheid versucht, die Berechnung für einen bereits geprüften Zeitraum zu verändern, kann an der gesetzlichen Datenbindung scheitern.

Rentner sollten den Grundrentenbescheid genau prüfen

Ein gekürzter Grundrentenzuschlag muss dennoch nicht immer richtig sein. Rentner sollten prüfen, welches Kalenderjahr die Rentenversicherung zugrunde gelegt hat und welches Einkommen angerechnet wurde. Die Rentenversicherung informiert im Bescheid über das Ergebnis der Einkommensprüfung und der Einkommensanrechnung.

Fehler können entstehen, wenn falsche Daten einer Person zugeordnet wurden oder die gesetzlichen Regeln zur Einkommensanrechnung falsch angewendet wurden.

Statt der gesetzlich maßgeblichen Daten einen jüngeren Steuerbescheid zu verwenden, ist nicht möglich.

FAQ zum Steuer-Stichtag bei der Grundrente

Kann ich einen aktuellen Steuerbescheid bei der Rentenversicherung nachreichen?

Sie können Unterlagen einreichen und gegen einen Bescheid vorgehen. Die Rentenversicherung darf für die reguläre Einkommensprüfung des Grundrentenzuschlags jedoch nicht einen jüngeren Steuerbescheid anstelle der übermittelten Daten verwenden.

Was passiert, wenn mein Einkommen inzwischen stark gesunken ist?

Wegen der gesetzlich vorgeschriebenen zeitversetzten Einkommensprüfung kann die Veränderung erst bei einer späteren Prüfung berücksichtigt werden.

Kann ich gegen die Kürzung des Grundrentenzuschlags Widerspruch einlegen?

Ja. Ein Widerspruch kann sinnvoll sein be die Rentenversicherung falsche Daten oder eine unzutreffende Berechnung verwendet hat. Allein der Umstand, dass ein jüngerer Steuerbescheid für Sie günstiger wäre, verpflichtet die Rentenversicherung aber nicht zu einer Neuberechnung.

Quellen

Bundessozialgericht, Beschluss vom 1. Juni 2026 – B 5 R 28/26 B
Bundesministerium für Arbeit und Soziales, Fragen und Antworten zur Grundrente
Deutsche Rentenversicherung, Gemeinsame Rechtliche Anweisungen zu § 97a SGB VI
Deutsche Rentenversicherung, Fragen und Antworten zum Grundrentenzuschlag
Sächsisches Landessozialgericht, Urteil vom 14. Januar 2026 – L 10 R 488/24