Wer jahrzehntelang freiwillige Beiträge an die gesetzliche Rentenversicherung überweist, darf nicht automatisch mit einem Grundrentenzuschlag rechnen. Das Bundessozialgericht hat entschieden, dass freiwillig entrichtete Beiträge nicht zu den mindestens 33 erforderlichen Jahren mit Grundrentenzeiten gehören.
Im verhandelten Fall hatte ein Rentner 312 Monate freiwillig eingezahlt. Zusammen mit seinen Pflichtbeiträgen konnte er zwar eine sehr lange Versicherungsbiografie vorweisen, für den Grundrentenzuschlag erkannte die Deutsche Rentenversicherung jedoch lediglich 230 Monate an.
Die Klage blieb in sämtlichen Instanzen erfolglos. Nach Ansicht des Bundessozialgerichts verstößt die unterschiedliche Behandlung von Pflichtbeiträgen und freiwilligen Beiträgen nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Grundgesetzes.
Der Rentner hatte insgesamt mehr als 45 Beitragsjahre
Der Kläger bezog bereits eine Regelaltersrente und verlangte ab 2021 zusätzlich einen Grundrentenzuschlag. Die Rentenversicherung lehnte dies ab, weil auf seinem Versicherungskonto nur 230 Monate mit anerkannten Grundrentenzeiten vorhanden waren.
Daneben hatte der Mann für 312 Monate freiwillige Beiträge gezahlt. Diese 26 Jahre wurden zwar bei der Berechnung seiner regulären Rente berücksichtigt, halfen ihm aber nicht dabei, die Zugangsvoraussetzung für den Grundrentenzuschlag zu erfüllen.
Rechnerisch kamen damit 542 Beitragsmonate beziehungsweise 45 Jahre und zwei Monate zusammen. Als Grundrentenzeiten wurden dennoch nur 230 Monate beziehungsweise 19 Jahre und zwei Monate berücksichtigt.
| Zeiten im entschiedenen Fall | Umfang | Für die Grundrentenzeit berücksichtigt? |
|---|---|---|
| Anerkannte Pflichtbeitragszeiten | 230 Monate | Ja |
| Freiwillige Beitragszeiten | 312 Monate | Nein |
| Erforderliche Grundrentenzeit | 396 Monate | Nicht erreicht |
| Fehlende Grundrentenzeit | 166 Monate | 13 Jahre und 10 Monate |
Der Fall zeigt, dass die Summe aller Beitragsmonate nicht mit der Zahl der Grundrentenmonate gleichgesetzt werden darf. Wer sich über die allgemeinen Voraussetzungen informieren möchte, findet weitere Erläuterungen im Ratgeber zum Anspruch auf den Grundrentenzuschlag.
Mindestens 396 Monate müssen anerkannt sein
Der Grundrentenzuschlag wird erst geprüft, wenn mindestens 33 Jahre mit Grundrentenzeiten vorhanden sind. Das entspricht 396 Kalendermonaten.
Zwischen 33 und 35 Jahren gilt eine ansteigende Berechnung. Ab 35 Jahren kann der Zuschlag in der gesetzlich vorgesehenen vollen Staffel berechnet werden, sofern auch die weiteren Bedingungen erfüllt sind.
Die Wartezeit von 33 Jahren allein garantiert allerdings noch keine zusätzliche Zahlung. Nach dem ersten Prüfungsschritt untersucht die Rentenversicherung, ob in den berücksichtigungsfähigen Monaten ausreichend hohe, aber zugleich unterdurchschnittliche Entgeltpunkte erworben wurden.
Hinzu kommt eine Einkommensprüfung. Ein vorhandener rechnerischer Zuschlag kann deshalb durch eigenes Einkommen oder das Einkommen eines Ehepartners beziehungsweise eingetragenen Lebenspartners gekürzt werden oder vollständig entfallen.
Welche Zeiten für die Grundrente zählen
Zu den Grundrentenzeiten gehören vor allem Pflichtbeitragszeiten aus einer versicherten Beschäftigung oder einer versicherungspflichtigen selbstständigen Tätigkeit. Auch Kindererziehungszeiten, bestimmte Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung, Zeiten nicht erwerbsmäßiger Pflege und bestimmte Zeiten des Bezugs von Krankengeld oder Übergangsgeld können einbezogen werden.
Daneben können Ersatzzeiten berücksichtigt werden. Welche Monate tatsächlich anerkannt werden, ergibt sich aus dem Versicherungsverlauf und den gesetzlichen Vorgaben des § 76g Absatz 2 SGB VI.
Zeiten mit freiwilligen Beiträgen gehören dagegen nicht zu diesem Katalog. Ebenfalls nicht als Grundrentenzeiten gelten unter anderem Monate mit Arbeitslosengeld, Bürgergeld beziehungsweise früherem Arbeitslosengeld II sowie reine Schul- und Studienzeiten.
Besonders ehemalige Selbstständige können von dieser Abgrenzung betroffen sein. Wer nicht der Rentenversicherungspflicht unterlag und über viele Jahre freiwillig einzahlte, erwirbt dadurch Rentenansprüche, aber nicht zwangsläufig Grundrentenzeiten.
Freiwillige Beiträge sind deshalb nicht wertlos
Das Urteil bedeutet nicht, dass freiwillige Beiträge ohne Wirkung bleiben. Sie erhöhen grundsätzlich die spätere reguläre Rente und können dabei helfen, bestimmte allgemeine rentenrechtliche Wartezeiten zu erfüllen.
Je nach Versicherungsbiografie können freiwillige Beiträge beispielsweise für die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren oder für die Wartezeit von 35 Jahren wichtig sein. Unter zusätzlichen Voraussetzungen können sie auch bei der Wartezeit von 45 Jahren berücksichtigt werden.
Für jede Rentenart gelten jedoch eigene Regeln. Die Einordnung freiwilliger Beiträge bei der Rente für besonders langjährig Versicherte lässt sich deshalb nicht auf den Grundrentenzuschlag übertragen.
Auch die Beitragshöhe ändert daran nichts. Selbst hohe freiwillige Einzahlungen verwandeln einen freiwilligen Beitragsmonat nicht in eine Grundrentenzeit.
Warum das Bundessozialgericht die Ungleichbehandlung erlaubt
Der Kläger sah in seinem Ausschluss eine Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes aus Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes. Er argumentierte, dass er über viele Jahre zur Finanzierung der Rentenversicherung beigetragen habe und deshalb nicht schlechter behandelt werden dürfe als Pflichtversicherte.
Das Bundessozialgericht folgte dieser Argumentation nicht. Nach Auffassung des Gerichts bestehen erhebliche Unterschiede zwischen einer Pflichtversicherung und einer freiwilligen Versicherung.
Pflichtversicherte können sich ihrer Beitragspflicht nicht entziehen. Ihre Beiträge werden regelmäßig nach dem Arbeitsentgelt berechnet und während einer versicherten Beschäftigung fortlaufend abgeführt.
Freiwillig Versicherte können dagegen innerhalb des gesetzlichen Rahmens selbst entscheiden, wie hoch ihre Beiträge ausfallen. Sie können ihre Zahlungen außerdem aussetzen oder ganz beenden.
Das Gericht verwies ergänzend darauf, dass ein großer Teil der freiwillig Versicherten vor Einführung des Grundrentenzuschlags lediglich den Mindestbeitrag zahlte. Der Gesetzgeber durfte diese Unterschiede nach Ansicht des BSG bei der Ausgestaltung der steuerfinanzierten Zusatzleistung berücksichtigen.
Der Grundrentenzuschlag ist keine Gegenleistung für jeden Beitrag
Der Grundrentenzuschlag wird nicht allein aus den zuvor eingezahlten Beiträgen finanziert. Er ist eine steuerfinanzierte Zusatzleistung innerhalb der gesetzlichen Rentenversicherung.
Mit dieser Leistung wollte der Gesetzgeber vor allem Menschen begünstigen, die über viele Jahre verpflichtend versichert waren und dabei nur unterdurchschnittliche Arbeitsverdienste erzielten. Die zusätzliche Zahlung ist daher nicht als nachträgliche Verzinsung sämtlicher Rentenbeiträge ausgestaltet.
Nach Auffassung des BSG durfte der Gesetzgeber den begünstigten Personenkreis entsprechend begrenzen. Härten in einzelnen Versicherungsbiografien machen die gesetzliche Unterscheidung demnach nicht verfassungswidrig.
Auch ein Eingriff in bereits erworbene Rentenansprüche lag nicht vor. Die freiwilligen Beiträge des Klägers wurden weiterhin bei seiner normalen Regelaltersrente berücksichtigt; lediglich die erst 2021 eingeführte Zusatzleistung wurde ihm nicht gewährt.
Warum die Rentenhöhe nichts über Grundrentenzeiten aussagt
Eine niedrige gesetzliche Rente führt nicht automatisch zu einem Grundrentenzuschlag. Entscheidend ist zunächst, ob die erforderlichen 396 Monate mit den gesetzlich anerkannten Zeiten vorhanden sind.
Umgekehrt kann eine Person 33 oder 35 Jahre Grundrentenzeiten erreichen und dennoch keinen Zuschlag erhalten. Das kann etwa geschehen, wenn die während dieser Jahre erworbenen Entgeltpunkte über den zulässigen Höchstwerten lagen oder anrechenbares Einkommen den Zuschlag aufzehrt.
Die Bezeichnung „Grundrente“ führt deshalb leicht zu Missverständnissen. Es handelt sich weder um eine garantierte Mindestrente noch um eine Leistung, die allein wegen eines niedrigen Zahlbetrags gewährt wird.
Wer trotz langer Versicherungszeit nur eine geringe Rente erhält, sollte gegebenenfalls prüfen, ob ein Anspruch auf Grundsicherung im Alter oder auf Wohngeld besteht. Diese Leistungen folgen anderen Voraussetzungen als der Grundrentenzuschlag.
Versicherungsverlauf genau prüfen
Betroffene sollten nicht nur die Gesamtzahl ihrer Versicherungsjahre betrachten. Wichtig ist, wie die einzelnen Monate im Versicherungsverlauf gekennzeichnet sind.
Fehlen Zeiten der Kindererziehung, der Angehörigenpflege oder einer versicherungspflichtigen Beschäftigung, kann eine Kontenklärung sinnvoll sein. Nicht erfasste oder falsch zugeordnete Zeiten können darüber entscheiden, ob die Grenze von 396 Monaten erreicht wird.
Der Grundrentenzuschlag muss grundsätzlich nicht gesondert beantragt werden. Die Deutsche Rentenversicherung prüft den Anspruch automatisch, benötigt dafür aber einen vollständigen und zutreffenden Versicherungsverlauf.
Wer Zweifel an der Berechnung hat, kann eine schriftliche Erläuterung verlangen und den Bescheid innerhalb der Rechtsbehelfsfrist prüfen lassen. Hinweise dazu enthält der Beitrag über die Prüfung von Rentenbescheiden.
Nachzahlungen schaffen rückwirkend keine Grundrentenzeit
Wer freiwillige Beiträge nachzahlt, kann damit seine reguläre Rente erhöhen oder vorhandene Lücken für bestimmte Wartezeiten schließen. Für den Grundrentenzuschlag entsteht dadurch jedoch keine zusätzliche Grundrentenzeit.
Vor einer größeren freiwilligen Einzahlung sollte deshalb geklärt werden, welches konkrete Ziel damit verfolgt wird. Informationen zu den Auswirkungen und Altersgrenzen bietet der Beitrag über freiwillige Renteneinzahlungen.
Eine Beratung vor der Zahlung kann verhindern, dass Versicherte von einer Wirkung ausgehen, die das Gesetz nicht vorsieht. Das gilt besonders dann, wenn die Einzahlungen ausdrücklich mit der Hoffnung auf einen späteren Grundrentenzuschlag verbunden sind.
Das Urteil betrifft auch viele Selbstständige
Die Entscheidung hat über den Einzelfall hinaus Bedeutung für freiwillig versicherte Selbstständige, nicht versicherungspflichtige Freiberufler und andere Menschen mit längeren freiwilligen Beitragsphasen. Auch bei jahrzehntelangen Zahlungen kann die Mindestzeit für den Zuschlag verfehlt werden.
Anders kann die Bewertung ausfallen, wenn während einer selbstständigen Tätigkeit Versicherungspflicht bestand. Dann können die betreffenden Pflichtbeitragsmonate als Grundrentenzeiten anerkannt werden.
Entscheidend ist also nicht allein, ob eine Person angestellt oder selbstständig gearbeitet hat. Ausschlaggebend ist die rentenrechtliche Einordnung der jeweiligen Monate als Pflichtbeitragszeit oder freiwillige Beitragszeit.
Fazit: Beitragsjahre sind nicht automatisch Grundrentenjahre
Das Urteil des Bundessozialgerichts schafft eine klare Trennung zwischen allgemeinen Beitragszeiten und Grundrentenzeiten. Selbst 312 Monate freiwilliger Beiträge müssen bei der Mindestzeit für den Grundrentenzuschlag außer Betracht bleiben.
Für Betroffene ist deshalb nicht die Gesamtdauer der Einzahlung entscheidend, sondern die rechtliche Zuordnung jedes einzelnen Monats. Wer überwiegend freiwillig versichert war, kann trotz langer Beitragsbiografie deutlich unter den erforderlichen 33 Jahren bleiben.
Das Bundessozialgericht bestätigte diese Rechtslage mit Urteil vom 5. Juni 2025, Az. B 5 R 3/24 R. Eine Änderung wäre nach dieser Entscheidung nur durch den Gesetzgeber möglich.




