Eine erneute Heirat kann Ansprüche aus der Altersversorgung des geschiedenen Ehepartners entscheidend verändern. Das zeigt ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts. Eine geschiedene Frau verlangte nach dem Tod ihres früheren Mannes unter anderem eine Rentenabfindung von 52.865,64 Euro. Doch sie hatte bereits vor seinem Tod einen anderen Mann geheiratet.
Nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts entstand deshalb gar nicht erst die Hinterbliebenenrente, deren späteren Wegfall die verlangte Abfindung hätte ersetzen können (BAG, 27.01.2026 – 3 AZR 84/25).
Ex-Frau erhielt einen Anteil an der Betriebsrente
Die 1949 geborene Klägerin war von ihrem früheren Ehemann geschieden. Der Mann verfügte über mehrere Ansprüche aus einer betrieblichen Altersversorgung und bezog bereits seit 1999 eine Betriebsrente.
Nach der Scheidung blieb ein Teil dieser Versorgung noch über den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich auszugleichen. Die Frau erhielt deshalb zu Lebzeiten ihres Ex-Mannes Zahlungen aus dessen betrieblicher Altersversorgung.
Diese Zahlungen darf man nicht mit einer gesetzlichen Witwenrente verwechseln. Der Fall betrifft die betriebliche Altersversorgung und besondere Regeln des Versorgungsausgleichsgesetzes.
Frau heiratet – Ex-Mann stirbt wenige Wochen später
Am 1. Juli 2022 heiratete die Frau erneut. Ihr geschiedener Ehemann lebte zu diesem Zeitpunkt noch. Nur wenige Wochen später, am 17. August 2022, starb der Ex-Mann. Anschließend endeten die bisherigen Zahlungen an die Frau.
Sie verlangte eine Hinterbliebenenversorgung. Hilfsweise forderte sie von zwei Versorgungsträgern Abfindungen. Gegen einen Versorgungsträger verlangte sie 27.568,20 Euro. Gegen den früheren Arbeitgeber ihres Ex-Mannes machte sie sogar 52.865,64 Euro geltend.
Doch weder Arbeitsgericht noch Landesarbeitsgericht gaben ihr recht. Schließlich scheiterte sie auch vor dem Bundesarbeitsgericht.
Versorgungsausgleich kann nach dem Tod weiterwirken
Grundsätzlich schützt § 25 Versorgungsausgleichsgesetz geschiedene Ehepartner in solchen Situationen.
Stirbt die ausgleichspflichtige Person und besteht noch ein Versorgungsrecht, kann die ausgleichsberechtigte Person eine Hinterbliebenenversorgung verlangen. Das Gesetz behandelt den geschiedenen Ehepartner dabei so, als hätte die Ehe bis zum Tod fortbestanden.
Genau dieser Grundsatz half der Klägerin jedoch nicht.
Die Wiederheirat kam zu früh
Die Versorgungsregeln sahen vor, dass eine Hinterbliebenenrente bei einer Wiederheirat endet. Als Ausgleich für diesen Verlust konnte eine einmalige Abfindung gezahlt werden. Dafür muss aber zunächst eine Hinterbliebenenrente entstanden sein.
Als die Klägerin am 1. Juli 2022 erneut heiratete, lebte ihr geschiedener Mann noch. Sie konnte zu diesem Zeitpunkt also noch keine Hinterbliebenenrente beziehen.
Als der frühere Ehemann einige Wochen später starb, war die Klägerin bereits wieder verheiratet. Damit entstand kein Anspruch, der anschließend wegen einer Wiederheirat hätte wegfallen können.
BAG: Eine Abfindung setzt erst einmal einen Anspruch voraus
Das Bundesarbeitsgericht stellte auf Sinn und Zweck der Abfindung ab. Eine solche Zahlung soll einen bereits bestehenden Anspruch ersetzen, der durch die Wiederheirat endet. Ohne vorherige Hinterbliebenenrente gibt es deshalb auch nichts, was die Versorgungseinrichtung abfinden müsste.
Die Klägerin argumentierte dagegen, beim Tod des geschiedenen Mannes sei zumindest für eine „logische Sekunde“ ein Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung entstanden. Dieser sei anschließend wegen ihrer neuen Ehe sofort wieder erloschen.
Das BAG folgte dieser Konstruktion nicht. Die Wiederheirat fand bereits vor dem Tod statt. Deshalb entstand nach Auffassung der Richter von Anfang an kein Anspruch. Folglich konnte dieser auch nicht durch die Wiederheirat erlöschen und in eine Kapitalabfindung umgewandelt werden.
Nach dem Tod wieder heiraten kann anders aussehen
Hätte die geschiedene Person beim Tod des Ex-Partners noch nicht erneut geheiratet und so Anspruch auf die Hinterbliebenenversorgung erworben, kann eine spätere Wiederheirat dazu führen, dass die Hinterbliebenenrente endet und eine Abfindung gezahlt wird. Die Reihenfolge erntscheidet also über erhebliche Geldbeträge.
Warum § 25 Versorgungsausgleichsgesetz nicht half
§ 25 VersAusglG soll verhindern, dass Geschiedene allein wegen der Scheidung von einer Hinterbliebenenversorgung ausgeschlossen werden. Es soll sie jedoch nicht besserstellen gegenüber einer Witwe oder einem Witwer.
Auch bei tatsächlich Verwitweten kann eine Wiederheirat nach den Regeln einer betrieblichen Altersversorgung zum Ende der Hinterbliebenenversorgung führen.
Ex-Frau hatte vor der neuen Ehe sogar nachgefragt
Die Klägerin hatte sich vor ihrer neuen Ehe an den früheren Arbeitgeber ihres Ex-Mannes gewandt. Sie wollte wissen, was eine Wiederheirat für die laufenden Zahlungen aus dem ersorgungsausgleich bedeuten würde. Der Arbeitgeber erklärte ihr sinngemäß, er sehe keinen Grund dafür, die damals laufende Zahlung ihres geschiedenen Mannes zu beenden.
Die Frau trug später vor Gericht vor, sie hätte 2022 nicht erneut geheiratet, wenn sie die finanziellen Folgen gekannt hätte. Auch das brachte ihr die verlangte Abfindung jedoch nicht.
Die Auskunft bezog sich auf die laufenden Zahlungen zu Lebzeiten des geschiedenen Mannes. Der Anspruch auf eine Hinterbliebenenversorgung nach dessen Tod war eine andere Frage.
Es geht nicht um jede Witwenrente
Das BAG entschied nicht, dass jeder geschiedene Mensch durch eine neue Ehe Ansprüche aus der Altersversorgung des Ex-Partners verliert. Der Fall betrifft einen schuldrechtlichen Versorgungsausgleich sowie konkrete Regelungen einer betrieblichen Altersversorgung.
Bei der gesetzlichen Rentenversicherung, Beamtenversorgung, Betriebsrenten, Pensionskassen und privaten Versorgungssystemen können unterschiedliche Vorschriften gelten.
Entscheidend sind die Art des Versorgungsanspruchs und die Versorgungsordnung.
Vor einer neuen Ehe sollten Betroffene ihre Versorgungsansprüche prüfen
Wer geschieden ist und noch Ansprüche aus dem Versorgungsausgleich besitzt, sollte vor einer erneuten Heirat klären, welche Folgen dieser Schritt hat.
Prüfen Sie, ob Sie laufende Zahlungen aus einem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich erhalten, ob Ihnen nach dem Tod des Ex-Ehepartners eine Hinterbliebenenversorgung zustehen könnte und ob die Versorgungsordnung eine Klausel zur Wiederverheiratung enthält.
Fragen Sie danach, was passiert, wenn Sie bereits vor dem Tod des früheren Ehepartners erneut heiraten. Der Karlsruher Fall zeigt: Laufende Zahlungen zu Lebzeiten des Ex-Partners und spätere Ansprüche nach dessen Tod können rechtlich völlig unterschiedlich behandelt werden.
Bei hohen Betriebsrenten kann es deshalb sinnvoll sein, sich die Folgen einer Wiederheirat vorab schriftlich vom Versorgungsträger erläutern und bei Zweifeln fachkundig prüfen zu lassen.
FAQ: Wiederheirat und betriebliche Hinterbliebenenversorgung
Bekommen Geschiedene überhaupt eine Hinterbliebenenrente vom Ex-Partner?
Das kann bei nicht vollständig ausgeglichenen Versorgungsanrechten möglich sein. § 25 VersAusglG ermöglicht eine Teilhabe an der Hinterbliebenenversorgung. Entscheidend sind jedoch das konkrete Anrecht und die Regeln des jeweiligen Versorgungsträgers.
Warum bekam die Frau die verlangten 52.865,64 Euro nicht?
Sie hatte bereits vor dem Tod ihres geschiedenen Mannes erneut geheiratet. Deshalb entstand nach den maßgeblichen Versorgungsregeln keine Hinterbliebenenrente, die später durch eine Abfindung hätte ersetzt werden können.
Hätte eine Heirat nach dem Tod anders ausgehen können?
Ja. Das BAG stellt ausdrücklich auf die zeitliche Reihenfolge ab. Entsteht nach dem Tod zunächst ein Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung und heiratet die berechtigte Person erst danach erneut, kann nach der jeweiligen Versorgungsordnung eine Abfindung möglich sein.
Quellen
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 27.01.2026 – 3 AZR 84/25
Gesetz über den Versorgungsausgleich, insbesondere § 25 VersAusglG
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 14.02.2025 – 6 SLa 408/24




