GdB 50 statt 30: Einschätzung braucht unmittelbare Begegnung

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Wer einen höheren Grad der Behinderung beantragt, darf nicht auf Diagnosen, Arztbriefe und standardisierte Gutachten reduziert werden. Entscheidend ist, wie stark die Erkrankungen das tägliche Leben und die gesellschaftliche Teilhabe tatsächlich einschränken. Um das beurteilen zu können, müssen sich Gericht und Gutachter ein unmittelbares Bild vom Betroffenen verschaffen.

Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen hat deshalb einen Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Köln aufgehoben. Das Sozialgericht hatte über den GdB eines Mannes entschieden, ohne ihn persönlich anzuhören und ohne Menschen aus seinem unmittelbaren Umfeld als Zeugen zu befragen. Nach Ansicht des LSG war der Sachverhalt damit nicht ausreichend aufgeklärt. (Az. L 13 SB 364/21)

Mann kämpfte um einen höheren GdB

Bei dem Kläger war seit 2008 ein GdB von 30 anerkannt. Im März 2020 stellte er einen Verschlimmerungsantrag. Er machte geltend, dass sich sein Gesundheitszustand in den vergangenen Jahren erheblich verschlechtert habe.

Der Mann litt unter wiederkehrenden Depressionen, einer Alkohol- und Medikamentenproblematik sowie verschiedenen körperlichen Beschwerden. Dazu gehörten Einschränkungen an Hüfte und Schultern, Veränderungen der Wirbelsäule, eine leichte chronisch-obstruktive Lungenerkrankung und Bluthochdruck.

Ein höherer GdB hatte für ihn erhebliche finanzielle Bedeutung. Ab einem GdB von 50 hätte er möglicherweise in eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen wechseln und dadurch geringere Rentenabschläge erreichen können.

Die zuständige Behörde lehnte eine Erhöhung jedoch ab. Auch der Widerspruch blieb erfolglos. Daraufhin klagte der Mann vor dem Sozialgericht Köln.

Sozialgericht entschied ohne persönliche Anhörung

Das Sozialgericht holte ein psychiatrisches Hauptgutachten und ein orthopädisches Zusatzgutachten ein. Die psychiatrische Gutachterin hielt den bisherigen GdB von 30 für ausreichend. Das Gericht folgte dieser Einschätzung und wies die Klage durch Gerichtsbescheid ab.

Eine mündliche Verhandlung fand nicht statt. Das Gericht hörte den Kläger weder persönlich zu seinem Tagesablauf noch zu den Folgen seiner Erkrankungen an. Auch seine Ehefrau, Kollegen oder andere Personen aus seinem unmittelbaren Lebensumfeld wurden nicht befragt.

Genau darin sah das Landessozialgericht einen entscheidenden Fehler. Wer beurteilen will, wie stark ein Mensch in seiner Erlebnis- und Gestaltungsfähigkeit eingeschränkt ist, muss wissen, wie dessen Leben tatsächlich aussieht. Angaben über Beziehungen, soziale Kontakte, Freizeitaktivitäten oder berufliche Belastbarkeit dürfen nicht lediglich aus einzelnen Aktenvermerken übernommen werden.

Der GdB bewertet nicht die Diagnose, sondern deren Folgen

Ein GdB ergibt sich nicht automatisch aus der Bezeichnung einer Krankheit. Entscheidend sind die dauerhaften Funktions- und Teilhabeeinschränkungen. Zwei Menschen mit derselben Diagnose können deshalb einen unterschiedlichen GdB erhalten.

Gerade bei Depressionen, Suchterkrankungen, Angststörungen oder chronischen Schmerzen reicht ein kurzer Blick in medizinische Unterlagen häufig nicht aus. Betroffene können nach außen weiterhin funktionieren, während sie dafür einen enormen Kraftaufwand betreiben oder nach Belastungen vollständig zusammenbrechen.

Auch einzelne Freizeitaktivitäten beweisen nicht, dass keine erhebliche Behinderung besteht. Wer gelegentlich ein Instrument spielt, liest oder eine Reise unternimmt, ist deshalb nicht automatisch uneingeschränkt belastbar. Das Gericht muss klären, wie häufig solche Aktivitäten tatsächlich stattfinden, welche Unterstützung erforderlich ist und welche Folgen die Belastung anschließend hat.

Diese Fragen lassen sich nur durch eine ausführliche persönliche Befragung und eine sorgfältige Betrachtung des gesamten Alltags beantworten.

Persönliche Begegnung kann Widersprüche aufklären

Im Verfahren bestanden erhebliche Widersprüche zum Alkohol- und Medikamentenkonsum des Klägers. Er hatte gegenüber verschiedenen Ärzten und Gutachtern unterschiedliche Angaben gemacht. Teilweise berichtete er von Abstinenz, an anderer Stelle von regelmäßigem erheblichem Alkoholkonsum.

Das LSG betonte, dass gerade Suchterkrankungen häufig mit Scham, Verdrängung und dem Verschweigen des tatsächlichen Konsums verbunden sind. Betroffene fürchten möglicherweise Folgen für den Arbeitsplatz, den Führerschein oder ihr soziales Umfeld.

Deshalb hätte das Sozialgericht den Kläger persönlich befragen und zusätzlich seine Ehefrau sowie weitere Personen aus seinem Umfeld anhören müssen. Diese sogenannte Fremdanamnese kann zeigen, welche Auswirkungen eine Erkrankung im Alltag tatsächlich hat. Angehörige erleben beispielsweise Rückzug, Stimmungsschwankungen, Kontrollverluste, Einschränkungen im Haushalt oder Veränderungen des Tagesablaufs unmittelbar mit.

Die persönliche Begegnung ersetzt zwar keine medizinischen Untersuchungen. Sie liefert aber unverzichtbare Tatsachen, auf denen ein medizinisches Gutachten überhaupt erst aufbauen kann.

Gutachten war ohne vollständige Unterlagen erstellt worden

Hinzu kam ein weiterer erheblicher Mangel: Die psychiatrische Gutachterin hatte die Behandlungsunterlagen des langjährig behandelnden Psychiaters zwar angefordert, ihr Gutachten jedoch abgeschlossen, bevor diese Unterlagen eingegangen waren.

Damit fehlte eine wesentliche Grundlage. Der Kläger befand sich bereits seit Jahrzehnten in psychiatrischer Behandlung. Die vollständige Behandlungsdokumentation hätte zeigen können, wie sich seine Erkrankungen und sein Konsumverhalten über längere Zeit entwickelt hatten.

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Die Gutachterin stellte selbst fest, dass die Alkohol- und Medikamentenproblematik nicht ausreichend dokumentiert sei. Trotzdem legte sie sich auf eine Bewertung fest. Nach Ansicht des LSG blieb das Gutachten dadurch widersprüchlich und methodisch unzureichend.

Das Gericht hätte außerdem objektive Untersuchungen zum Alkohol- und Medikamentenkonsum veranlassen können. Möglich gewesen wären beispielsweise Laboruntersuchungen oder die Bestimmung von Medikamentenspiegeln. Solche Befunde hätten die Angaben des Klägers bestätigen oder widerlegen können.

Richter müssen den Sachverhalt selbst aufklären

Das Sozialgericht durfte die Aufklärung des Lebenssachverhalts nicht vollständig auf eine medizinische Gutachterin übertragen. Die Feststellung, wie ein Betroffener lebt, welche Tätigkeiten er noch ausübt und wie sich seine Erkrankungen auf Familie, Beruf und soziale Kontakte auswirken, gehört zu den Aufgaben des Gerichts.

Erst wenn diese Tatsachen feststehen, kann ein medizinischer Sachverständiger beurteilen, welche gesundheitlichen Funktionsstörungen vorliegen und wie diese nach den Versorgungsmedizinischen Grundsätzen einzuordnen sind.

Auch die abschließende Bildung des Gesamt-GdB bleibt eine richterliche Aufgabe. Einzel-GdB werden dabei nicht einfach zusammengerechnet. Das Gericht muss prüfen, wie sich die verschiedenen Beeinträchtigungen überschneiden, verstärken oder unabhängig voneinander auf die gesellschaftliche Teilhabe auswirken.

LSG schickt das Verfahren zurück nach Köln

Das Landessozialgericht hob den Gerichtsbescheid auf und verwies die Sache an das Sozialgericht Köln zurück. Dieses muss nun umfassend neu ermitteln.

Das Sozialgericht soll unter anderem die vollständigen Behandlungsunterlagen, die Rentenakte und relevante Unterlagen der früheren Arbeitgeber anfordern. Es muss den Kläger persönlich zu seinem Tagesablauf, seinen Einschränkungen und seinem Suchtmittelkonsum befragen. Zusätzlich sollen seine Ehefrau und weitere benannte Zeugen gehört werden.

Erst danach darf das Gericht ein neues psychiatrisches Gutachten einholen. Dem Sachverständigen muss es die zuvor festgestellten Tatsachen als verbindliche Grundlage vorgeben. Das LSG verlangte außerdem eine geeignete fachliche und sozialmedizinische Qualifikation des Gutachters.

Ob der Kläger tatsächlich einen höheren GdB erhält, entschied das Landessozialgericht ausdrücklich nicht. Das Urteil stellt vielmehr klar, dass eine ablehnende Entscheidung erst nach einer vollständigen und methodisch belastbaren Beweisaufnahme getroffen werden darf.

Nicht jeder GdB-Fall erfordert zwingend eine große Beweisaufnahme

Aus dem Urteil folgt nicht, dass in jedem Verfahren zur Feststellung eines GdB automatisch Angehörige, Kollegen und behandelnde Ärzte als Zeugen vernommen werden müssen. Bei eindeutig messbaren körperlichen Einschränkungen können aktuelle und widerspruchsfreie medizinische Befunde ausreichen.

Anders liegt es jedoch, wenn die Teilhabeeinschränkungen wesentlich vom persönlichen Erleben, vom Tagesablauf oder vom Verhalten im sozialen Umfeld abhängen. Das betrifft besonders psychische Erkrankungen, Suchterkrankungen und schwer objektivierbare Beschwerden.

In solchen Fällen darf das Gericht nicht allein nach Aktenlage entscheiden, wenn wesentliche Fragen offenbleiben. Die unmittelbare Begegnung mit dem Betroffenen und gegebenenfalls mit Menschen aus seinem Umfeld kann dann für eine rechtmäßige GdB-Bewertung unverzichtbar sein.

Was Betroffene bei einem GdB-Verfahren beachten sollten

Beschreiben Sie im Antrag und im Widerspruch nicht nur Ihre Diagnosen. Erklären Sie konkret, welche Tätigkeiten Ihnen nicht mehr oder nur noch unter Schmerzen, mit Hilfe oder unter erheblichem Kraftaufwand möglich sind. Wichtig sind Einschränkungen im Haushalt, bei der Körperpflege, bei sozialen Kontakten, bei der Mobilität und im Arbeitsleben.

Dokumentieren Sie außerdem, wie häufig Beschwerden auftreten und wie lange sie anhalten. Ein Tagebuch kann bei Depressionen, Erschöpfung, Schmerzen oder Suchtdruck hilfreich sein. Benennen Sie Angehörige oder andere Personen, die Ihre Einschränkungen aus eigener Wahrnehmung schildern können.

Enthält ein Gutachten Widersprüche oder fehlen wichtige Behandlungsunterlagen, sollten Sie dies ausdrücklich gegenüber dem Gericht rügen. Sie können anregen, vollständige Patientenakten beizuziehen, den Gutachter ergänzend zu befragen oder ein neues Gutachten einzuholen.

FAQ: Was muss beim GdB geprüft werden?

Muss das Gericht einen Betroffenen persönlich anhören?

Nicht in jedem Verfahren. Bleiben aber entscheidende Fragen zum Tagesablauf, zum Verhalten oder zu den Teilhabeeinschränkungen offen, kann eine Entscheidung ohne persönliche Anhörung gegen die gerichtliche Aufklärungspflicht verstoßen.

Reicht eine ärztliche Diagnose für einen höheren GdB?

Nein. Entscheidend ist nicht allein die Diagnose, sondern wie stark die Erkrankung das tägliche Leben und die gesellschaftliche Teilhabe dauerhaft beeinträchtigt.

Werden mehrere Einzel-GdB zusammengerechnet?

Nein. Das Gericht bildet den Gesamt-GdB durch eine Gesamtschau. Es prüft dabei, ob sich die einzelnen Einschränkungen überschneiden, gegenseitig verstärken oder unabhängig voneinander zusätzliche Beeinträchtigungen verursachen.

Quellenverzeichnis

Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen: Urteil vom 1. März 2024, Az. L 13 SB 364/21. (bear-www.sozialgerichtsbarkeit.de)
Sozialgesetzbuch Neuntes Buch: § 152 SGB IX.
Sozialgerichtsgesetz: §§ 103, 105, 106 und 159 SGG.
Versorgungsmedizin-Verordnung: Versorgungsmedizinische Grundsätze.