Suchterkrankungen (ob durch Alkohol, Heroin, Amphetamine oder andere Substanzen), schränken Betroffene oft massiv ein – körperlich, psychisch und geistig. Rechtfertigt eine solche Erkrankung einen Grad der Behinderung oder sogar eine Schwerbehinderung?
Wir zeigen Ihnen in diesem Beitrag die Kriterien für einen anerkannten Grad der Behinderung. Wir klären, wie und ob eine Suchterkrankung diese Einschätzung beeinflusst, und worauf Sie achten müssen.
Inhaltsverzeichnis
Suchterkrankungen können Ursache für einen Grad der Behinderung sein
Zuerst einmal: Ein Grad der Behinderung ist nicht in erster Linie von der Ursache abhängig, sondern davon, wie weit die Betroffenen durch ihre Beeinträchtigungen in der gesellschaftlichen Teilhabe eingeschränkt sind.
Deshalb können Suchterkrankungen zu einer psychischen, körperlichen und geistigen Behinderung führen, wenn die Folgen der Sucht den Alltag entsprechend einschränken.
Schwerbehinderung bei Alkoholkrankheit
Eine Alkoholkrankheit liegt medizinisch dann vor, wenn chronischer Alkoholkonsum zu körperlichen, psychischen oder geistigen Schäden geführt hat. Das reicht von Leberschäden über organisch-psychische Veränderungen bis zu hirnorganischen Anfällen. Abhängigkeit und die suchtspezifische Veränderung der Persönlichkeit schränken die Teilhabe an der Gesellschaft weiter ein.
Je nach dem Ausmaß dieser Einschränkungen liegt ein entsprechender Grad der Behinderung vor. Nur schwere, chronische Abhängigkeit mit deutlichem Kontrollverlust und erheblichen sozialen/beruflichen Folgen erreicht in der Regel GdB 50. Leichtere Fälle erhalten oft GdB 30–40 oder gar keinen.
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Die Heilungsbewährung bei Suchterkrankungen
Behinderungen aufgrund von Suchterkrankungen zählen in der Regel zu denjenigen, die prinzipiell heilbar sind. Die Versorgungsmedizinischen Grundsätze (VMG, Teil B Nr. 18.8) sehen nach Entzug eine sog. Heilungs- bzw. Abstinenzbewährungsfrist von in der Regel zwei Jahren vor. Währenddessen wird häufig GdB 20–30 angesetzt, sofern keine bleibenden Organschäden oder schweren psychischen Störungen vorliegen.
Möglich ist allerdings, dass alkoholbedingte organische Schäden vorliegen, etwa Störungen des Hirnstoffwechsels, Nervenstörungen, Leberkrankheiten oder Herz-Kreislauf-Beschwerden. Diese rechtfertigen dann einen höheren Grad der Behinderung.
Der Einzelfall entscheidet bei einer Suchterkrankung
Bei Alkoholproblemen kommt es also immer auf den Einzelfall an, ob diese einen Grad der Behinderung bedingen. Das heißt, entscheidend sind die konkreten und objektiven medizinischen Umstände. Sie müssen also im Vorfeld unbedingt mit Ihren behandelnden Ärzten klären, ob Ihre Erkrankung einen Grad der Behinderung rechtfertigen könnte.
Bevor Sie einen Antrag auf Feststellung eines Grades der Behinderung stellen, verfasst Ihr Arzt also einen medizinischen Befund, in dem er genau klärt, in welchen gesellschaftlichen Bereichen Sie aufgrund Ihrer Erkrankung welche Einschränkungen haben.
Ein Alkoholtagebuch ist hilfreich
Sinnvoll ist es auch, dass Sie ein Alkoholtagebuch führen, in dem Sie genau festhalten, welche Probleme Sie im Alltag aufgrund Ihrer Sucht haben – von riskanten Situationen bis zu Kontrollverlust, von körperlichen Beschwerden bis zu psychischen Störungen. Diese ergänzen die medizinischen Diagnosen und können für die Bewertung durch das Versorgungsamt sinnvoll sein.
Schönreden kann Sie den Grad der Behinderung kosten
Ein ehrliches Alkoholtagebuch ist auch deshalb wichtig, da viele Alkoholkranke die Krankheit leugnen – vor sich selbst und anderen. Gegenüber dem Versorgungsamt kann ein solches Verhalten Sie zumindest einen höheren Grad der Behinderung kosten. Wenn Sie Ihren Zustand nämlich besser darstellen, als er ist, dann wird das Amt Sie vermutlich beim Wort nehmen und einen geringeren Grad der Behinderung feststellen, als angemessen wäre.
Weiterer Ablauf der Beantragung
Sie stellen beim zuständigen Versorgungsamt mit den Unterlagen dann einen Antrag auf Erteilung eines Grades der Behinderung. Das Amt prüft Ihren Fall dann zum einen anhand der Akten, und zum anderen durch eine eigene sozialmedizinische Untersuchung.
Alkohol- und Drogenabhängigkeit allein rechtfertigt keinen Grad der Behinderung
Die Sucht allein rechtfertigt also noch keinen Grad der Behinderung. Behinderung bedeutet vielmehr, dass ein Mensch wegen bestimmter Einschränkungen nicht so am Leben teilhaben kann wie eine vergleichbare Gruppe von Menschen.
Wenn Sie ein sogenannter funktionaler Alkoholiker sind, also zwar unter der Sucht leiden, aber im Alltag funktionieren und keine Folgeerkrankungen haben, dann bekommen Sie recht sicher keinen Schwerbehindertenausweis und keinen anderen Grad der Behinderung.
Problematische Richtlinien
Die Richtlinien für die Feststellung einer Schwerbehinderung wegen Alkoholismus oder Drogensucht sind in der Praxis für die Betroffenen hochproblematisch. So ist ein zentrales Kriterium für einen Grad der Behinderung von 50 bis 100 der Kontrollverlust.
Zugleich sinkt der Grad der Behinderung, wenn ein Alkoholiker trocken oder ein Heroinabhängiger clean ist. Dabei ist medizinisch inzwischen klar, dass es sich bei solchen Suchterkrankungen um nachhaltige Störungen des biochemischen Stoffwechsels handelt, und der Begriff „Heilungsbewährung“ nicht trifft.
Der Verzicht bedeutet selbst eine Einschränkung an der gesellschaftlichen Teilhabe
Wer alkoholkrank und trocken ist, wird auch nach Jahren der Abstinenz bereits nach einem Glas Wein den Alkoholkonsum nicht mehr kontrollieren können. Es bedeutet ständige Disziplin und enorme Anspannung, dem Suchtdruck zu widerstehen – und dies ist ebenfalls mit starken Einschränkungen verbunden.
Viele Betroffene halten es deshalb für ungerecht, dass ihr Grad der Behinderung auf 30 sinkt oder sogar aufgehoben wird, weil sie „trocken“ sind.
Fazit
Krankheit und Behinderung sind nicht das Gleiche. Der Grad einer Behinderung richtet sich nach den Einschränkungen an der gesellschaftlichen Teilhabe. Suchterkrankungen führen häufig zu Beeinträchtigungen, die einem Grad der Behinderung entsprechen, und insofern sind sie oft die Grundlage eines Grades der Behinderung – wenn auch nicht unmittelbar.




