Wer eine befristete Rente wegen voller Erwerbsminderung bezieht, verliert dadurch nicht automatisch seine Urlaubsansprüche. Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz entschied: Besteht das Arbeitsverhältnis weiter, entstehen grundsätzlich auch weiterhin Urlaubsansprüche. Endet das Arbeitsverhältnis, kann daraus ein Anspruch auf Urlaubsabgeltung entstehen.
Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz hat einem schwerbehinderten Arbeitnehmer nach jahrelanger Arbeitsunfähigkeit und befristeter voller Erwerbsminderungsrente eine Urlaubsabgeltung in Höhe von 16.199,82 Euro brutto zugesprochen. Der Arbeitgeber musste 78 Urlaubstage auszahlen.
Das Urteil ist rechtskräftig. Eine Revision wurde nicht zugelassen.
Aktenzeichen: LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 13.06.2024, Az. 5 Sa 212/23
Inhaltsverzeichnis
Volle Erwerbsminderungsrente lässt Urlaubsanspruch nicht entfallen
Der Kläger war seit März 2020 durchgehend wegen einer Krebserkrankung arbeitsunfähig. Seit September 2020 bezog er eine Rente wegen voller, aber nicht dauerhafter Erwerbsminderung, die zuletzt bis September 2025 befristet war.
Der Arbeitgeber meinte deshalb, während des Rentenbezugs könnten keine neuen Urlaubsansprüche entstehen. Urlaub sei in dieser Situation „sinnlos“, weil der Arbeitnehmer ohnehin nicht arbeiten könne.
Das Landesarbeitsgericht wies diese Argumentation zurück. Für das Entstehen des Urlaubsanspruchs komme es grundsätzlich allein darauf an, dass ein Arbeitsverhältnis besteht. Der Bezug einer befristeten Rente wegen voller Erwerbsminderung mindert den Urlaubsanspruch nicht automatisch.
Urlaubsabgeltung trotz Krankheit und Erwerbsminderung möglich
Nach § 7 Abs. 4 Bundesurlaubsgesetz ist Urlaub abzugelten, wenn er wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr genommen werden kann. Genau das war hier der Fall. Der Arbeitnehmer kündigte das Arbeitsverhältnis selbst zum 28. Februar 2023. Da zu diesem Zeitpunkt noch offene Urlaubsansprüche bestanden, musste der Arbeitgeber diese auszahlen.
Das Gericht stellte klar: Auch wer wegen Krankheit und voller Erwerbsminderung nicht arbeiten kann, ist beim gesetzlichen Mindesturlaub grundsätzlich so zu behandeln wie Beschäftigte, die im Bezugszeitraum gearbeitet haben.
Kündigung zur Sicherung der Urlaubsabgeltung ist nicht rechtsmissbräuchlich
Der Arbeitgeber warf dem Kläger vor, er habe nur gekündigt, um sich den Urlaub auszahlen zu lassen. Das sei rechtsmissbräuchlich. Auch damit hatte der Arbeitgeber keinen Erfolg. Das Gericht erklärte, dass die bloße Wahrnehmung gesetzlicher Urlaubsrechte keinen Rechtsmissbrauch darstellt.
Selbst wenn der Arbeitnehmer mit der Kündigung das Ziel verfolgt habe, Urlaubsabgeltung zu erhalten, sei dies nicht unzulässig. Entscheidend sei, dass die Ansprüche nach dem Urlaubsrecht tatsächlich bestanden.
Schwerbehinderung erhöht den Urlaubsanspruch bei Erwerbsminderungsrente
Der Kläger war seit Januar 2020 mit einem Grad der Behinderung von 60 als schwerbehinderter Mensch anerkannt. Dadurch stand ihm zusätzlich zum gesetzlichen Mindesturlaub ein Zusatzurlaub nach § 208 SGB IX zu.
Wichtig: Der Anspruch auf Zusatzurlaub entsteht bereits durch das objektive Vorliegen der Schwerbehinderung. Es kommt nicht darauf an, ob der Arbeitgeber von der Schwerbehinderung wusste.
Für schwerbehinderte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bedeutet das: Der Zusatzurlaub kann auch dann bestehen, wenn der Arbeitgeber erst später von der Schwerbehinderung erfährt.
Wann Urlaub bei Krankheit und Erwerbsminderungsrente verfallen kann
Das Gericht betonte allerdings auch eine Grenze: Urlaub bleibt nicht unbegrenzt bestehen. Bei dauerhafter Arbeitsunfähigkeit kann gesetzlicher Urlaub grundsätzlich nach Ablauf von 15 Monaten nach Ende des Urlaubsjahres verfallen. Allerdings gilt dies nur unter bestimmten Voraussetzungen.
Auch der Arbeitgeber ist in der Pflicht
Nach der Rechtsprechung müssen Arbeitgeber Beschäftigte grundsätzlich rechtzeitig auf offene Urlaubsansprüche und einen möglichen Verfall hinweisen. Diese Mitwirkungspflicht gilt aber nur insoweit, wie der Arbeitnehmer den Urlaub vor Beginn der dauerhaften Erkrankung überhaupt noch hätte nehmen können.
War der Arbeitnehmer gesundheitlich ohnehin nicht in der Lage, Urlaub zu nehmen, fehlt der Zusammenhang zwischen unterlassener Mitwirkung des Arbeitgebers und dem späteren Verfall.
Warum für 2020 nur 13 Urlaubstage ausgezahlt wurden
Für das Jahr 2020 erkannte das Gericht nicht den gesamten geltend gemachten Urlaub an. Der Arbeitnehmer war Anfang 2020 zunächst krank, dann für kurze Zeit arbeitsfähig und ab März 2020 dauerhaft arbeitsunfähig. Zwischen Ende Januar und Ende Februar 2020 lagen nur 25 Arbeitstage, in denen Urlaub tatsächlich hätte genommen werden können. Davon hatte der Kläger bereits zwölf Urlaubstage genommen.
Deshalb konnten für 2020 nur noch 13 Urlaubstage abgegolten werden. Weitere Urlaubstage konnten wegen der Erkrankung unabhängig vom Verhalten des Arbeitgebers nicht mehr realisiert werden.
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Arbeitgeber muss 78 Urlaubstage bei Erwerbsminderung auszahlen
Insgesamt sprach das Landesarbeitsgericht dem Kläger Urlaubsabgeltung für folgende Zeiträume zu:
| Jahr | Abzugeltende Urlaubstage |
|---|---|
| 2020 | 13 Tage |
| 2021 | 25 Tage |
| 2022 | 34 Tage |
| 2023 | 6 Tage |
| Gesamt | 78 Tage |
Der Arbeitgeber musste dafür 16.199,82 Euro brutto zahlen.
Höhe der Urlaubsabgeltung richtet sich nach dem aktuellen Arbeitsentgelt
Der Arbeitgeber wollte die Urlaubsabgeltung niedriger berechnen. Er argumentierte, maßgeblich seien die letzten 13 Wochen, in denen der Kläger tatsächlich gearbeitet habe. Damals habe der Kläger noch weniger verdient.
Das Gericht lehnte dies ab. Krankheit ist eine unverschuldete Arbeitsversäumnis. Deshalb ist der Arbeitnehmer bei der Berechnung so zu stellen, als hätte er gearbeitet.
Da der Kläger nach dem Arbeitsvertrag zuletzt Anspruch auf 4.500 Euro brutto monatlich gehabt hätte, war dieser Betrag maßgeblich. Daraus ergab sich ein Tageswert von 207,69 Euro brutto.
Erwerbsminderungsrente darf nicht auf Urlaubsabgeltung angerechnet werden
Der Arbeitgeber meinte außerdem, die Rente wegen voller Erwerbsminderung müsse auf die Urlaubsabgeltung angerechnet werden. Andernfalls sei der Kläger „doppelt bereichert“. Auch das überzeugte das Gericht nicht. Der Arbeitgeber darf die Urlaubsabgeltung nicht wegen des Rentenbezugs verweigern oder kürzen.
Ob eine Urlaubsabgeltung Auswirkungen auf die Erwerbsminderungsrente hat, entscheidet nicht der Arbeitgeber, sondern die Rentenversicherung. Maßgeblich sind dabei die Hinzuverdienstregelungen nach § 96a SGB VI.
Praxistipp: Urlaubsabgeltung bei Erwerbsminderungsrente prüfen
Wer eine befristete Erwerbsminderungsrente bezieht und dessen Arbeitsverhältnis noch besteht, sollte offene Urlaubsansprüche nicht ungeprüft lassen. Das gilt besonders dann, wenn das Arbeitsverhältnis nach längerer Krankheit beendet wird.
In solchen Fällen kann ein Anspruch auf Auszahlung von Resturlaub bestehen, auch wenn der Urlaub wegen Krankheit tatsächlich nicht genommen werden konnte.
Wichtig ist, die Zeiträume genau zu prüfen. Bei Langzeiterkrankung können Urlaubsansprüche nach 15 Monaten verfallen. Entscheidend ist aber, ob der Arbeitgeber seine Hinweis- und Mitwirkungspflichten erfüllt hat und ob der Urlaub vor Eintritt der dauerhaften Arbeitsunfähigkeit überhaupt noch hätte genommen werden können. Schwerbehinderte Beschäftigte sollten zudem den gesetzlichen Zusatzurlaub berücksichtigen.
Betroffene sollten daher vor einer Kündigung, einem Aufhebungsvertrag oder dem endgültigen Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis klären, wie viele Urlaubstage noch offen sind und ob diese abgegolten werden müssen. Arbeitgeber dürfen eine Auszahlung nicht allein mit dem Hinweis auf eine Erwerbsminderungsrente verweigern.
FAQ: Urlaubsabgeltung bei voller Erwerbsminderungsrente
Entstehen Urlaubsansprüche trotz voller Erwerbsminderungsrente?
Ja. Eine befristete volle Erwerbsminderungsrente verhindert den Urlaubsanspruch nicht automatisch. Solange das Arbeitsverhältnis besteht, können grundsätzlich weiterhin Urlaubsansprüche entstehen.
Muss der Arbeitgeber Resturlaub auszahlen, wenn das Arbeitsverhältnis endet?
Ja, wenn bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses noch offene Urlaubsansprüche bestehen und der Urlaub nicht mehr genommen werden kann. Dann entsteht ein Anspruch auf Urlaubsabgeltung nach § 7 Abs. 4 Bundesurlaubsgesetz.
Verfallen Urlaubsansprüche bei langer Krankheit automatisch?
Nicht sofort. Bei dauerhafter Arbeitsunfähigkeit kann gesetzlicher Urlaub grundsätzlich nach 15 Monaten nach Ende des Urlaubsjahres verfallen. Ob das im Einzelfall gilt, hängt unter anderem davon ab, ob der Arbeitgeber seine Mitwirkungspflichten erfüllt hat und ob der Urlaub vor der Erkrankung noch hätte genommen werden können.
Wird die Erwerbsminderungsrente auf die Urlaubsabgeltung angerechnet?Der Arbeitgeber darf die Urlaubsabgeltung nicht wegen des Rentenbezugs kürzen. Ob die Auszahlung Auswirkungen auf die Erwerbsminderungsrente hat, entscheidet die Rentenversicherung nach den Hinzuverdienstregelungen.
Haben schwerbehinderte Erwerbsminderungsrentner zusätzlichen Urlaub?Ja, wenn eine Schwerbehinderung vorliegt, besteht grundsätzlich ein Anspruch auf Zusatzurlaub nach § 208 SGB IX. Dieser Anspruch entsteht unabhängig davon, ob der Arbeitgeber die Schwerbehinderung bereits kannte.
Fazit: Erwerbsminderungsrente schützt Arbeitgeber nicht vor Urlaubsabgeltung
Das Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz stärkt Beschäftigte, die krankheitsbedingt eine befristete volle Erwerbsminderungsrente beziehen. Der Rentenbezug allein lässt Urlaubsansprüche nicht entfallen. Besteht das Arbeitsverhältnis weiter, entstehen grundsätzlich auch Urlaubsansprüche.
Endet das Arbeitsverhältnis, kann der Arbeitgeber verpflichtet sein, offenen Urlaub auszuzahlen. Das gilt auch bei langer Krankheit und voller Erwerbsminderung. Arbeitgeber können die Zahlung weder mit dem Rentenbezug noch pauschal mit angeblichem Rechtsmissbrauch verweigern.




