Wer eine Witwenrente oder Witwerrente erhält und zusätzlich eine eigene Altersrente bezieht, bekommt nicht automatisch beide Renten ungekürzt nebeneinander ausgezahlt. Die eigene Rente bleibt zwar als Altersrente bestehen, sie kann aber die Höhe der Hinterbliebenenrente beeinflussen.
Entscheidend ist dabei nicht die tatsächliche Auszahlung auf dem Konto, sondern ein rechnerisches Nettoeinkommen. Die Rentenversicherung zieht dafür von der eigenen Bruttorente pauschale Beträge ab. Erst danach wird geprüft, ob der geltende Freibetrag überschritten wird.
Der aktuelle Freibetrag bis Ende Juni 2026
Für die Zeit vom 1. Juli 2025 bis zum 30. Juni 2026 liegt der Freibetrag bei der Einkommensanrechnung auf Witwen- und Witwerrenten bei 1.076,86 Euro im Monat. Wer mit seinem rechnerischen Nettoeinkommen darunter bleibt, muss keine Kürzung der Witwenrente befürchten.
Für jedes waisenrentenberechtigte Kind erhöht sich dieser Freibetrag um 228,42 Euro monatlich. Das betrifft vor allem Hinterbliebene, die noch Kinder erziehen oder für Kinder sorgen, für die ein Anspruch auf Waisenrente besteht.
Wichtig ist: Der Freibetrag bezieht sich nicht einfach auf die Bruttorente. Bei einer eigenen gesetzlichen Altersrente, die nach 2010 begonnen hat, werden pauschal 14 Prozent abgezogen. Bei Altersrenten mit Beginn vor 2011 beträgt der Pauschalabzug 13 Prozent.
So hoch darf die eigene Bruttorente derzeit sein
Bei einer Altersrente mit Rentenbeginn nach 2010 darf die eigene Bruttorente derzeit bei rund 1.252 Euro im Monat liegen, ohne dass die Witwenrente gekürzt wird. Denn nach dem pauschalen Abzug von 14 Prozent bleiben rechnerisch knapp 1.077 Euro übrig.
Bei einer Altersrente, die schon vor 2011 begonnen hat, liegt die Grenze etwas niedriger. In diesem Fall bleiben nach dem pauschalen Abzug von 13 Prozent bei einer Bruttorente von rund 1.238 Euro etwa 1.077 Euro als anzurechnendes Nettoeinkommen.
| Fall | Betrag, bis zu dem die Witwenrente nicht gekürzt wird |
|---|---|
| Freibetrag vom 1. Juli 2025 bis 30. Juni 2026 | 1.076,86 Euro rechnerisches Nettoeinkommen pro Monat |
| Eigene Altersrente mit Rentenbeginn nach 2010 | rund 1.252 Euro Bruttorente pro Monat |
| Eigene Altersrente mit Rentenbeginn vor 2011 | rund 1.238 Euro Bruttorente pro Monat |
| Zuschlag je waisenrentenberechtigtem Kind | 228,42 Euro zusätzlicher Freibetrag pro Monat |
Was passiert, wenn die eigene Rente höher ist?
Liegt das rechnerische Nettoeinkommen über dem Freibetrag, wird nicht der gesamte Mehrbetrag von der Witwenrente abgezogen. Angerechnet werden 40 Prozent des Betrags, der über dem Freibetrag liegt.
Das bedeutet: Eine Überschreitung führt zwar zu einer Kürzung, aber nicht eins zu eins. Wer den Freibetrag beispielsweise um 100 Euro überschreitet, muss mit einer Kürzung der Witwenrente um 40 Euro rechnen.
Die eigene Altersrente selbst wird dadurch nicht gekürzt. Gekürzt wird nur die Witwenrente oder Witwerrente, soweit die Einkommensanrechnung greift.
Ab Juli 2026 steigt der Freibetrag voraussichtlich deutlich
Zum 1. Juli 2026 steigt der aktuelle Rentenwert nach der beschlossenen Rentenanpassung von 40,79 Euro auf 42,52 Euro. Daraus ergibt sich rechnerisch ein neuer Freibetrag von 1.122,53 Euro im Monat.
Für jedes waisenrentenberechtigte Kind würde der zusätzliche Freibetrag dann rund 238,11 Euro betragen. Bei einer Altersrente mit Rentenbeginn nach 2010 entspräche der neue Freibetrag einer eigenen Bruttorente von rund 1.305 Euro im Monat, ohne dass die Witwenrente gekürzt würde.
Da die Umsetzung der Rentenanpassung noch den formalen Weg über die Verordnung und die Zustimmung des Bundesrates nimmt, sollte bei Bescheiden ab Juli 2026 auf die endgültigen Werte geachtet werden. Für laufende Fälle ist besonders wichtig, dass sich die Berechnung jährlich ändern kann.
Das Sterbevierteljahr ist eine Ausnahme
In den ersten drei Monaten nach dem Tod des Ehepartners gelten besondere Regeln. In diesem sogenannten Sterbevierteljahr wird eigenes Einkommen nicht auf die Witwenrente oder Witwerrente angerechnet.
Die höhere Zahlung in dieser Anfangszeit soll Hinterbliebenen helfen, die finanzielle Umstellung zu bewältigen. Erst danach kommt die normale Einkommensanrechnung zur Anwendung.
Warum der Rentenbescheid genau geprüft werden sollte
Viele Missverständnisse entstehen, weil Betroffene ihre Nettoauszahlung mit dem für die Rentenversicherung berechneten Nettoeinkommen verwechseln. Die Rentenversicherung arbeitet bei der Einkommensanrechnung jedoch mit gesetzlich festgelegten Pauschalabzügen.
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Auch weitere Einkünfte können eine Kürzung auslösen. Dazu zählen je nach Fall etwa Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen, bestimmte Betriebsrenten oder weitere Versorgungsbezüge. Deshalb kann die tatsächliche Berechnung deutlich von einer einfachen Überschlagsrechnung abweichen.
Wer knapp über dem Freibetrag liegt, sollte besonders aufmerksam sein. Schon eine Rentenanpassung zum 1. Juli kann dazu führen, dass sich die Anrechnung verändert.
Kurzes Beispiel aus der Praxis
Eine Witwe erhält eine eigene Altersrente von 1.300 Euro brutto im Monat. Ihre Altersrente begann nach 2010, deshalb zieht die Rentenversicherung für die Einkommensanrechnung pauschal 14 Prozent ab. Das ergibt ein rechnerisches Nettoeinkommen von 1.118 Euro.
Der aktuelle Freibetrag bis zum 30. Juni 2026 beträgt 1.076,86 Euro. Die Witwe überschreitet ihn damit um 41,14 Euro. Davon werden 40 Prozent angerechnet, also 16,46 Euro.
Ihre Witwenrente würde deshalb um 16,46 Euro im Monat gekürzt. Die eigene Altersrente von 1.300 Euro brutto bleibt davon unberührt.
Häufige Fragen und Antworten zur Witwenrente und eigenen Rente
1. Wie hoch darf meine eigene Rente sein, damit die Witwenrente nicht gekürzt wird?
Bis zum 30. Juni 2026 bleibt die Witwenrente in der Regel ungekürzt, wenn das anrechenbare Nettoeinkommen nicht über 1.076,86 Euro im Monat liegt. Bei einer eigenen Altersrente mit Rentenbeginn nach 2010 entspricht das ungefähr einer Bruttorente von rund 1.252 Euro monatlich.
2. Wird meine eigene Altersrente gekürzt, wenn ich Witwenrente bekomme?
Nein, die eigene Altersrente wird durch die Witwenrente nicht gekürzt. Gekürzt werden kann nur die Witwenrente, wenn das anrechenbare Einkommen über dem Freibetrag liegt.
3. Wird die Bruttorente oder die Nettorente für die Berechnung verwendet?
Die Rentenversicherung rechnet nicht einfach mit der Auszahlung auf dem Konto. Sie ermittelt ein pauschaliertes Nettoeinkommen, indem sie von der Bruttorente gesetzlich festgelegte Abzüge abzieht.
4. Was passiert, wenn meine eigene Rente über dem Freibetrag liegt?
Dann wird nicht der gesamte übersteigende Betrag abgezogen. Von dem Einkommen oberhalb des Freibetrags werden 40 Prozent auf die Witwenrente angerechnet.
5. Gilt der Freibetrag auch im Sterbevierteljahr?
Nein, im Sterbevierteljahr wird eigenes Einkommen nicht auf die Witwenrente angerechnet. Die besondere Regel gilt für die ersten drei Kalendermonate nach dem Tod des Ehepartners.
6. Erhöht sich der Freibetrag, wenn Kinder vorhanden sind?
Ja, für jedes waisenrentenberechtigte Kind erhöht sich der Freibetrag. Bis zum 30. Juni 2026 beträgt dieser zusätzliche Freibetrag 228,42 Euro im Monat pro Kind.
7. Muss ich der Rentenversicherung Änderungen bei meiner eigenen Rente melden?
Ja, Änderungen beim Einkommen sollten der Rentenversicherung mitgeteilt werden. Dazu gehören vor allem Rentenerhöhungen, neue Einkünfte oder der Wegfall beziehungsweise Hinzukommen weiterer Einnahmen.
Fazit
Bis zum 30. Juni 2026 gilt: Bei einer eigenen Altersrente mit Rentenbeginn nach 2010 bleibt die Witwenrente in der Regel ungekürzt, solange die Bruttorente nicht über rund 1.252 Euro im Monat liegt. Bei älteren Renten mit Beginn vor 2011 liegt die entsprechende Grenze bei rund 1.238 Euro.
Ab Juli 2026 steigt diese Schwelle voraussichtlich auf rund 1.305 Euro Bruttorente bei Rentenbeginn nach 2010. Wer Kinder mit Waisenrentenanspruch hat, kann zusätzlich vom Kinderfreibetrag profitieren.
Quellen
Deutsche Rentenversicherung: Informationen zur Einkommensanrechnung bei Hinterbliebenenrenten, Freibetrag 1.076,86 Euro vom 1. Juli 2025 bis 30. Juni 2026, Kinderfreibetrag 228,42 Euro und Anrechnung von 40 Prozent des übersteigenden Nettoeinkommens. Deutsche Rentenversicherung: Hinweise zu pauschalen Abzügen bei der Einkommensanrechnung, darunter 14 Prozent bei Altersrenten mit Rentenbeginn nach 2010 und 13 Prozent bei Rentenbeginn vor 2011.




