Wer etwas erbt, muss nicht allein deshalb eine Kürzung der Witwen- oder Witwerrente fürchten. Anders kann es aussehen, wenn aus dem geerbten Vermögen anschließend laufende Einnahmen entstehen. Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg hat jetzt einen ungewöhnlichen Fall entschieden: Ein Witwer erhielt nach dem Tod seiner Frau weiterhin Tantiemen aus deren früherer Tätigkeit als Schauspielerin.
Das Gericht wertete diese Zahlungen unter den konkreten Umständen als eigenes Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit. Damit durfte die Rentenversicherung sie grundsätzlich bei der Witwerrente berücksichtigen. (Az. L 22 R 381/23.)
Nach dem Tod seiner Frau flossen die Tantiemen weiter
Der Kläger arbeitete früher selbst als Synchronsprecher. Auch nach dem Ende seiner aktiven Tätigkeit erhielt er noch Tantiemen aus seinen eigenen früheren Leistungen.
Seine Ehefrau hatte ebenfalls künstlerisch gearbeitet. Nach ihrem Tod gingen Rechte aus ihrer schauspielerischen Tätigkeit auf den Witwer über. Die Verwertungsgesellschaft GVL zahlte deshalb weiterhin Tantiemen.
Der Mann übernahm jedoch nicht einfach nur Geld aus dem Nachlass. Er führte den bestehenden Verwertungsvertrag seiner verstorbenen Frau mit der GVL fort. Genau dieser Punkt spielte später eine entscheidende Rolle.
Rentenversicherung kürzte die Witwerrente
Der Mann bezog eine Witwerrente. Die Deutsche Rentenversicherung stellte später fest, dass sie die zusätzlichen Tantiemen bei der Berechnung zunächst nicht berücksichtigt hatte.
In dem vorausgegangenen Verfahren ging es sogar um eine Rückforderung von mehr als 8.000 Euro. Das Sozialgericht Berlin hatte die Rückforderung zunächst wegen Fehlern im Verwaltungsverfahren aufgehoben.
Damit war jedoch noch nicht abschließend geklärt, ob die Tantiemen überhaupt als Einkommen auf die Witwerrente angerechnet werden dürfen. Genau diese materielle Rechtsfrage beschäftigte anschließend das Landessozialgericht.
Eine Erbschaft ist nicht automatisch Einkommen
Der wichtige Unterschied liegt zwischen dem geerbten Vermögen selbst und den Einnahmen, die daraus später entstehen. Wer beispielsweise Geld, eine Immobilie oder andere Vermögenswerte erbt, erzielt allein durch den Erbfall nicht automatisch Arbeitseinkommen.
Bei einer Witwen- oder Witwerrente können jedoch verschiedene Einkommensarten berücksichtigt werden. § 97 SGB VI verweist hierfür auf die Einkommensregeln des SGB IV. Dazu gehören unter anderem Erwerbseinkommen und Vermögenseinkommen.
Deshalb muss die Rentenversicherung genauer hinsehen: Woher stammt das Geld, das nach dem Erbfall tatsächlich fließt?
Der Witwer führte die Tätigkeit seiner Frau wirtschaftlich fort
Für das LSG war entscheidend, dass der Mann die geerbten Rechte nicht nur passiv hielt. Er führte den Verwertungsvertrag seiner Frau mit der GVL weiter. Gleichzeitig erfüllte er selbst als früherer Synchronsprecher die Voraussetzungen einer freiberuflichen künstlerischen Tätigkeit.
Das Gericht ordnete die aus den geerbten Rechten erzielten Tantiemen deshalb als Einkünfte aus selbstständiger Arbeit ein.
Steuerrechtlich verschwindet betriebliches Vermögen eines Freiberuflers mit dessen Tod nämlich nicht automatisch. Das Betriebsvermögen kann auf den Erben übergehen. Führt dieser die Tätigkeit beziehungsweise das Betriebsvermögen weiter, können daraus eigene betriebliche Einkünfte des Erben entstehen.
Nicht die Herkunft aus dem Nachlass schützt vor der Anrechnung
Der Witwer konnte sich deshalb nicht allein darauf berufen, dass die Tantiemen ursprünglich auf Leistungen seiner verstorbenen Frau beruhten.
Für die Hinterbliebenenrente zählt nicht nur, wer die ursprüngliche künstlerische Leistung erbracht hat. Entscheidend kann auch sein, wie der Hinterbliebene nach dem Erbfall mit den übernommenen Rechten umgeht.
Der Senat stellte dabei auf einen zentralen Grundsatz der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ab: Arbeitseinkommen lässt sich auf eine Hinterbliebenenrente anrechnen, wenn es aus einer eigenen selbstständigen Tätigkeit des Hinterbliebenen stammt.
Im vorliegenden Fall sah das Gericht diese Voraussetzung als erfüllt an.
Ein anderer Erbfall kann völlig anders ausgehen
Das Urteil bedeutet nicht, dass jede Zahlung aus einem Nachlass automatisch die Witwenrente kürzt. Das LSG grenzte seinen Fall ausdrücklich von einer anderen aktuellen Entscheidung des Hessischen Landessozialgerichts ab.
Dort hatte eine Hinterbliebene Einkünfte im Zusammenhang mit einem geerbten Architekturbüro erhalten. Das Gericht sah darin gerade keine eigenen Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit, weil die Zahlungen nicht aus einer von ihr selbst ausgeübten oder fortgeführten Tätigkeit stammten.
Das Berliner LSG sah darin keinen Widerspruch. Die Fälle unterscheiden sich gerade in der Frage, ob der Erbe selbst eine wirtschaftliche Tätigkeit fortführt.
Entscheidend ist, was nach dem Erbfall passiert
Für Hinterbliebene ergibt sich daraus eine wichtige Prüfregel. Fließt lediglich vorhandenes Vermögen auf den Erben über, liegt eine andere Situation vor als bei fortlaufenden Honoraren, Tantiemen oder Unternehmensgewinnen.
Wer beispielsweise ein Geschäft, eine freiberufliche Tätigkeit, Lizenzrechte oder andere wirtschaftlich nutzbare Rechte übernimmt und daraus weiterhin Einkünfte erzielt, kann anrechenbares Einkommen erzielen.
Auch Vermögenseinkommen kann die Witwenrente mindern
Hinzu kommt: Selbst wenn Einnahmen nicht als Arbeitseinkommen gelten, sind sie damit nicht zwangsläufig vor einer Anrechnung geschützt.
Das geltende Recht erfasst bei Hinterbliebenenrenten auch Vermögenseinkommen. Dazu können je nach Fall beispielsweise bestimmte Kapitalerträge oder Einnahmen aus Vermietung gehören. § 18a SGB IV zählt Vermögenseinkommen ausdrücklich zu den grundsätzlich berücksichtigungsfähigen Einkommensarten.
Der reine Vermögensübergang durch die Erbschaft ist von späteren Erträgen und Einkünften aus diesem Vermögen zu unterscheiden.
Nicht jeder zusätzliche Euro kürzt sofort die Rente
Selbst anrechenbares Einkommen führt nicht automatisch in voller Höhe zu einer Kürzung. § 97 SGB VI sieht einen Freibetrag vor. Erst wenn das maßgebliche Einkommen diesen überschreitet, berücksichtigt die Rentenversicherung den darüberliegenden Teil. Von dem verbleibenden anrechenbaren Einkommen werden grundsätzlich 40 Prozent auf die Hinterbliebenenrente angerechnet.
Wie hoch das tatsächlich zu berücksichtigende Einkommen ausfällt, hängt außerdem von der jeweiligen Einkommensart und den gesetzlich vorgesehenen pauschalen Abzügen ab.
Hinterbliebene sollten laufende Einnahmen aus einem Nachlass melden
Wer nach dem Tod des Ehepartners regelmäßig Geld aus geerbten Rechten, einem Unternehmen, einer Praxis, Lizenzen oder ähnlichen Positionen erhält, sollte diese Einnahmen gegenüber der Rentenversicherung offenlegen.
Dabei lohnt sich eine genaue Prüfung der rechtlichen Einordnung. Denn zwischen geerbtem Vermögen, Kapitalerträgen, nachträglichen Einkünften des Verstorbenen und einer eigenen fortgeführten Tätigkeit des Erben bestehen erhebliche Unterschiede.
Gerade diese Einordnung kann darüber entscheiden, ob und in welcher Höhe die Witwen- oder Witwerrente sinkt.
FAQ zu Erbschaft und Witwenrente
Wird eine Erbschaft direkt auf die Witwenrente angerechnet?
Der bloße Erwerb des Nachlasses bedeutet nicht automatisch anrechenbares Arbeitseinkommen. Entscheidend ist jedoch, ob aus dem geerbten Vermögen anschließend Einkünfte entstehen, die das Sozialrecht als anrechenbares Einkommen erfasst.
Können geerbte Tantiemen die Witwenrente kürzen?
Ja. Das LSG Berlin-Brandenburg wertete Tantiemen im konkreten Fall als Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit. Entscheidend war unter anderem, dass der Witwer den Verwertungsvertrag seiner verstorbenen Frau fortführte und selbst die Voraussetzungen einer freiberuflichen Tätigkeit erfüllte.
Kürzt jedes Einkommen aus einer Erbschaft automatisch die Witwenrente?
Nein. Die Rentenversicherung muss die konkrete Einkommensart feststellen. Außerdem gelten Freibeträge und je nach Einkommensart unterschiedliche Abzüge. Deshalb führt nicht jede Einnahme in gleicher Weise oder sofort zu einer niedrigeren Hinterbliebenenrente.
Quellenverzeichnis
Bundessozialgericht: Urteil vom 27. Januar 1999, Az. B 4 RA 17/98 R.
Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz: § 18a SGB IV – Art des zu berücksichtigenden Einkommens. (Gesetze im Internet)
Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz: § 18b SGB IV – Höhe des zu berücksichtigenden Einkommens. (Gesetze im Internet)
Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz: § 97 SGB VI – Einkommensanrechnung auf Renten wegen Todes. (Gesetze im Internet)
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg: Urteil vom 18. Juni 2026, Az. L 22 R 381/23. (Dejure)




